a) Die Probezeit beträgt 3 Monate.
Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelung nach §3 Nr. 12 in der Niederlassung ****************** und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montage - und sonstigen Arbeitsstellen statt.
c) Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte: 1- monatiger Einsatz in **********************.
d) Der Auszubildende zahlt dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung; sie beträgt zur Zeit monatlich brutto DM im ersten 1080,00 DM, im zweiten 1205,00 DM, im dritten 1377,00 DM Ausbildungsjahr.
e) Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt 7,5 Std.
f) Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht ein Urlaubsanspruch auf 11 Werktage oder Arbeitstage im Jahr 2001
auf 32 Werktage oder Arbeitstage im Jahr 2002 auf 32 Werktage oder Arbeitstage im Jahr 2003 auf 32 Werktage oder Arbeitstage im Jahr 2004
Ausbildungsberuf ist Fachinformatiker Systemintegration.