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Perlversteher

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Alle Inhalte von Perlversteher

  1. Das Regeln von privaten Angelegenheiten während der Arbeitszeit sowie sich eine halbe Stunde mit einem Kollegen über arbeitsfremde Themen zu plaudern ist streng gesehen schon ein Verstoss gegen deine Pflichten als Arbeitnehmer die sich aus dem Arbeitsvertrag herleiten. Es wird zwar von den meisten IT-Unternehmen toleriert, wenn es nicht ausufert und die Mitarbeiter zum Ausgleich für den halbstündigen Plausch auch eine halbe Stunde länger arbeiten, aber wenn der Chef dir mal böses will, könnte er dich für sowas Abmahnen und im Wiederholungsfall kündigen. Und warum sollte das auch überraschen? Schau dir die Arbeiter an, die bei einem Autohersteller am Montageband arbeiten. Während das Band läuft, haben die auch durchzuarbeiten. Da kann keiner mal den Schraubenschlüssel weglegen und sagen: "stoppt mal bitte das ganze Band für eine Weile, denn ich muss jetzt mal mit meiner Freundin telefonieren"
  2. Ein Studium erleichtert die Arbeitssuche und verbessert die Chancen auf ein gutes Einstiegsgehalt. Für die Karriere sind aber - gerade in der IT - die individuellen Fähigkeiten des Einzelnen entscheidend. Wer meint auf einem Diplom surft es sich ganz von selbst "nach oben", fährt auf dem falschen Dampfer. In der IT gelten viele Prinzipien aus den traditionellen Branchen nicht - insbesondere weil die Gründer sehr vieler erfolgreicher IT-Unternehmen selbst keine Studienabsolventen sind.
  3. Unwirksam sind sie nicht. Tatsächlich muss ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Nebenbeschäftigung anzeigen und sich genehmigen lassen. Es gibt aber nur wenig Gründe, die ein Arbeitgeber gegen eine Nebenbeschäftigung vorbringen darf. Zu diesen gehört entweder der Konkurrenzausschluss (der Arbeitnehmer darf nicht beim Konkurrenten arbeiten) oder dass die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers durch diesen Zweitjob tatsächlich gefährdet wäre - wenn z.B. der Arbeitnehmer zu seinen 8 Stunden täglich noch 5 weitere im Zweitjob verbringen will, dann kann der Arbeitgeber mit Recht sagen, dass er damit seine gesetzlich vorgesehene Ruhezeit nicht einhält und seine Arbeitsleistung durch Übermüdung beeinträchtigt würde. Im Zweifelsfalls muss dann ein Arbeitsgericht entscheiden, ob die Argumente des Arbeitnehmers oder das Interesse des Arbeitgebers auf freie Berufsausübung überwiegen. Was aber die persönliche Freizeitgestaltung und Fortbildungsmaßnahmen anbelangt, so hat der Arbeitgeber hier keine Handhabe (mit Ausnahme des Erholungsurlaubs - es gibt genügend Arbeitsgerichtsurteile, die dem Arbeitnehmer das Urlaubsgeld nachträglich gestrichen haben, weil er statt sich zu erholen den Urlaub für eine Kurzarbeit genutzt hat). Berufliche Fortbildung von Arbeitnehmern stehen im Arbeitsrecht unter gesondertem Schutz, sofern sie nicht mit vertraglichen Verpflichtungen bezüglich der Arbeitszeit in Konflikt stehen.

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