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Baldur3025

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  1. Hurra, du hast gerade das räumliche Byte erfunden! a Byte * b Byte * c Byte = d Byte³ Pixel sind Pixel.
  2. Man hat einen Berufsanfänger für eine Position eingestellt die fundierte Berufserfahrung benötigt. Studium oder Ausbildung spielt da erstmal keine Rolle. Es ist illusorisch zu glauben ein neu eingestellter Angestellter (selbst mit Berufserfahrung) könnte ohne Einarbeitungszeit gleich loslegen. @mooh_kuh Wenn du in einer neuen Stelle nicht exakt dein jetziges Aufgabenfeld hast, wird dir das auch nicht anders gehen. Was das Fachwissen angeht hast du 3+11 = 14 Jahre Entwicklung beim gleichen Arbeitgeber. D.h. du konntest dich 14 Jahre Stück für Stück bis zu deiner jetzigen Aufgabe weiterentwickeln. Dein Kollege hat vermutlich 5 Jahre Studium hinter sich und bis auf ein paar Praktike 0 Erfahrung in der realen Arbeitswelt und ist mit einer Aufgabe konfrontiert für die er nicht explizit ausgebildet wurde. Ich halte es daher für völlig normal dass er da nur scheitern kann (und das wäre einem firmenfremden Facharbeiter der direkt nach der Ausbildung zu euch gekommen wäre nicht anders ergangen). Allerdings hat der Kollege schon eine Fähigkeit bewiesen die potentiell um Welten mehr Wert für den AG hat als konkretes Fachwissen ... Verhandlungsgeschick. Wenn er das auch beim Kunden unter Beweis stellen kann und sich dazu ein vernünftiges Fachwissen erarbeitet, ist das ein entscheidender Punkt. Baldur3035
  3. Wenn diese Klausel so ohne Zusätze im Vertrag steht ist sie unwirksam. Gleiches gilt für das Verbot für Kunden der Firma zu arbeiten. [ Zitat ] Paragraphen 74 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB): Kernaussage der Bestimmung ist, dass nachträgliche Wettbewerbsverbote dann null und nichtig sind, wenn keine Entschädigung gezahlt wird. Die Norm legt gleichzeitig fest, dass die Höhe mindestens die Hälfte der zuletzt gezahlten Bezüge betragen muss. [ /Zitat ] Will der AG also obige Klausel wirksam vereinbaren müsste er eine Karenzzahlung in Höhe eines vollen Jahresgehaltes leisten. Ich weiss nicht ob obiger Paragraph direkt auf dieses Anstellungsverhältnis anzuwenden ist, es gibt aber eine ganze Reihe von Gerichtsurteile die entsprechend geurteilt haben wenn z.B. ein AN sich verpflichten musste keine Kunden des AG für einen bestimmten Zeitraum anzusprechen/für sie zu arbeiten. Baldur3025
  4. Hallo Tidrac, hab dir eine PN geschickt, bitte beachten. Baldur3025
  5. Meiner Meinung nach in jedem Fall eine gute 2. Das "optimal" ist zwar eine etwas ungewöhnliche Formulierung, ich würde es aber im Gesamtbild des Textes mit "außerordentlich" gleichsetzen. Einzig stutzig mach das "dienstleistungsorientiert", so einen Begriff kann man durchaus als negative Beurteilung lesen, aber gerade im Zusammenhang mit dem positiven Schlußsatz scheint mir das eher merkwürdig formuliert aber positiv gemeint zu sein. IMHO 2+ Baldur3025
  6. Also erstmal Ruhe bewahren. Eine Abmahnung ist nichts was wie z.B. ein Bußgeldbescheid nach einer Frist rechtskräftig wird o.ä. und hat erst dann für dich Konsequenzen wenn der Arbeitgeber das abgemahnte Verhalten erneut feststellt und dann die Abmahnung zur Rechtfertigung einer Kündigung heranzieht. Auch wenn du das Recht hast gegen eine vermeintlich unberechtigte Abmahnung vorzugehen hat dies nur in Ausnahmefällen negative Auswirkungen wenn du es nicht tust, du darft aber keinesfalls die Richtigkeit der Abmahnung anerkennen. nach BAG, 7 AZR 601 / 85, BB'87, 1741 ff: "Läßt ein Arbeitnehmer die Berechtigung einer Abmahnung nicht gerichtlich klären, so kann er dennoch die Richtigkeit der abgemahnten Pflichtverletzung in einem späteren Kündigungsschutzprozeß bestreiten. Die Richtigkeit ist dann vom Arbeitgeber zu beweisen ( SS1 Abs.2, 4 KSchG )." Vorausgesetzt alle Fehlzeiten wurden wirklich korrekt entschuldigt versuch dies in einem ruhigen und sachlichen Gespräch darzulegen. Lass eine eigene Stellungnahme der Abmahnung beifügen das du die Richtigkeit nicht anerkennst da alle Fehlzeiten entschuldigt sind und wirklich Krankheiten vorlagen. Sollten in der Abmahnung bestimmte Termine als unentschuldigt benannt sein versuch die Bescheinigungen noch einmal zu besorgen und GANZ WICHTIG bei jeder zukünftigen Fehlzeit behalte eine Kopie der Bescheinigung und versuch die Abgabe beim Arbeitgeber so zu regeln das du Zeugen hast (notfalls per Einschreiben). Stellt sich der Arbeitgeber stur würde ich das Ganze aber erstmal nicht weiter verfolgen und eher versuchen die verbleibende Zeit deiner Ausbildung möglichst ohne Konflikte über die Bühne zu bringen. Baldur3025
