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Anfechtung Ergebnis Projektdokumentationen


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vor 2 Stunden schrieb Guybrush Threepwood:

Super, dann kannst du mir sicherlich erklären auf welcher Grundlage das vorgeschriebene Vorverfahren in dem Fall ausbleiben kann, so dass das Gericht eine Klage aufgrund des nicht durchlafenden Widerspruchsverfahrens nicht als unzulässig verwerfen würde.

Was es mit dem "beschleunigtem Verfahren" durch welches das Gericht unter Druck gesetzt wird auf sich hat würde mich auch interessieren.

Warum die Prüfungsordnung der IHK Hannover bzw. die Aussage darin, dass Plagiate als Täuschungsversuch gelten unwirksam ist kannst du mir dann  bestimmt auch erklären.

 

Können wir gerne mal anderweitig erörtern. Gehört hier in der Form nicht hin.

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Hallo Zusammen,

Für die Teils ausführlichen Antworten einiger Mitleser habe ich sehr zu Danken. Die Empfehlungen sind genau das was ich gesucht habe. Dafür meinen besten Dank.

Ein Termin beim Fachanwalt steht für morgen (22.06.2017) an. In diesem Termin wird, da die zuständige IHK nicht bereit ist die Protokolle der Sitzung zur Verfügung zu stellen, ein entsprechender Rechtsweg gesucht um diese per Anwalt einzufordern. Zugleich ist das Schreiben der IHK mit den Ergebnissen in Frage zu stellen, da eine Begründung über das Ergebnis nicht vorhanden ist (So zumindest lautete die Aussage des Anwalts). Parallel suche ich, als Alternative, bereits ein neues Projekt falls der zuständige Anwalt die Erfolgsaussichten als zu gering einschätzt. Sollte natürlich ein Verfahren länger als 6 Monate dauern, so rendiert sich dies nicht, wie bereits einige geschrieben haben. Dies wird sich nun morgen im Gespräch mit dem Anwalt klären lassen.

vor 3 Stunden schrieb D-eath:

Vielleicht mal unabhängig von der Diskussion noch mal mein Senf:

- 79 Punkte sind nicht überragend

- Du präsentierst dein Projekt und antwortest auf die wohl berechtigte Frage, ob du plagiiert hast, mit "Keine Ahnung, ich hab so viel zu tun"? Dann hast du wohl plagiiert und den Prüfern allen Grund dazu gegeben, genau das zu vermuten und dich durchfallen zu lassen. Quellen auszulassen ist beispielsweise bei einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit ein Faux Pas, der dich den Abschluss kosten wird.

 

Sorry, aber nach dem, was du hier abgibst, solltest du dich fragen, ob dein Durchfallen nicht einfach berechtigt ist und du ggf. einfach nicht der Überflieger bist, den du vorzugeben versuchst. Vielleicht mag das Projekt für dich ja nur ein Kinkerlitzchen in deinem vielbeschäftigten Projektalltag sein, aber wenn du nicht mal grundlegende Regeln befolgen kannst, dann hast du halt einfach Pech gehabt. Wiederhole deine Prüfung und mach es besser. Uns wurde eingebläut, auch in der Berufsschule, gefälligst sauber zu arbeiten. Wenn du das nicht kannst, bist du wohl einfach noch nicht weit genug.

Das ist hier kein Hotdog Stand @D-eath. Über die bestehenden Noten Punkte wird hier auch glaube ich gerade nicht Diskutiert. Zugleich möchte ich dich bitten beim Thema zu bleiben oder diesen Beitrag zu meiden, da ich nicht um eine Analyse meiner Kompetenzen oder Leistungen gebeten hatte. Ich möchte auch auf keinen Fall einen Streit oder eine kontroverse Diskussion beginnen! Ich hatte jeglich um Rat geben, wie aus Sicht anderer der vielleicht beste Weg ist um in diesem Verfahren den Kopf zu bewahren. Zugleich habe ich in einem früheren Post bzw. sogar im Eingangspost klar definiert das ich mir des Vorwurfs der Kopie bewusst bin, Dies ist nicht anzuzweifeln. Nur ist die Art der Bestrafung ist aus meiner Sicht massiv überzogen, wodurch ich diesen Forumsbeitrag erstellt hatte, in der Hoffnung eine Empfehlung zu erhalten oder vielleicht Personen anzutreffen die durch ähnliche Situationen mit der IHK in Konflikt geraten sind. Entsprechend konnte mir bereits geholfen werden, durch die Empfehlung einen Anwalt einzuschalten. Ich möchte dir aber auch nicht "vor den Karren fahren". Nimm diesen Post bitte als freundlichen Hinweis auf. Dankeschön.

