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Ausbildungsende


doodle12

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Hi,

mein Termin zur mündlichen Prüfung ist der 16.07.18, wenn ich diese bestehe ist meine Ausbildung an diesem Tag beendet.
Mein aktueller Betrieb hat mir einen Vertrag ab dem 01.08.18 angeboten. 

Der Vertrag mit beginn zum 01.08.18 liegt mir bereits vor.
In der Zeit vom 17.07.18-31.07.18 soll ich zum Ausbildungsgehalt weiterarbeiten, dies ist nicht im Vertrag vermerkt.

Ist das so rechtlich möglich?
Da ich meinen Ausbildungsurlaub nicht "mitnehmen" darf, finde ich es nur gerecht in der Zeit zwischen Juli und August ebenfalls das Gehalt eines Ausgelernten zu bekommen.

LG

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vor 21 Minuten schrieb doodle12:

In der Zeit vom 17.07.18-31.07.18 soll ich zum Ausbildungsgehalt weiterarbeiten, dies ist nicht im Vertrag vermerkt.

Lass dir alles schriftlich geben. Sonst bekommst du am Ende gar nichts für die zwei Wochen

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Dein Ausbildungsvertrag endet offiziell mit dem Bestehen der Prüfung, bedeutet also du bist ab dem Zeitpunkt, ab dem du weist, dass du bestanden hast arbeitslos. Somit müsstest du jetzt entweder deinen Vertrag abändern lassen, oder dich für den Zeitraum zwischen 17.07. bis 31.07. rechtlich gesehen arbeitslos melden. Außerdem müsste dir dein Arbeitgeber wenigstens den Mindestlohn zahlen, da du nicht mehr in der Ausbildung bist.

Ich hoffe ich hab das so richtig erklärt.

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vor 6 Minuten schrieb Patrick Schlüer:

Sobald du da rein gehst und irgendeine Aufgabe erledigst und dich dabei keiner hindert hast du automatisch schon einen unbefristeten Arbeitsvertrag

Das stimmt NICHT. Siehe

Zitat

Eine Weiterbeschäftigung iSd. § 24 liegt vor, wenn der Auszubildende an dem der rechtl. Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses folgenden Arbeitstag erscheint und auf Weisung oder mit Wissen und Willen des Ausbildenden oder eines Vertreters tätig wird (BAG 8. 2. 1978 EzA BBiG § 10 Nr. 1; LAG HM 14. 7. 1976 DB 1977, 126). Wird auf einen Vertreter abgestellt, muss dieser auch zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugt sein (BAG 20. 2. 2002 ZTR 2002, 439; LAG D 26. 9. 2002 DB 2003, 668). Teilweise wird weiter verlangt, der Ausbildende müsse von der Beendigung des Rechtsverhältnisses Kenntnis haben, damit die Fiktionswirkung des § 24 ausgelöst werden kann (LAG RP 18. 1. 2006 – 6 Ta 12/06 –; LAG B/BR 20. 4. 2007 EzA – SD 2007 Nr. 14, 11), weil das Gesetz diese Wirkung an eine fehlende ausdrückliche Vereinbarung knüpft; eine Veranlassung zum Abschluss einer solchen Vereinbarung könne aber nur derjenige AG haben, der weiß, dass die Abschlussprüfung beendet ist. Dies überzeugt nicht: das Bestehen der Abschlussprüfung ist dem Prüfling bekannt zu geben, aber auf besondere Anforderung auch dem Ausbildenden, § 37 II 2. Eine Planung hinsichtlich der möglichen Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden muss auch nicht gerade im Moment der Abschlussprüfung einsetzen; eine vorsorgliche Erklärung darüber (Rn. 1) ist in zeitlicher Nähe zum bevorstehenden Ende der Ausbildungszeit möglich und zumutbar. Wer die ihm mögliche Kenntniserlangung durch Nichtstellen des entsprechenden Antrags versäumt, ist zu behandeln als ob Kenntnis bestünde. Über die Anschlussbeschäftigung darf keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden sein; liegt eine solche vor, ist sie an § 12 I zu messen. Hat der Ausbildende ausdrücklich erklärt, dass er den Auszubildenden nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht weiter beschäftigen wolle oder könne, greift § 24 nicht (LAG HE 14. 6. 1982 EzB BBiG § 17 Nr. 8; BMMS/Stück § 17 aF Rn. 9). Rechtsfolge des § 24 ist das Zustandekommen eines ArbVerh. auf unbestimmte Zeit. Soll stattdessen ein befristetes ArbVerh. geschlossen werden (vgl. § 14 I Nr. 2 TzBfG; dazu Kliemt NZA 2001, 296 f.), muss die Befristung schriftlich erfolgen, § 14 IV TzBfG. Eine stillschweigende Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses wird zT angenommen, wenn die Abschlussprüfung nach dem Ende des Ausbildungsvertrages liegt und die Ausbildung einvernehmlich fortgesetzt wird (§ 21 Rn. 2). Wird der Auszubildende dann mit Facharbeiten beschäftigt, wandelt sich das Ausbildungs- in ein ArbVerh. mit den entspr. Entgeltansprüchen um (ArbG Kiel 7. 10. 1970 AP BBiG § 17 Nr. 1).

