So hat sich alles erldedigt, tschuldigung das ich ich meinen Theread quasi selbst abschliesse, ist aber glaube ich auch für den Rest hier betimmt gut zu wissen :
Der § 78a des BBiG ist eine guter Freund der Azubis, die in der JAV tätig sind.
BetrVG § 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des
Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich
mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei
Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber
die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss
an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als
begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5
entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf
eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung
des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht
begründet wird, oder
2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller
Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor
dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei
Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner
Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
Quelle:
Komplettes Betriebsverfassungsgesetz
@aligator:
Wie du dem § 78a entnehmen kannst, ist diese Aussage falsch.
Hab ich ja nun auch gemacht, war netter zusätzlicher Politik Unterricht.