 

Natürlich halte ich euch weiterhin auf dem laufenden, in der Hoffnung verhältnismäßig schnell ein Ergebnis zu erhalten.

Beste Grüße

Informatiker001

 

 

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vor einer Stunde schrieb Chief Wiggum:

Doch. Du hast hier die dicke Lippe riskiert, somit kannst du bitte detailliert auch erklären, warum die Prüfungsordnung der IHK Hannover nicht wirksam ist.

Ok, solange ich die Erlaubnis habe ist das kein Thema ;)

Fangen wir erstmal an. 

Ein Gericht wird die Klage aus dem Grund erstmal nicht als unzulässig verwerfen, weil das abgeschlossene Widerspruchsverfahren vollkommen irrelevant für die Klage an sich ist. Lies bitte dafür nochmal durch, wann eine Klage als unzulässig verworfen wird, nach deutschem Recht. Sollte ja schon in den ersten Jahren Deines "Jurastudiums" gelernt worden sein.

In der Verhandlung würde das Widerspruchsverfahren natürlich angesprochen werden. Wie dann verhandelt wird hängt vom Richter/Richterin ab. Normalerweise sollte die Verhandlung bis zu einem Ergebnis verschoben werden.

Dies ist natürlich vor allem aufgrund der etwas längeren Wartezeiten, bis eine Verhandlung stattfindet von Vorteil. Man verschenkt so wenig Zeit.

Durch das gleichzeitige einreichen einer Klage, parallel zum Widerspruchsverfahren, ist die Gegenseite (die IHK in diesem Fall) auch zu einer Stellungnahme verpflichtet und überdenkt eventuell Ihre Entscheidung positiv (oder auch negativ). Wenn man seinen "Gegner", so nenne ich das mal in diesem Fall, unten vollen "Beschuss" nimmt, kann das manchmal vom Vorteil sein. Das Amtsgericht und das Verwaltungsgericht hat damit natürlich nichts zu tun.

Das hat erstmal primär ja nichts mit der Prüfungsordnung zu tun. Da habe ich mich wohl etwas falsch ausgedrückt. Es ist erstmal so, dass es erstmal geprüft werden müsste ob es ein Plagiat ist. Eine Prüfung müsste von einem unabhängigen Person erfolgen um dies auch rechtlich sicher durchsetzen zu können. Von einem Gericht würde das genau so angeordnet werden, sofern es nicht vollkommen ersichtlich eine 1:1 Kopie ist. In diesem Sinne hat die Prüfungsordnung natürlich erstmal Bestand. Es ist eben etwas was anderes als, wenn ich anstatt mit einem Kugelschreiber mit dem Bleistift schreiben würde, wenn das so da drin stehen würde. Gerade beim Thema Plagiat ist das sehr schwierig zu rechtlich sicher durchzubringen. Sowas fällt entweder gar nicht auf, oder kommt erst viel später heraus. Gerade im heutigen Zeitalter ist es schwer ...

Ist jetzt nur mal aus dem Kopf geschrieben. Die zuständigen Urteile und Paragraphen solltest Du Dir relativ schnell raussuchen können. Kurioser weise spreche ich da auch aus Erfahrung. Eine ähnliche Situation hatte ich damals nach der Schule auch. (BTW: Sogar ohne Anwalt vor dem Amtsgericht und Verwaltungsgericht gewonnen. Sowas soll es auch geben ;))

Wie wir beide aber wissen, sind Recht haben und eben Recht bekommen zwei verschiedene paar Schuhe. Auch werden Gesetze abhängig von der jeweiligen Person, anders interpretiert. Ab jetzt enthalte ich mir einfach mal und schaue mir das Ergebnis an. Man wird sowieso erst in der Rückblende merken, was man hätte anders oder auch sogar besser machen können.