  7. Ok, ok, meine Antworten bezogen sich vielleicht etwas sehr auf Informationen die ich so in einige Aussagen hineingedeutet habe. Aber wenn su18 von Kantine und Lager schreibt, liegt die Vermutung ja schon nahe das er damit (überspitzt) Befürchtungen ausdrückt zum Essen ausgeben und Kartonsfalten eingesetzt zu werden und das sind nun man im allgemeinen Sprachgebrauch Hilfstätigkeiten. Aber ich denke die Grundinformation das es vom Arbeitsvertrag abhängt ist jetzt rübergekommen Gruss, Baldur3025
  8. @Bimei Das grundsätzliche Direktionsrecht des Arbeitgebers ist schon richtig. Dieses Recht kann aber vertraglich beschränkt werden und so wie es aussieht ist dies hier auch der Fall. Der Passus "entsprechend der Qualifikation" mit (unterstellter) Tätigkeitsbeschreibung ist eine solche Einschränkung, dazu bedarf es keiner weiteren Paragraphen. Die entscheidende Frage ist dabei doch lediglich wie weitgehend diese Einschränkung zu interpretieren ist und das man dies ohne weitere Informationen nicht sagen kann, habe ich ja schon geschrieben. Du wirst doch wohl kaum anzweifeln das im Arbeitsrecht grundsätzlich (natürlich mit Ausnahmen) Vertragsfreiheit besteht? "Umfang und Art der geschuldeten Arbeitsleistung richten sich in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und sind notfalls durch deren Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB)." Baldur3025 P.S. Worauf bezog sich bitte deine Bemerkung "abgesehen von der Formulierung"?
  9. Also wenn es wirklich nur darum geht den AN von vertraulichen Informationen fernzuhalten etc. (was ja verständlich ist), muss der AG ihn halt bei voller Bezahlung freistellen. Jedes seriöses Unternehmen macht das im zweifelsfall so, nicht nur wenn der AN kündigt, sondern auch wenn dem AN gekündigt wird. Das Abschieben zu Hilfstätigkeiten im Lager o.ä. ist in solch einem Fall weder zulässig noch würde ich das als AN so hinnehmen. Es geht hier ja nicht um die Frage ob man seinem AG einen Gefallen tun will oder nicht, sondern ob die Versetzung im konkreten Fall hinzunehmen ist oder nicht. Natürlich kann man das erst beantworten wenn man weiss wie die zukünftige Tätigkeit aussehen wird. Baldur3025
  10. @Sandrin Nein, das bedeutet das der AN keine Arbeiten ausführen muss die _deutlich_ unter seinen Qualifikationen sind, nicht das er keine Arbeiten ausführen muss für die er keine Qualifikation hat. Das ist im Zweifelsfall eh unzulässig (juristische Beratung) oder aus Haftungsfragen durch den AG kaum zu wollen. Die Frage ist halt wie die Qualifikation definiert ist. Dazu muss man aber wissen wie das Tätigkeitsfeld konkret beschrieben ist. Steht dort bspw. explizit das der AN als Fachinformatiker für den Bereich Softwareentwicklung eingestellt ist, ist die Beschäftigung als Lagerarbeiter wohl unzulässig. In jedem Fall muss bei starken Abweichungen auch ein wichtiger betrieblicher Grund gegeben sein. Es genügt nicht das dem AG die Nase des AN nicht gefällt. Darüber hinaus ist es auch eine Frage wie lange die anderweitige Beschäftigung dauern soll. Nicht umsonst gibt es die sogenannte Änderungskündigung, hierbei muss der AG aber auch normale Fristen beachten. Baldur3025