Quelle: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/ErfKoArbR_10/BBiG/cont/ErfKoArbR.BBiG.p24.htm

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vor 3 Stunden schrieb StoneCodes:

Dein Ausbildungsvertrag endet offiziell mit dem Bestehen der Prüfung, bedeutet also du bist ab dem Zeitpunkt, ab dem du weist, dass du bestanden hast arbeitslos. Somit müsstest du jetzt entweder deinen Vertrag abändern lassen, oder dich für den Zeitraum zwischen 17.07. bis 31.07. rechtlich gesehen arbeitslos melden. Außerdem müsste dir dein Arbeitgeber wenigstens den Mindestlohn zahlen, da du nicht mehr in der Ausbildung bist.

Ich hoffe ich hab das so richtig erklärt.

Nach welchem Recht muss er sich arbeitlos melden?

 

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vor 2 Stunden schrieb Patrick Schlüer:

Sobald du da rein gehst und irgendeine Aufgabe erledigst und dich dabei keiner hindert hast du automatisch schon einen unbefristeten Arbeitsvertrag (wenn du zu dem Zeitpunkt noch keinen hast)

Verträge kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Man müsste also eine unterlassene Hinderung als konkludentes Handeln verstehen, was sicherlich im Bestreitensfall durch den Kläger nur schwet zu beweisen ist.

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vor 2 Stunden schrieb KeeperOfCoffee:

Eine Weiterbeschäftigung iSd. § 24 liegt vor, wenn der Auszubildende an dem der rechtl. Beendigung des Berufsausbildun gsverhältnisses folgenden Arbeitstag erscheint und auf Weisung oder mit W issen und Willen des Ausbilde nden oder eines Vertrete rs tätig wird ( BAG 8. 2. 19 78 Ez A BBiG § 10 Nr. 1; LAG HM 14. 7. 1976 DB 1977, 12 6 ).

Quelle: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/ErfKoArbR_10/BBiG/cont/ErfKoArbR.BBiG.p24.htm

Wenn ich das richtig lese, dann liegt genau das beim TE vor, in dem der ehemalige Ausbildende von ihm die Weiterarbeit fordert.

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vor 8 Stunden schrieb iDarksideHDx:

Oder du hast 2 Wochen Urlaub ;) Wobei ich weiß nicht was Krankenversicherungstechnisch ist zwischen dem 17.07 und dem 1.08 meld dich lieber arbeitslos, zeigst den deinen Vertrag und dann solltest du für 14 Tage ALG1 kriegen. 

Richtige Antwort, wobei er nicht mal den Vertrag zeigen muss. Einfach sagen, dass man ab 1.8. wieder was hat.
Wenn OP sich nicht arbeitslos meldet, wird spätestens Ende des Jahres die Krankenversicherung ankommen.
Bei zwei Wochen dürfte der Beitrag bei etwa 150€ - 200€ liegen, den OP dann umgehend zahlen darf.
Hatte den Spaß selbst bereits.

Bearbeitet von RubberDog
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vor 1 Stunde schrieb .Phil:

Darf ich ganz ehrlich sein? Wenn dein Chef jetzt schon so dermaßen knausrig tut, dann such dir schleunigst was anderes. Weniger als ein halber Monat die Differenz zwischen Azubi- und Juniorgehalt kann und darf eigentlich keiner Firma weh tun

Das kommt noch dazu. In meinem neuen Vertrag verdiene ich absolut zu wenig, für eine 40 Stunden Woche bekomme ich 2100 pro Monat für eine Stelle als Anwendungsentwickler. Den Vertrag habe ich noch nicht unterschrieben.

Jetzt weiß ich nur nicht ob ich ab dem 17.07 arbeiten gehen soll (ohne den Vertrag zu unterschreiben) oder ob ich mit den Verantwortlichen spreche und erkläre dass ich nicht zum Auszubildenden Gehalt arbeiten werde..

 

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Du hast ja noch 4 Wochen bis dahin, und scheinst sowieso nicht zufrieden zu sein.

Such dir eine andere Stelle?
Klar, das ist vermutlich besser als nichts. Trotzdem, eher nein.
Und hier kam bereits der Hinweis, weiter für's Azubigehalt dürfte schon aus rechtlicher Sicht nicht machbar sein, da du kein Azubi mehr bist und somit mindestens der im Gesetz verankerte Mindestlohn fällig ist. Ohne wenn und aber.

