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Befreiung von bestimmten Prüfungsteilen


dopamin85

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Hallo,

gibt / gab es hier schon mal den Fall, dass jemand von bestimmten Teilen der Prüfung befreit wurde? Ich bin auf einen interessanten Abschnitt in der Prüfungsordnung der IHK gestoßen:

§ 17 Umschulungsprüfungen

(2) Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG)

ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner

Prüfungsbestandteile durch die zuständige

Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare

Prüfung vor einer öffentlichen oder

staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder

vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich

abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung

innerhalb von fünf Jahren

nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen

Prüfung erfolgt (§ 62 Abs. 4 BBiG).

Gruß

dopamin85

PS: Mache gerade eine Umschulung zum FiSi, habe vorher schon eine Weiterbildung zum Betriebsinformatiker gemacht und da überschneiden sich eben viele Ausbildungsinhalte

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also ich weiß nicht, was mehr aufwand ist: die prüfung komplett ablegen und auf das wissen zurückgreifen, das man schon hat oder sich tief in die prüfungsordnung von 2 berufen einarbeiten, gemeinsamkeiten identifizieren, die dazugehörigen aufgaben identifizieren, einen antrag zu schreiben und zu begründen, der dann vielleicht auch noch abgelehnt wird....

außerdem bauen die aufgaben in der ga1 und ga2 aufeinander auf, so dass es evtl fürs verständnis von teilaufgaben gar nicht so sinnvoll ist, größere aufgabenteile gar nicht zu bearbeiten...

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angenommen, die IHK würde sagen "Befreiung von GA1 -> OK, da Ausbildungsinhalte größtenteils übereinstimmen", naja man könnte eben, sag ich mal mit einem "ruhigeren Gewissen" in die Prüfung gehen, oder meinst du nicht? Wobei sich das ja dann wieder relativiert, da ja wie du sagst, die GA2 auf den GA1 aufbauen... Oder man hat vielleicht Glück und muss nur die WISO-Prüfung ablegen :D Aber das glaub ich fast nicht :D

Wobei dann natürlich die Frage auftaucht, wie das ganze dann auf dem Zeugnis aussieht???

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ga1 und ga2 bauen nicht aufeinander auf.. nur die einzelnen aufgaben in der ga1 bzw ga2 bauen etwas aufeinander auf...

ga1 ist der eher fachlich-technische teil und ga2 eher der allgemeinere-it-kaufmännisch-teil.... möglicherweise kannst du bei genügend großer überschneidung mit deinem alten beruf die ga2 dir sparen. wobei ich finde, dass dieser teil der einfachere ist...

nur wiso wäre cool...!

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Ich kann mir nicht vorstellen das man sich von den ganzheitlichen Aufgaben befreien lassen kann, da diese ja das eigentlich beruflich relevante in der Prüfung ausmachen.

Ich könnte mir eher vorstellen das man sich von Wirtschaftskunde, Deutsch oder Gemeinschaftskunde befreien lassen kann.

In meiner alten Handwerks Ausbildung war es möglich sich von diesen Prüfungsfächern befreien zu lassen, wenn man ein Abitur oder die Fachhochschulreife hatte.

Weis jemand ob dies als Fachinformatiker auch möglich ist?

Speziell für Baden Württemberg würde mich das interessieren ;)

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§ 17 Umschulungsprüfungen

(2) Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG)

ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner

Prüfungsbestandteile durch die zuständige

Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare

Prüfung vor einer öffentlichen oder

staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder

vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich

abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung

innerhalb von fünf Jahren

nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen

Prüfung erfolgt (§ 62 Abs. 4 BBiG).

Das schöne in der Bürokratie ist, dass es irgendwo den Antrag zu holen gibt (die IHK hilft dir da weiter), man diesen ausfüllt, absendet und einfach auf die Antwort wartet. Nach meinem Verständnis und falls die Weiterbildung zum Betriebsinformatiker den beschriebenen Anforderungen entspricht, sieht es doch ganz gut aus.

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Also für mich hat es sich erledigt, da es sich bei dem Betriebsinformatiker den ich gemacht habe um eine Fortbildung handelt, und diese eben der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen und nicht der Ausbildungsordnung- bzw. Prüfungsordnung für IT-Berufe unterliegt. Das habe ich nach Rücksprache mit meiner zuständigen IHK erfahren.