  11. Die "Abfindung" kann natürlich nur durchgesetzt werden wenn Du damit auch einverstanden bist. Einseitig kann der AG das nicht festlegen. Ob eine Versetzung in eine andere Abteilung möglich ist hängt ganz von deinem Arbeitsvertrag ab. Üblicherweise steht dort ein Passus der Form das dem AN zweitweise auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden können. Entscheidend ist dann wie lange dies der Fall ist und wie stark die Tätigkeit vom Arbeitsfeld für das der AN eingestellt wurde (laut Vertrag) abweicht. Als FI der noch nicht lange dabei ist und deshalb noch kein eigenes Aufgabengebiet hat wäre es also unter Umständen möglich ihn für einen begrenzten Zeitraum von der Anwendungsentwicklung zum Kundensupport für die Anwendungen zu versetzen. Als Lagerarbeiter müsstest Du natürlich nicht arbeiten. Die Frage kann man aber nur seriös beantworten wenn man weiss was im Vertrag steht und welche Tätigkeiten du bisher ausgeübt hast. Baldur3025
  12. @schnitzel007 Die Frage ist ob du überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld hast. Dafür mußt du nämlich zuvor mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Gruss, Baldur3025
  13. Glückwunsch zu diesem Zeugnis. Das ist endlich mal ein Zeugnis das auch formal korrekt gestaltet ist. Es sind nicht nur alle wichtigen Formulierungen enthalten, von denen jede eine gute Leistung ausdrückt, das ganze macht auch so einen sehr runden Gesamteindruck. Das Zeugnis macht insgesamt den Eindruck das der Zeugnisschreiber das was er geschrieben hat auch so meint und nicht einfach eine vorher ausgehandelte Note in Zeugnissprache verpackt. Gruss, Baldur
  14. Stimmt leider nicht ganz, "stets zur vollsten Zufriedenheit" ist ein sehr gut, entsprechend musst du deine Reihenfolge jeweils um eine Note nach unten korrigieren. Es ist natürlich richtig, dass es man es bei der Suche nach versteckten Schwachstellen auch übertreiben kann, gerade da eben auch viele Arbeitgeber nicht wirklich Fachleute in diesem Bereich sind. Gerade aus diesem Grund sollte man sich aber nicht darauf verlassen das es der AG gut meint und das Zeugnis dann auch so von jedem verstanden wird. Es gibt halt einige Grundregeln die man immer beachten sollte und auf die jeder AG der sich mit Zeugnissprache auskennt schauen wird. Dazu gehören insbesondere zwei wichtige Punkte die immer negativ wirken, ob es so gemeint war oder nicht: - das Weglassen von Standardfloskeln (Arbeitserfolg, Zufriedenheit mit der Arbeitsleistung, Bedauern über das Ausscheiden, Gute Wünsche für die Zukunft, Qualifikation im Kernbereich des Arbeitnehmers (Zufriedenheit der Kunden falls starker Kundenkontakt bestand z.B.). - die Erwähnung von Selbstverständlichkeiten Das der Arbeitnehmer pünktlich und regelmässig zur Arbeit erscheint ist z.B. eine solche Selbstverständlichkeit. Wenn sowas extra angeführt wird ist das immer ein Minuspunkt in der Beurteilung. Genauso die Erwähnung von Leistungen die eigentlich keinerlei positive Aussage zur Qualifikation des AN enthalten. Entsprechend sind die Sätze über die Anwesenheit und die "Hilfstätigkeiten" im obigen Zeugnis auch sehr unglücklich. Allerdings merkt man bei diesem Zeugnis doch recht deutlich das der AG eigentlich ein gutes Zeugnis ausstellen wollte, auch wenn es nicht so ganz astrein formuliert ist. Gruss, Baldur
  15. @HemLock Normalerweise muss man nach 2 Jahren die Firma verlassen oder aber unbefristet übernommen werden. Es gibt allerdings wohl die Möglichkeit das man nach 2 Jahren als Vertretung für andere Mitarbeiter einspringen kann (z.B. bei Schwangerschaft einer Mitarbeiterin) und dann auch über die 2 Jahre (dann natürlich wieder mit einem neuen Vertrag) beschäftigt werden kann. Mit genauen Einzelheiten kann ich dir leider nicht dienen, nur ist der erste Vertrag so oder so auf 2 Jahre begrenzt. Da es da aber auf eine gute Abstimmung mit dem Arbeitgeber ankommt und dieser ja sicher auch nicht das Risiko eingehen will einen Fehler zu machen durch den sich der Arbeitnehmer dann in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einklagen kann, geht nichts an einer sachkundigen Beratung vorbei. Im Normalfall wird sowas benutzt um die Rechte des Arbeitnehmers zu umgehen und ihm einen unbefristeten Vertrag vorzuenthalten. Aber wenn es sich auch andersrum nutzen lässt ... Ich hab aber keine Ahnung ob dich das vor dem Dienst schützt, meine Zeit ist schon lange her und damals wurde man auch aus einem Beschäftigungsverhältnis gezogen. Gruss, Baldur

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