Bearbeitet von Jony
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  @Informatiker001 schon in der Schule lernt man die Regeln des ordentlichen Zitierens - in der Ausbildung nochmal....Du hast es ignoriert und 3 - 4 Seiten (hab ich grad nicht im Kopf) sind eine Menge - ich würde an deiner Stelle die Energie in ein neues formell korrektes Projekt verwenden. In dem Zeitraum des Rechtsstreits (den Du nach meiner Glaskugel verlieren wirst) kannst Du auch lernen, wie man später mit Budgetverantwortung begründet, warum der Server 2003 nicht mehr ausreicht und und und ... wenn Du der Gechäftsführung mit 30 % der kopierten Doku (auch wenn ordentlich zitiert) kommst, wird es nichts bringen. Du mußt das Thema auf die Firma und das Projekt haargenau aufdröseln.

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vor 7 Stunden schrieb Guybrush Threepwood:

Warum die Prüfungsordnung der IHK Hannover bzw. die Aussage darin, dass Plagiate als Täuschungsversuch gelten unwirksam ist kannst du mir dann  bestimmt auch erklären.

@Jony: ich warte auf eine Antwort. Ein

Zitat

Da habe ich mich wohl etwas falsch ausgedrückt.

reicht mir nicht aus.

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vor 14 Stunden schrieb Informatiker001:

Zugleich ist das Schreiben der IHK mit den Ergebnissen in Frage zu stellen, da eine Begründung über das Ergebnis nicht vorhanden ist (So zumindest lautete die Aussage des Anwalts).

 

Ich bin kein Anwalt. Aber das schreiben von der IHK über die Noten ist nur eine Info, ob man bestanden hat, oder nicht. In nem Zeugnis werden deine Noten ja auch nicht begründet? Mag sein, dass der Anwalt da anderer Meinung ist. Aber ich wüsste nicht, warum die IHK in der INFO über die Noten eine Begründung anfügen sollte. Vor allem, weil du die Begründung schon bekommen hast.

Soll ich mich jetzt beschweren, weil mir keiner begründet hat, warum sie mir bei der Doku 2 Punkte abgezogen haben?

Ich halte diese Aussage für Quatsch.

Bearbeitet von neinal
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vor 14 Stunden schrieb Jony:

Ein Gericht wird die Klage aus dem Grund erstmal nicht als unzulässig verwerfen, weil das abgeschlossene Widerspruchsverfahren vollkommen irrelevant für die Klage an sich ist.

[..]

Ist jetzt nur mal aus dem Kopf geschrieben. Die zuständigen Urteile und Paragraphen solltest Du Dir relativ schnell raussuchen können.

Das ist Grundsätzlich falsch. https://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html

Du behauptest, also lieferst du die Quellen.

vor 14 Stunden schrieb Jony:

Wie wir beide aber wissen, sind Recht haben und eben Recht bekommen zwei verschiedene paar Schuhe. Auch werden Gesetze abhängig von der jeweiligen Person, anders interpretiert. Ab jetzt enthalte ich mir einfach mal und schaue mir das Ergebnis an. Man wird sowieso erst in der Rückblende merken, was man hätte anders oder auch sogar besser machen können.

Platitüden änderen übrigens auch nichts an der Qualität deiner Aussagen.

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vor 12 Minuten schrieb neinal:

Ich bin kein Anwalt. Aber das schreiben von der IHK über die Noten ist nur eine Info,

Das kommt darauf an, ob diese Schreiben Bescheide sind. Immerhin ist die IHK noch eine Körperschaft des ö. R.  Demzufolge müssen ihre Bescheide noch alle Merkmale von Verwaltungsakten enthalten...dazu gehört auch eine Begründung.

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vor 13 Minuten schrieb Guybrush Threepwood:

Das ist Grundsätzlich falsch. https://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html

Können wir mal aufhören hier auf den Widerspruch zu hämmern? Wenn er wirklich aus Niedersachsen kommt, so wird es keinen Widerspruch geben. Den gibt es in Niedersachsen nur noch in wenigen Fachgebieten.

 

Edit: Soll nicht heißen, dass ich die wilden Behauptungen von Jony unterstütze. Überhaupt müsste man nach jedem Post hier fast schon schreibne, dass es sich nicht um eine Rechtsempfehlung handelt.