Naja einen Versuch war es wert :cool:

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Also für mich hat es sich erledigt, da es sich bei dem Betriebsinformatiker den ich gemacht habe um eine Fortbildung handelt, und diese eben der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen und nicht der Ausbildungsordnung- bzw. Prüfungsordnung für IT-Berufe unterliegt. Das habe ich nach Rücksprache mit meiner zuständigen IHK erfahren.

...

Das liest sich aber sehr konstruiert, anscheinend damit sich die IHK da nicht bewegen muss.

In dem zutreffenden Paragrafen 62 Abs. 4 BBiG steht nichts davon, dass die anderswo abgelegte Prüfung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für IT-Berufe unterliegen muss.

Hier ist nur die Rede von vergleichbarer Prüfung.

Wenn man sich die in Wikipedia angegebenen Voraussetzungen ansieht, so findet man hier sicher eine große Übereinstimmung der fachlichen Inhalte. Betrachtet man dann die Inhalte, die zum Abschluß Betriebsinformatiker führen, dann haben diese ausnahmslos höherwertigen Charakter als beim Ausbildungsberuf.

Bleibt also nur die äußere Form, in der die Prüfung abgelegt wird, um sich zu unterscheiden und das wird sicher nicht ausreichen, hier einen Ablehnungsgrund zu konstruieren.

Meiner Meinung nach sollte es bei beharrlichem und detailierter Darstellung der vergleichbaren Inhalte schon möglich sein, hier etwas zu erreichen.

Bearbeitet von WYSIFISI
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Das liest sich aber sehr konstruiert, anscheinend damit sich die IHK da nicht bewegen muss.

In dem zutreffenden Paragrafen 62 Abs. 4 BBiG steht nichts davon, dass die anderswo abgelegte Prüfung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für IT-Berufe unterliegen muss.

Hier ist nur die Rede von vergleichbarer Prüfung.

Wenn man sich die in Wikipedia angegebenen Voraussetzungen ansieht, so findet man hier sicher eine große Übereinstimmung der fachlichen Inhalte. Betrachtet man dann die Inhalte, die zum Abschluß Betriebsinformatiker führen, dann haben diese ausnahmslos höherwertigen Charakter als beim Ausbildungsberuf.

Bleibt also nur die äußere Form, in der die Prüfung abgelegt wird, um sich zu unterscheiden und das wird sicher nicht ausreichen, hier einen Ablehnungsgrund zu konstruieren.

Meiner Meinung nach sollte es bei beharrlichem und detailierter Darstellung der vergleichbaren Inhalte schon möglich sein, hier etwas zu erreichen.

Ich habe die IHK nochmal angeschrieben und deine Punkte erläutert und gesagt dass ich mit einer Absage mich erstmal nicht zufrieden geben kann. Die IHK wollte mir ja noch nicht mal erst einen Antrag zusenden! Ich habe noch mal um einen Antrag gebeten, damit auf diesen hin erstmal eine Prüfung des Sachverhaltes stattfinden kann. Wie du schon geschrieben hast: Die versuchen sicherlich erstmal alles abzuwenden, nur um keine Arbeit zu haben :old

Bis Mai hab ich noch Zeit um dafür zu kämpfen :D

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So, ich habe das Thema auch mitverfolgt.

Auch ich muss alle Teile schreiben. (Ausbildung zum Fisi)

Ich habe letztes Jahr eine Ausbildung zum FIAE abgelegt,

selbst die Ausbildung wird mir nicht angerechnet.

Eine Prüfung hast Du nicht abgelegt?

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Ich habe letztes Jahr im Sommer GA1 (FIAE), GA2 und WISO erfoglreich bestanden.

Jetzt mache ich noch den FISI und mir kann nichts angerechnet werden. Laut IHK.

Hast Du schon einen schriftlichen Antrag gestellt? Wenn der abgelehnt wird, dann muss das begründet werden und Du hättest eine belastbare Grundlage.

Den Hinweis auf den §62 Abs 4 BBiG hast Du denen schon gegeben?

Das ist kein Ermessensspielraum der IHK.

Allerdings verstehe ich nicht so recht, was der Sinn dieses "zweiten" Abschlusses sein soll, der ja eh zum großen Teil inhaltlich mit dem des FISIs übereinstimmt.

