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Kündigungsfrist, wenn man bereits Urlaub genommen hat


mischa1981

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Tach,

also folgendes Problem.

Ich bin seit gut 1,5 Jahren beim Personaldienstleister A angestellt und hatte im Januar bereits 3 Wochen Urlaub (abzüglich 1 Feiertag 14 Tage). Nun hab ich mich auf gut Glück und auf Anraten einer ehemaligen Kollegin woanders beworben, da ich auch endlich aus der Zeitarbeit raus will.

Laut meinem Arbeitsvertrag hab ich ne Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. eines Monats bzw. zum Monatsende. Wie verhält es sich aber, wenn man von seinen gesetzlich zustehenden 4 Tagen bereits 14 genommen hat? Ist das nun Pech für den Arbeitsgeber? Oder darf er mich bis Jahresmitte "behalten", da ich zu viel Urlaub in Anspruch genommen habe?

 

In einem Forum meinte jemand, das sei nicht legal, dass der Arbeitgeber mir Gehalt abzieht:
"Nein. Diese Regelung gibt es gesetzlich und vertraglich ausschließlich noch für ausstehenden Urlaub. Steht auch so im Bundesurlaubsgesetz §5 Absatz 3. Diese Regelung kann nicht aufgeweicht werden."

 

Wie seht ihr den Sachverhalt?

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Wie so oft hängt vieles auch von den Regelungen in deinem Vertrag und in einem eventuell geltenden Tarifvertrag ab.

Je nach Regelung oder halt nicht, sowie Zeitpunkt hat er einfach Pech gehabt. Es kann aber genauso auch sein, dass in deinem Vertrag eine Regelung dafür existiert, die dann eventuell (falls sie denn einwandfrei formuliert und gesetzlich bindend ist) Anwendung findet.

Da solltest du dich vielleicht mal mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Verbindung setzen und das anhand der Vertragsbedingungen deines Arbeitsvertrages abklären, wie dies geregelt wird.

Es könnte z.B. durchaus sein, da es ja voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte sein wird, dass dir 1/12 des Gesamturlaubsanspruches pro gearbeiteten Monat als Urlaub abgezogen wird und der Rest dann entweder als unbezahlter Urlaub verbucht wird, oder aber du etwas zurückzahlen musst. Genauso kann es aber auch sein, dass dein AG Pech hat und du keine Einbußen dadurch hast.
Es kann auch sein (je nachdem, ob deine Nachfolgearbeitgeber einen Urlaubsnachweis anfordert), dass dir die bereits "zu viel" genommenen Tage von deinem Resturlaubsanspruch abgezogen werden.

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Sorry Crash, aber das sind Dinge die nicht individualvertraglich geregelt werden können.

 

Hier kommen zusammen:

 

1.) https://dejure.org/gesetze/BUrlG/4.html

§4 Bundesurlaubsgesetz: Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Dir steht also nach 1,5 Jahren mit Beginn des Jahres der gesamte Jahresurlaub zu.

2.) https://dejure.org/gesetze/BUrlG/5.html

§5 Bundesurlaubsgesetz: Satz 3: Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

 

 

Ich würde sagen: Glück gehabt. :)

Einzig Dein alter Arbeitgeber kann dir ein Schreiben für den neuen mitgeben in dem er schreibt, das du eben schon so und soviel genommen hast und dir der neue das nicht mehr geben braucht.

 

 

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Weil im Ursprungspost irgendwie zwei Dinge vermischt werden, noch als Zusatz: (Rest)Urlaub ändert nichts an deiner Kündigungsfrist und der AG kann dich auch nicht über ein gekündigtes Arbeitsverhältnis hinaus "behalten". Er hätte lediglich bezahltes Gehalt für zuviel gemachten Urlaub zurückfordern können, wenn das nicht wie bereits dargelegt gesetzlich ausgeschlossen wäre.

 

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vor einer Stunde schrieb Enno:

[...]1.) https://dejure.org/gesetze/BUrlG/4.html

§4 Bundesurlaubsgesetz: Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Dir steht also nach 1,5 Jahren mit Beginn des Jahres der gesamte Jahresurlaub zu.

Soweit mir bekannt ist, gibt es da aber eine Regelung, wenn man in der ersten Hälfte des Jahres kündigt, dass man dann nur Anspruch auf 1/12 des Urlaubs pro Monat hat. (§ 5 BUrlG Teilurlaub, 1c)

Zitat

§ 5 Teilurlaub

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
[...]
c)  wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Zu Beginn des Jahres steht einem zwar der volle Urlaub zu - jedoch gilt dies nur, wenn man nicht in der ersten Jahreshälfte kündigt.

Laut § 5 BUrlG Abs. 3 muss man jedoch "zu viel" genommen Urlaub nicht "zurückerstatten". Das ist im Normalfall durchaus richtig. Dazu jedoch weiter unten mehr
 

Laut §6 BUrlGist der Betrieb sogar verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis über genommenen Urlaub auszustellen, der beim nächsten Arbeitgeber eingereicht werden kann (z.B. wenn man weniger Urlaub genommen hat, als einem zusteht. Geht natürlich auch im anderen Fall, aber solange der Nachweis nicht gefordert wird, wäre man schön doof, wenn man das von sich aus einreichen würde.


Dann gibt es aber noch §13 mit der Unabdingbarkeitsklausel, die diverse Paragraphen des BUrlG bei Tarifverträgen außer Kraft setzt.

Zitat

§ 13 Unabdingbarkeit

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Somit ist es also durchaus möglich, dass von §4, 5, 6, 7-12 abweichende tarifvertragliche Regelungen Anwendung finden.

Wie bereits geschrieben - es kommt auf den Arbeitsvertrag und eventuell geltenden Tarifvertrag an, was genau zu beachten ist. So ist z.B. eventuell Weihnachtsgeld anteilig (oder komplett) zurückzuzahlen, oder aber zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld. Ebenso kann es sein, dass Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld anteilig pro Monat ausgezahlt wird - dann könnte sogar eine Rückzahlung erforderlich sein.
Diese Fallstricke kennt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht und kann einem genau mitteilen, womit man zu rechnen hat.

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