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csiebert

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  1. kann mich dem vorredner nur anschließen: CAO ist top! nutze ich selbst seit jahren, artikel- und adreßverwaltung, komplette warenwirtschaft inkl. lagerhaltung, onlineshop-anbindung, seriennummernverwaltung (nachvollziehbar ist einkauf und verkauf an kunden, also komplette handelskette), etc. was fehlt, ist ein vernünftiges mahnwesen, wobei das eigentlich ohnehin in die fibu gehört. cti wäre wünschenswert. versand von belegen als ausdruck, email (pdf) und fax möglich. bei fragen gern her damit. gruß, chris
  2. thx für die antwort. genau das hab ich befürchtet und gestern auch versucht, aber bei 4500 einträgen sehr müssig ;-) jop, ist sles 9 soweit ich weiß. naja, dann hilft das wohl alles nichts, muss ich mir mal nen stündchen zeit nehmen... thx + mfg, chris
  3. moin! ich habe da ein problemchen... mailqueue vom postfix hatte so an die 4500 mails, was mich verwunderte und mal motiviert hat, die mailqueue zu checken. alles mails, die drin waren, waren offenbar spams, die über ein php-script abgeschickt wurden. absender ist wwwrun gewesen. meine frage: gibt es anhand der logs (vom apache?) eine möglichkeit, herauszufinden, welches script das war? über den user komm ich ja nicht wirklich weiter, da das ja der vom apache ist... bin für jeden tipp dankbar mfg, chris
  4. jop, aber der satz ist falsch. der fall ist schon in der 2. revision, wie ich heute mittag mal nachgelesen habe. von endgültig kann also nicht die rede sein. das ist so nicht richtig. agb können sehr wohl bestimmte rechtsvorschriften ändern, auch gesetze. es gibt viele non-klausulierbare rechtstexte, aber auch ebenso viele, die durch agb geändert werden könnnen. mietrecht fällt mir da pauschal als beispiel ein. da steht sogar ausdrücklich in den jew. rechtsvorschriften ein hinweis auf die non-klausulierbarkeit. fände ich schade, wenn es darauf hinauslaufen würde, denn damit würde der großteil der ehrlichen ebay kunden sowas mitfinanzieren müssen. mfg, chris
  5. hm, dann muss ich alles zuvor gesagte revidieren, ich bin von einer auktion ausgegangen. bis auf die tatsache, dass man sich sowas vorher überlegt, das bleibt natürlich stehen soweit ich weiss, befindet sich das angesprochene höchstricherliche urteil in 1. revision, ist also noch nicht rechtskräftig und somit keine rechtsquelle. davon unabhängig hat ebay 2005 seine agb geändert, da sollte man mal reinschauen, denn hier wird eindeutig der auktionscharakter festgestellt. man muss sich doch mal fragen: was ist hier los? da geht jemand hin, kauft bei ebay etwas, verursacht dem verkäufer also kosten, wird von ebay sogar noch darauf hingewiesen, dass mit dem kauf ein vertrag zu stande kommt. und anstatt dann mal nett zu fragen, ob es denn gegen erstattung der ebay-gebühren möglich wäre, vom kauf zurückzutreten, wird hier mit einer selbstverständlichkeit etwas gefordert, was garnicht selbstverständlich ist. klar, dass dann keine nette antwort zurückkommt... mfg, chris
  6. prinzipiell hast du da schon recht, allerdings schließt eine auktion oder ein gattungskauf ein widerrufsrecht aus. das heisst, hier gelten die regelungen, die der verkäufer anbietet. das ist wohl korrekt, aber so wie ich das gelesen habe, will sie auch keinen geltend machen, oder? mfg, chris
  7. ja stimmt, das ist schon etwas merkwürdig, wenn auch erstmal okay. die gute dame könnte sich wenigstens die versandkosten sparen weil dies bei versteigerungen oder gattungsgeschäften ausgeschlossen wird. der widderruf erfolgt durch rückgabe der sache. das ist so schon korrekt formuliert...
  8. auch wenn der ton nicht nett ist, so ist doch mal festzuhalten, dass sie im recht ist: du hast einen rechtsgültigen kaufvertrag mit ihr abgeschlossen. punkt. daran gibt es nichts zu diskutieren. wieso kaufst du auch einen artikel, wenn du ihn nicht haben willst!? das überlegt man sich doch wohl mal vorher! jeder, der bei ebay verkauft, hat mit so nen leuten nichts als ärger und unnötige kosten am hals. ein recht auf eine stornierung hast du schon mal garnicht. schließlich hast du mit ihr einen kaufvertrag abgeschlossen. das steht sogar auf der seite, wo du den button Bieten oder Kaufen anklickst. da wird dir von ebay ausdrücklich mitgeteilt, dass du einen rechtsgültigen vertrag eingehst. in den agb von ebay stehts übrigens genau so wie im bürgerlichen gesetzbuch. so ein kaufvertrag ist ein zweiseitiges verpflichtungsgeschäft, und deine pflichten sind es, die sache abzunehmen und den kaufpreis zu zahlen. findest du im bgb so bei den paragraphen 430 und paar folgende. eine völlig andere sache ist der widerruf, der dir - nur durch ihr angebot, nicht gesetzlich - zusteht. hiervon kannst du aber, und auch da hat sie recht, erst nach kauf gebrauch machen. also zahlen, ware erhalten, ware zurück. ist zwar alles keine glückliche lösung, aber du musst dir eingestehen, dass du das verbockt hast. du hast einen kaufvertrag abgeschlossen. und da kommt man nicht so einfach wieder raus. nicht umsonst heisst das teil vertrag... ich hoffe, dir hiermit ein bißchen klarheit verschafft zu haben. mfg, chris

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