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Rudi888

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  1. wenn durch einen fehler in der fragestellung ein anderes ergebniss berechnet werden könnte ist dieses auch als richtig zu bewerten.
  2. da hast du mal recht Ein Arbeitsvertrag muss nicht zwingend in schriftform vorliegen. Auch ein mündlicher Arbeitsvertrag begründet grundsätzlich ein wirksames Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Ein Arbeitsvertrag kann auch durch konkludentes Verhalten zu Stande kommen. Der Abschluss von Arbeitsverträgen ist mithin formfrei möglich. Eine abweichende Regelung beinhaltet § 14 IV TzBfG für befristete Arbeitsverhältnisse. Hiernach bedarf der Arbeitsvertrag der Schriftform. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis führt allerdings nicht die unwirksamkeit des Arbeitsvertrages zu Folge, vielmehr bestimmt § 16 Satz 1 TzBfG, dass im Falle der Nichteinhaltung der Schriftform ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
  3. Danke für die Unterlagen und ein großer dank an yatane für die erstellung der Tabelle Nach duchsicht habe ich 4 Aufgaben die falsch sein könnten
  4. Aufgabe 7 ist antwort 1 Der Betriebliche Ausbildungsplan enthält die Ausbildung in Fremdbetrieben
  5. 800.000 waren gegeben 2013 1.200.000 * 0,01€ = 12.000.- 2014 1.800.000 * 0,01€ = 18.000.- 2015 2.700.000 * 0,01€ = 27.000.- gesamt 57.000.-€ andere rechnung pro jahr 36.000 gesamt 108.000.-€
  6. Ich glaube für die frage gab es 2 PT wenn jemand die Aufgaben für mich hätte würde ich mich über eine PN freuen
  7. Du hast doch einen Projektzeitraum in diesem soll das Projekt erstellt werden wenn in deinem Antrag steht das die Implementierung erst nach diesem Zeitraum statt findet ist sie eben nicht mehr bestandteil deines Projektes. Es ist auch so das du als Projekt die Dokumentation mit allen Unterlagen erstellen sollst ein Lauffähiges Projekt ist nicht gefordert
  8. Bei uns wurde das angesagt das die 2014 duch 2015 zu ersetzen ist
  9. @weltsieger hier habe ich was Was tun bei Streitigkeiten während der Ausbildung? Bei der Industrie- und Handelskammer Hannover besteht gemäß Â§ 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ein Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden. Dieser Schlichtungsausschuss kann nur Streitigkeiten aus bestehenden Berufsausbildungsverhältnissen verhandeln, bzw. wenn es Streitigkeiten um deren Beendigung gibt. Die Verhandlung ist Prozessvoraussetzung für eine Klage vor dem Arbeitsgericht. Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag des Ausbildenden oder des Auszubildenden tätig. Der Antrag sollte in schriftlicher Form eingereicht und begründet werden. Er kann jedoch auch bei der Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll gegeben werden. Eine Streitigkeit soll erst vor den Schlichtungsausschuss getragen werden, wenn die Bemühungen der Vertragspartner, selbst zu einer Verständigung zu kommen, ohne Erfolg geblieben sind. In der Verhandlung strebt der Schlichtungsausschuss die gütliche Einigung (Vergleich) der Vertragspartner an. Ist diese nicht möglich, hat der Schlichtungsausschuss einen Spruch zu fällen. Dieser Spruch wird nur dann wirksam, wenn er innerhalb einer Woche von den Vertragspartnern schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle anerkannt wird. Erfolgt keine Anerkennung, so kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Spruches Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Erscheint ein Vertragspartner nicht zum Verhandlungstermin, so kann der Schlichtungsausschuss einen Säumnisspruch fällen. Die Beteiligten erhalten eine Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung. Die Anwesenheit des Ausbildenden und des Auszubildenden sowie dessen gesetzlichen Vertreters ist in der Regel erforderlich. Sie können die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss selbst führen oder sich vertreten lassen. Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern ist zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht befugt sind. Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist nicht öffentlich. Das Verfahren ist gebührenfrei. Jeder Vertragspartner trägt die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst. Zeugen und Sachverständige sind von demjenigen zu entschädigen, der sie zum Beweis seiner Behauptung angeboten hat.
  10. @weltsieger kann ich dir nicht sagen wo das steht. Ich habe das in meinen Unterlagen zum AdA Schein
  11. @DerWendler Nein der Allgemeine Beitragssatz ist das was die Krankenkasse insgesamt haben möchte. Also -0,9 /2 AN+0,9. @weltsieger Klar nimmt man den angegebenen Beitragssatz ich wollte nur die Tabelle von einer Krankenkasse zeigen wie die das aufteilen
  12. @weltsieger Der Azubi geht nicht zum Gericht das kann er zwar aber die schicken ihn zum Anwalt Der erste weg eines Azubi bei Prob. mit der Ausbildungsfirma ist immer die IHK oder Hanwerkskammer
  13. @DerWendler Nein im Allgemeinen Beitragssatz sind die 0,9% enthalten das heißt die Krankenkasse bekommt insgesamt 14,6%. das ergibt eine Arbeitgeberanteil von 6,85% + einem Arbeitnehmeranteil von 7,75 zusammen sind das wieder die 14,6%
  14. @yatane ich meinte auch die 4. In der firma angestellte Gewerkschaftsmitglieder
  15. @DerWendler so habe noch mal geschaut wie aus der liste zu sehen sind ist im Allgemeinen Beitrag zur KV schon die 0,9% enthalten die mann dann so wie ich angegeben habe rausrechnen muss. Krankenversicherung 2009 (1. Halbjahr) 2009 (2. Halbjahr) 2010 2011 2012 allgemeiner einheitlicher Beitragssatz 15,5% 14,9% 14,9% 15,5% 15,5% Arbeitnehmerbeitrag 8,2% 7,9% 7,9% 8,2% 8,2% Arbeitgeberbeitrag 7,3% 7,0% 7,0% 7,3% 7,3%

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