Unwirksam sind sie nicht. Tatsächlich muss ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Nebenbeschäftigung anzeigen und sich genehmigen lassen. Es gibt aber nur wenig Gründe, die ein Arbeitgeber gegen eine Nebenbeschäftigung vorbringen darf. Zu diesen gehört entweder der Konkurrenzausschluss (der Arbeitnehmer darf nicht beim Konkurrenten arbeiten) oder dass die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers durch diesen Zweitjob tatsächlich gefährdet wäre - wenn z.B. der Arbeitnehmer zu seinen 8 Stunden täglich noch 5 weitere im Zweitjob verbringen will, dann kann der Arbeitgeber mit Recht sagen, dass er damit seine gesetzlich vorgesehene Ruhezeit nicht einhält und seine Arbeitsleistung durch Übermüdung beeinträchtigt würde.
Im Zweifelsfalls muss dann ein Arbeitsgericht entscheiden, ob die Argumente des Arbeitnehmers oder das Interesse des Arbeitgebers auf freie Berufsausübung überwiegen.
Was aber die persönliche Freizeitgestaltung und Fortbildungsmaßnahmen anbelangt, so hat der Arbeitgeber hier keine Handhabe (mit Ausnahme des Erholungsurlaubs - es gibt genügend Arbeitsgerichtsurteile, die dem Arbeitnehmer das Urlaubsgeld nachträglich gestrichen haben, weil er statt sich zu erholen den Urlaub für eine Kurzarbeit genutzt hat). Berufliche Fortbildung von Arbeitnehmern stehen im Arbeitsrecht unter gesondertem Schutz, sofern sie nicht mit vertraglichen Verpflichtungen bezüglich der Arbeitszeit in Konflikt stehen.