Bearbeitet von KeeperOfCoffee
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vor 8 Minuten schrieb KeeperOfCoffee:

Das kommt darauf an, ob diese Schreiben Bescheide sind. Immerhin ist die IHK noch eine Körperschaft des ö. R.  Demzufolge müssen ihre Bescheide noch alle Merkmale von Verwaltungsakten enthalten...dazu gehört auch eine Begründung.

Ich weiß ja nicht. Ich hab damals einfach einen Brief von der IHK bekommen in dem die Punktzahlen standen. Nix mit Begründung oder ähnlichem.

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vor 9 Minuten schrieb KeeperOfCoffee:

Können wir mal aufhören hier auf den Widerspruch zu hämmern? Wenn er wirklich aus Niedersachsen kommt, so wird es keinen Widerspruch geben. Den gibt es in Niedersachsen nur noch in wenigen Fachgebieten.

Z.B. wohl im Schulrecht ;)

 

PS: Es kann ja durchaus sein, dass für diesen Fall in Niedersachen kein Widerspruch nötig oder möglich ist. Das ist aber nicht wie hier dargestellt der Standardweg. Von daher hätte ich gerne eine Quelle dafür, dass es so ist.

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Hallo Zusammen,

Vielleicht sollte die geltende Rechtssprechung durch einen Fachanwalt erfolgen, da diese sich mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit dem Juristischen besser auskennen. Wie bereits angekündigt, informiere ich euch gerne sobald ich vom zuständigen Anwalt etwas gehört habe. In der Zwischenzeit vielleicht einen kurzen Text zum Wiederspruch eines Abschlusszeugnis anhand einer Weiterführenden Schule die auf die Verwaltungsgerichtsordnung zurück greift:

Zitat

2.2 Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder mündlich zur Niederschrift sowohl bei der Schule, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als auch bei der Schulaufsichtsbehörde eingelegt werden (§ 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung), Die Monatsfrist beginnt jedoch nur dann zu laufen, wenn der Betroffene schriftlich über den Rechtsbehelf des Widerspruchs belehrt worden ist. Ist diese Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, beträgt die Widerspruchsfrist 1 Jahr (§§ 70 Abs. 2, 58 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ).