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Hallo,

ich habe einen schriftlichen Antrag noch nicht gestellt.

Mein Chef hat gestern mit der IHK gesprochen.

Ihm wurde mitgeteilt das es keine Umschulung ist und es aus diesem Grund nicht geht.

Allerdings hatte ich heute nochmal ein Gespräch mit meinen Berufsschullehrern, die ich auch im Ausschuss sitzen.

Die haben mir auch geraten nochmal einen schriftlichen Antrag zustellen, da es dann nämlich evtl. zu einer Tagung des Ausschusses kommen kann. Was bisher noch nicht geschehen ist.

Ja die Frage habe ich nun schon öfter gehört.

Ich wollte im FISI Bereich arbeiten und habe gedacht es wäre besser auch dieses noch schriftlich zu haben. Da hier in Deutschland ja sehr viel wert auf Zertifikate usw. gelegt wird.

Allerdings bin ich zur Zeit echt enttäuscht. Denn es kann meiner Meinung nach nicht fair sein, dass ein Umschüler bevorteilt wird.

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M.E. nach ist der Status Umschüler zu sein, hier nicht maßgeblich für die Anerkennung oder Ablehnung.

Viel mehr steht hinter diesem Paragrafen die Tatsache, dass der Antragende eben schon eine (berufliche) Ausbildung absolviert hat, wenn auch nicht annähernd fachidentisch. Obwohl es ja schon Überdeckungen der fachlichen Inhalte zur Vergleichbarkeit geben muss.

Andererseits muss man aber auch ganz deutlich sagen, dass man die Ablehnung der IHK auch dahingehend interpretieren könnte, zu verhindern, dass plötzlich alle FIAE per einer zusätzlichen Prüfung (GA1) den Abschluss FISI bekommen, da in der Praxis bei beiden wohl nicht dahingehend unterschieden wird, dass der eine nicht den Job des anderen machen könnte.

Trotz allem wäre es sicher für dieses Forum interessant, weiter informiert zu werden.

Bearbeitet von WYSIFISI
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In dem Parahraphen ist aber von einer Umschulungsprüfung die Rede.

Zitat:

"(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung

einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständi-

ge Stelle zu befreien, wenn er eine andere ver-

gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder

staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor

einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich

abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschu-

lungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der

Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung

erfolgt."

§ 62 Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfung

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In dem Parahraphen ist aber von einer Umschulungsprüfung die Rede.

Zitat:

"(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung

einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständi-

ge Stelle zu befreien, wenn er eine andere ver-

gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder

staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor

einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich

abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschu-

lungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der

Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung

erfolgt."

§ 62 Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfung

Das Interessante daran ist ja erst einmal zu erfahren, was denn eine Umschulungsprüfung ausmacht.

Meiner Kenntnis nach nehmen Umschüler an denselben Prüfungen, wie auch Auszubildende teil. Da kann der Unterschied schon einmal nicht liegen.

Der Status Umschüler alleine besagt auf die Prüfung bezogen dann ja nichts. Bleibt also noch der Weg bis zur Prüfung. Der kann sicherlich anders als bei den Auszubildenden sein, was er per se aber nicht sein muss.

Daher liegt der Unterschied wohl in dem beruflichen Werdegang eines Umschülers im Vergleich zu einem Auszubildenden. Dieser Unterschied besteht also darin, bereits einen Beruf erlernt zu haben, in dem man, wichtig, in vergleichbarer Prüfung, da steht noch nicht einmal etwas von vergleichbaren Inhalten, obwohl sicherlich damit gemeint, geprüft worden ist.

Genau das ist das Wesen des Paragrafen, dem bereits beruflich Ausgebildeten, eine Möglichkeit zu eröffnen, bereits abgelegt Prüfung übernehmen zu können bzw. nicht nöchmals ablegen zu müssen.

Und genau das erfüllst Du ja.

Hier wird es darauf hinauslaufen, dass die IHK die Unterscheidungsmerkmale des Begriffs "Umschulungsprüfung" genau mit abgrenzenden Inhalten darlegen muss, sonst ist es der gleiche Begriff für ein und dieselbe Prüfung.

Bearbeitet von WYSIFISI
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  • 3 Wochen später...

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