II. Verfahrensablauf

Bei der Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen durch die Schulen bitte ich folgendes zu beachten.1. Von der Schulleitung zu erledigen:1.1 Bericht, der die Beschwerdepunkte kurz zusammenfasst und darlegt, ob formale Fehler oder     Verfahrensverstöße Vorliegen. Er soll auch die Stellungnahme der Schulleitung zur Berechtigung     des Widerspruchs bzw. der Beschwerde enthalten.1.2 Anlagen zum Bericht der Schulleitung (s. II. 3.)1.2.1 Versetzungsangelegenheiten        - Bei Nichtversetzung und Nichtzulassung zur Nachprüfung die Anlagen 1, 2,3,12,17,27.        - Entlassung nach Ablauf der Verweildauer § 2 und W 19.11,19.12 und 19.2          APO-GOSt die Anlagen 1, 2,3,12,17,27,28.        - Bei Nichtbestehen der Nachprüfung die Anlagen 1,2,4,18.        - Bei gleichzeitiger Beanstandung von Nichtversetzung und nicht bestandener Nachprüfung die          Unterlagen 1, 2,3,4,12,17,18,27.        - Bei Überweisung in eine andere Schulform während oder am Ende der Erprobungsstufe die          Anlagen 1, 2,3,12,17,18,20,29.        - Bei Nichtzuerkennung des Abschlusses der Sekundarstufe I: Hauptschulabschluss, Hauptschul-          abschluss nach Klasse 10, Fachoberschulreife: die Anlage 1.1.2.2 Bei Einzelzensuren auf Versetzungszeugnissen, Zwischenzeugnissen und als Kursabschlussno-         ten oder sonstige Einzelnoten: die Anlagen 12 und ggf. 17.1.2.3 Abiturangelegenheiten        - Bei Anfechtungen von Entscheidungen im Zulassungsverfahren (gemäß § 31.2 APO-GOSt) die          Anlagen 1, 3,5,13.        - Bei Nichtzulassung wegen Belegungsdefizits (§§ 12 und 28 APO-GOSt) Nichtanrechenbarkeit          eines Kurses wegen Bewertung mit 0 Punkten (§§ 28, 29 [6] Nr. 1 APO-GOSt) die Anlagen 14          und ggf. 12 und 30.        - Bei Anfechtung von Entscheidungen im Abiturprüfungsverfahren die Anlagen 1,4,15.        - Bei Anfechtung der Beurteilung einer schriftlichen Prüfungsarbeit zusätzlich die Anlagen 6,          2123 und ggf. 7.        - Bei Anfechtung der Beurteilung einer mündlichen Prüfungsleistung zusätzlich die Anlagen 6, 8,          22, 24 und 25.        - Bei Widerspruch gegen Entscheidungen nach § 23 oder § 24 APO-GOSt: die Anlagen 9, 10,          11, 28,31.        - Widerspruch gegen die Entlassung wegen Überschreitung der festgesetzten Verweildauer in          der gymnasialen Oberstufe: die Anlagen 1, 16,26.        - Nichtzuerkennung der Fachhochschulreife: Stellungnahme der Schule und die Anlage 1.2. Von der Fachlehrkraft zu erledigen    Die Lehrkraft hat zu allen Punkten von 2.1 bzw. 2.2 Stellung zu nehmen. auch wenn sich die Be-    schwerde / der Widerspruch nicht gegen alle hier aufgeführten Punkte richtet.2.1 Bei Beanstandungen von Leistungsbeurteilungen bei schriftlichen Arbeiten/Klausuren:2.1.1 Angaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen        - behandelte Unterrichtsgegenstände         - geübte Methoden         - zeitlicher Rahmen der Vorbereitung der Arbeit.2.1.2 Erläuterungen zu den Leistungsanforderungen: konkrete, auf die jeweilige Aufgabenstellung         bezogene Angaben.2.1.3 Begründung der beanstandeten Note unter Angabe der Bewertungskriterien.2.1.4 Ergebnisübersicht über die schriftliche Arbeit/ Klausur in der Klasse bzw. im Kurs und ggf.        Erläuterungen dazu.2.1.5 Stellungnahme zu einzelnen Beschwerdepunkten, soweit sie nicht bereits unter Ziff. 2.1.1 bis        2.2.3 erfasst wurden.2.2 Bei Beanstandungen von Leistungsbeurteilungen im Bereich mündlicher Leistungen/sonstiger      Mitarbeit2.2.1 Angaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen        - behandelte Unterrichtsgegenstände        - geübte Methoden        - vorrangig praktizierte Unterrichtsverfahren (Arbeits- und Sozialreformen), z. B. fragend-ent-          wickelndes Verfahren, Schülervortrag, Gruppenarbeit, Schülerübungen in naturwissenschaft-          lichen Fächern.2.2.2  Charakterisierung der Schülerleistungen       - Qualität der Unterrichtsbeiträge (konkrete auf die Unterrichtsbeiträge bezogene Angaben) z. B.          Nachweis der Fähigkeit          - erworbene Kenntnisse wiederzugeben (Richtigkeit, Reichhaltigkeit)          - Kenntnisse zutreffend anzuwenden          - Problemstellung zu erkennen und an Problemlösungen mitzuarbeiten,          - und zwar in Bezug auf            - allgemeine Beteiligung am Unterricht            - spezielle Leistungsnachweise, z.B. Protokolle, Referate. künstlerisch-praktische Arbeiten,              praktische Übungen, Versuchsvorbereitung und Versuchsdurchführung (z. B. Aufbau von              Versuchsanordnungen, Beobachtungen, Messungen), Aufbereitung von Materialien, schrift-              liche Übungen (in Sekundarstufe II), mündliche Leistungen bei Einzelüberprüfungen            - Umfang der Schülerleistungen, z. B.: regelmäßig, gelegentlich, nach Aufforderung durch die              Fachlehrkraft.2.2.3 Stellungnahme zu einzelnen Beschwerdepunkten, soweit sie nicht bereits unter 2.2.1 und 2.2.2        erfasst sind.

3. Aufzählung der möglichen AnlagenAnlagen nicht durchnummerieren, sondern die Nummern dieser Zusammenstellung benutzen!1     Schülerstammblatt (Kopie) - in Abiturangelegenheiten mit vollständig ausgefülltem Schullaufbahn-,       Zulassungs- und Abiturteil (Kopie).       Protokolle:2     Protokoll der Versetzungskonferenz bzw. der Jahrgangsstufenkonferenz (Kopie des Auszugs).3     Protokoll der Versetzungskonferenz, der Konferenz des ZAA oder des Widerspruchsausschusses       über die Behandlung des Widerspruchs.4     Protokoll des Prüfungsausschusses über die Behandlung des Widerspruchs.5     Protokoll der ersten oder weiteren Konferenz/ Beratungen des ZAA.6     Niederschrift über die schriftliche Prüfung, ggf. Niederschrift über die Fachprüfung im Fach       Sport.7     Niederschrift über die mündliche Prüfung gem. VV 39.55 zu § 39 APO-GOSt.8     Niederschrift über die Aufsicht im Vorbereitungs- und im Prüfungsraum.9     Niederschrift über die Beratung des ZAA und die getroffenen Beschlüsse.10   Niederschrift über den betreffenden Prüfungsteil.11   Protokoll über Vernehmungen.       Stellungnahmen12   Stellungnahme der Fachlehrkräfte nach 2.2 dieser Verfügung, deren Zensuren beanstandet       werden.13   Stellungnahme des Widerspruchsausschusses bzw. der betroffenen Fachlehrkräfte zu nicht       bereits erfassten Beschwerdepunkten.14   Erklärung der Schulleitung oder der Beratungslehrkräfte über die erfolgte Information und Bera-       tung.15   Stellungnahme des ZAA und der betreffenden Fachprüferin bzw. des betreffenden Fachprüfers      (ggf. Erst- und Zweikorrektur) oder des betroffenen Fachprüfungsausschusses zu nicht bereits      erfassten Beschwerdepunkten.16  Stellungnahme der Schulleitung/des ZAA zur Möglichkeit einer Ausnahmeregelung.      Unterlagen, Dokumente17  Die bei der Schule vorhandenen Klassenarbeiten/ Klausuren der Schülerin/des Schülers aus dem      letzten Schulhalbjahr im Original in den Fächern, in denen die Noten beanstandet werden, mit      vollständiger Aufgabenstellung ggf. Arbeitsmaterialien, die den Schülern zur Bearbeitung      vorgelegen haben (Texte und anderes). mit Angabe über benutzte Hilfsmittel und mit Angaben zur      Dauer der Arbeit.18  Schriftliche Arbeit und/oder Protokoll über die mündliche Nachprüfung.19  Termine und Beratungsergebnisse aller Erprobungsstufenkonferenzen für die betreffende      Schülerin bzw. den betreffenden Schüler.20  (noch) Gutachten der Grundschule beim Übergang in das Gymnasium/die Realschule.21  Von der oberen Schulaufsichtsbehörde genehmigter Vorschlag im Original mit sämtlichen im      Genehmigungsverfahren vorgelegten Anlagen.22  Aufgabenstellung in der dem Prüfling vorgelegten Form.23  Die schriftliche Prüfungsaufgabe mit Entwurf.24  Übersicht über die Kursinhalte in der Jahrgangsstufe 12/I bis 13/II mit Angabe der für die      Prüfungsaufgabe relevanten Inhalte.25  Beschreibung der Leistungserwartungen.26  Bei der Schule vorhandene Unterlagen, die eine Ausnahmeregelung begründen könnten.      Mitteilungen der Schule an Erziehungsberechtigte/Schüler27  Mitteilungen an die Schülerin, an den Schüler, an die Erziehungsberechtigten gem. § 27 (8)      ASchO und § 19 (2) APO-GOSt.28  Mitteilung an die Schülerin bzw. an den Schüler oder die Erziehungsberechtigten über die     drohende Entlassung.29  Die während der Erprobungsstufe ergangenen schriftlichen Mitteilungen an die Erziehungsberech-      tigten, ggf. Vermerk über die mündliche Beratung der Erziehungsberechtigten.30  Schriftliche Mitteilungen am Ende der Kurshalbjahre (Bescheinigung über die Schullaufbahn) 12/I,     12/II und 13/I über die vorhandenen Defizite (§18 Abs. 1 APO-GOSt).31  Sonstige dienstliche Unterlagen.

Quelle: http://www.tresselt.de/widerspruch.htm

Für die schlechte Formatierung Entschuldige ich mich. 

 

Beste Grüße

Informatiker001

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vor 21 Minuten schrieb Guybrush Threepwood:

Z.B. wohl im Schulrecht ;)

 

PS: Es kann ja durchaus sein, dass für diesen Fall in Niedersachen kein Widerspruch nötig oder möglich ist. Das ist aber nicht wie hier dargestellt der Standardweg. Von daher hätte ich gerne eine Quelle dafür, dass es so ist.

Ich bin jetzt nicht wirklich informiert über Niedersachsen :D

Aber §8a Abs 3) Satz 1 Nr. AGVwGO dürften wohl dir recht geben :)

 

Zitat

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verwaltungsakte,

  1. denen eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,
  2.  

...

 

2) In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. 3Satz 1 gilt auch für Verwaltungshandlungen, die sich rechtlich unmittelbar auf die genannten Verwaltungsakte beziehen, insbesondere Zusicherungen, Nebenbestimmungen, Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen, Aufhebungen sowie Entscheidungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens.

http://www.schure.de/3030001/agvwgo.htm

 

Bearbeitet von KeeperOfCoffee
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Hallo @neinal,

vor 4 Minuten schrieb neinal:

@Informatiker001 Mal eine Frage... Wie ist das im Moment? Ist deine Ausbildung verlängert worden? Oder chillst du jetzt Zuhause und wartest erstmal ab, was da so kommen mag?

Das wäre ein kleiner Traum. Nein, ich bin weiterhin als Auszubildender bis Januar 2018 angestellt. Dies geht aus der Entscheidung der IHK hervor. Wird eine Prüfung nicht bestanden, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um ein weiteres halbes Jahr. Ich werde weiterhin in Projekte und in die Dokumentation dieser eingebunden. Der große Nachteil meines Fehler, des falschen Zitieren, was ich weiterhin als einen Formfehler interpretiere, ist das natürlich es weiterhin bei einem Ausbildungsgehalt bleibt und damit auf das große Gehalt und dem Titel "Fachinformatiker fr. Systemintegration" weiterhin warten muss, bis eine Entscheidung seitens des Anwalts oder eine erneute Prüfung gefallen ist. 

Beste Grüße

Informatiker001

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vor 10 Minuten schrieb KeeperOfCoffee:

Ich bin jetzt nicht wirklich informiert über Niedersachsen :D

Aber §8a Abs 3) Satz 1 Nr. AGVwGO dürften wohl dir recht geben :)

 

http://www.schure.de/3030001/agvwgo.htm

Aber keine Ahnung ob die Seite aktuell ist

Super, dass du das gefunden hast. Hab ne aktuelle Version über die Uni gefunden und da steht das gleiche bei § 8a :)

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Am 19.6.2017 um 06:49 schrieb Informatiker001:

Das bedeutet doch ich habe den Teil, der kopiert wurde auf ein Minimum beschränkt und nur vergessen entsprechend den Verweis direkt im Fließtext zu deklarieren, da ich dies im Quellenverzeichnis erledigt habe. Oder Interpretiere ich dies nun absolut falsch?

Wenn man Text übernimmt, dann muss dieser Text als Zitat gekennzeichnet werden. Das hast du wohl nicht gemacht. Ein Verweis auf eine Quelle reicht in dem Fall nicht aus. Das würde ausreichen, wenn du dich auf Informationen aus einer Quelle beziehst, aber keinen direkten Satz übernimmst.

Am 19.6.2017 um 08:24 schrieb Informatiker001:

Ich drücke mich nicht vor einer Strafe. Ich plädiere nur auf eine vernünftige Bestrafung

Wenn man es streng sieht, ist das Urheberrecht dazu da, um geistiges Eigentum zu schützen. Dann ist ein Plagiat also irgendwie gleichberechtigt mit Diebstahl.

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vor 29 Minuten schrieb Informatiker001:

Vielleicht sollte die geltende Rechtssprechung durch einen Fachanwalt erfolgen

Nein. Die Rechtsprechung ist in Deutschland Aufgabe der Gerichte.

Ebenfalls aus deiner Quelle:

Zitat

Achtung: Die folgenden Ausführungen sind bei den Hinweisen auf die entsprechenden Paragraphen noch nicht an das neue Schulgesetz angeglichen worden. Sinngemäß gelten aber die Ausführen dennoch.

Außerdem bezieht sie sich auf die Rechtslage in NRW - du bist doch aber aus Niedersachsen?

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vor 28 Minuten schrieb Informatiker001:

Nein, ich bin weiterhin als Auszubildender bis Januar 2018 angestellt. Dies geht aus der Entscheidung der IHK hervor

 Aus der Entscheidung geht nur hervor, dass du nicht bestanden hast. Nicht, wie du dich entschieden hast.

Aber danke für die Nachhilfe...^^

Es geht mir nur darum, dass ich nicht nachvollziehen kann wie man so viel Zeit hier im Forum, mit Anwälten, etc. investiert, anstatt einfach ein neues Projekt zu machen und fertig. Wo ist das Problem? Vor allem, wenn du ja scheinbar eh jetzt noch Azubi bist. Verstehe das nicht.

Dir ist hoffentlich bewusst, dass Rechtssprechung in Deutschland meist nicht innerhalb einer Woche erledigt ist. Es kann also sogar passieren, dass es erst ein Urteil gibt, wenn du das nächste Projekt schon hättest durchführen müssen. Also würde ich mich eher darauf konzentrieren.

Entwas nicht als Zitat zu kennzeichnen ist nunmal ein Plagiat. Und deine Aussage von wegen "Das weiß ich nicht, da ich ja auch so viel zu tun habe", wird dir da auch nicht helfen.

 

Deshalb ein gut gemeinter Rat von mir: Konzentrier dich aufs nächste Projekt. Mach das ordentlich. Und fertig.

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vor 40 Minuten schrieb Informatiker001:

Nein, ich bin weiterhin als Auszubildender bis Januar 2018 angestellt. Dies geht aus der Entscheidung der IHK hervor. Wird eine Prüfung nicht bestanden, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um ein weiteres halbes Jahr.

Falsch.

Zitat
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Quelle: Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 21 Beendigung

Hervorhebung durch mich.

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vor 59 Minuten schrieb Informatiker001:

Der große Nachteil meines Fehler, des falschen Zitieren, was ich weiterhin als einen Formfehler interpretiere, ist das natürlich es weiterhin bei einem Ausbildungsgehalt bleibt und damit auf das große Gehalt und dem Titel "Fachinformatiker fr. Systemintegration" weiterhin warten muss, bis eine Entscheidung seitens des Anwalts oder eine erneute Prüfung gefallen ist. 

Ich will Dir ja nicht die Illusionen rauben, aber Du wirst nach einer erfolgten Ausbildung in den meisten Fällen nicht zwingend im Geld schwimmen und ich bezweifle stark, dass die Differenz zwischen Ausbildungsvergütung und Gehalt in dem Zeitraum von 6 Monaten so dermaßen groß ist, dass sich der Aufwand hier wirklich lohnt.

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vor 21 Stunden schrieb Jony:

Mein Rechtsverständnis ist schon sehr gut ;)

Das gründet sich worauf?


D.h. also, Du kennst Dich sowohl in der Zivilprozess-,Verwaltungsgerichtsordnung und den entsprechenden Gesetzesnormen im bürgerlichen Gesetzbuch und der Verwaltuntungsverfahrensgesetz aus?

Respekt!

@TE

Selbst wenn das Verfahren länger als bis zur nächsten Prufung dauert, steht dann immer noch der Schadensersatz des entgangenen Gehaltes im Raum und der ist ja bei Annahme der marktüblichen Beazhlung nicht unerheblich.

Sehr interessant finde ich die Tatsache, dass man Dir keine Prüfungseinsicht einräumen will. Die IHK Braunschweig macht das allerdings, nur weiss man da auch nicht um die Bedeutung eines Widerspruchs im Verwaltungsverfahren. Letztlich musste man denen das erstmal beibringen.

Vielleicht gelingt Dir das ja auf dem Rechtsweg.

Bearbeitet von WYSIFISI
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vor einer Stunde schrieb neinal:

Ich weiß ja nicht. Ich hab damals einfach einen Brief von der IHK bekommen in dem die Punktzahlen standen. Nix mit Begründung oder ähnlichem.

Dito. Ich habe ebenfalls nur einen Zettel bekommen, wo drinstand, dassich habe bestanden, inkl der Noten in %.

Ich habe aber den Bescheid eines Mitprüflings gesehen, der durchgefallen ist. Dort stand ebenfalls keine Erklärung. Aber er hat zusätzlich Infomationen darüber erhalten, wie es nun weitergeht. Ich hab es aber nur kurz überflogen und auch das ist jetzt schon einige Jahre her.

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