Last, but not least - solang es für den Zeitraum 17.07. - 01.08. keinen Vertrag gibt bist du nicht Krankenversichert!
Die holen sich ihr Geld schon, verlangen dann von dir aber auch den Arbeitgeberanteil.
Und wer garantiert dir, dass der Chef dann überhaupt bezahlt?
Solang es nichts schriftliches gibt, müsstest du es im zweifelsfall vor Gericht bringen.

Bearbeitet von RubberDog
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vor 24 Minuten schrieb RubberDog:

Du hast ja noch 4 Wochen bis dahin, und scheinst sowieso nicht zufrieden zu sein.

Such dir eine andere Stelle?
Klar, das ist vermutlich besser als nichts. Trotzdem, eher nein.
Und hier kam bereits der Hinweis, weiter für's Azubigehalt dürfte schon aus rechtlicher Sicht nicht machbar sein, da du kein Azubi mehr bist und somit mindestens der im Gesetz verankerte Mindestlohn fällig ist. Ohne wenn und aber.

Last, but not least - solang es für den Zeitraum 17.07. - 01.08. keinen Vertrag gibt bist du nicht Krankenversichert!
Die holen sich ihr Geld schon, verlangen dann von dir aber auch den Arbeitgeberanteil.
Und wer garantiert dir, dass der Chef dann überhaupt bezahlt?
Solang es nichts schriftliches gibt, müsstest du es im zweifelsfall vor Gericht bringen.

Ja, eine andere Stelle suche ich auf jedenfall, aber sollte ich bis zum "Stichtag" nichts finden, bleibe ich erstmal dort..

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Ist dein Vertrag befristet? Wenn ja kannst du ggf. gar nicht so einfach kündigen.

Neue Probezeit vereinbart? Gut für dich, dann kannst du schnell weg wenn du was Neues hast. Schlecht für dich, dann bist du schnell weg wenn du aus Sicht deines AG "nicht spurst".

Mein Tipp: Frag deinen AG ob der neue Vertrag direkt nach Bestehen der Ausbildung anfängt oder zum 1.8. Wenn die Antwort 1.8. kommt, frag auf welcher Grundlage, du hättest mit dem Arbeitsamt geredet, weil dein Vertrag eben kein Folgevertrag ist und... Bastel dir was zusammen, Aussage von Betrieb muss eindeutig sein wie es weitergeht, sonst machst du 2 Wochen frei. Zwar unbezahlt, aber immerhin :)

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vor 24 Minuten schrieb Maniska:

Ist dein Vertrag befristet? Wenn ja kannst du ggf. gar nicht so einfach kündigen.

Neue Probezeit vereinbart? Gut für dich, dann kannst du schnell weg wenn du was Neues hast. Schlecht für dich, dann bist du schnell weg wenn du aus Sicht deines AG "nicht spurst".

Mein Tipp: Frag deinen AG ob der neue Vertrag direkt nach Bestehen der Ausbildung anfängt oder zum 1.8. Wenn die Antwort 1.8. kommt, frag auf welcher Grundlage, du hättest mit dem Arbeitsamt geredet, weil dein Vertrag eben kein Folgevertrag ist und... Bastel dir was zusammen, Aussage von Betrieb muss eindeutig sein wie es weitergeht, sonst machst du 2 Wochen frei. Zwar unbezahlt, aber immerhin :)

Der Vertrag ist unbefristet mit Beginn am 01.08.2018 und einer Probezeit von 3 Monaten, Aussage vom Chef war: "In unserer Firma ist es üblich, dass die Verträge am 01. des Monats beginnen." 

Letzte Woche jedoch hat ein neuer Mitarbeiter in der Mitte des Monats angefangen, was sich demnach widerspricht..

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Nur weil es üblich ist, heißt das ja nicht, dass man nicht auch davon abweichen kann.

Es ist nunmal so, dass du keinen Vertrag hast zwischen dem Ende deiner Ausbildung und dem 1.8. . Entsprechend greift dort auch keine Versicherung. Nicht nur die, hier schon angesprochene, Krankenversicherung (bei der es btw Übergangsfristen gibt - d.h. bei 2 Wochen sollte die gar nicht meckern), sondern auch so etwas wie Unfallversicherung. Wenn dir also in den 2 Wochen auf der Arbeit was passieren sollte, kann das üble Folgen haben. Das würde ich deinem Chef auch klar machen. Entweder du bist die 2 Wochen nicht angestellt, hockst zuhause und bekommst halt maximal ALG 1 (was auf Grundlage des Azubigehaltes nicht viel sein wird und du vermutlich auch noch gesagt bekommst, dass du das mit ALG 2 aufstocken musst), oder aber dein Chef stellt dich zum 18.7. ein, wie es sich gehört.

Die zwei Wochen ohne Vertrag und zur Ausbildungsvergütung,würde ich jedenfalls definitiv nicht arbeiten.

Bearbeitet von Rienne
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vor 2 Stunden schrieb RubberDog:

Last, but not least - solang es für den Zeitraum 17.07. - 01.08. keinen Vertrag gibt bist du nicht Krankenversichert!

Das stimmt so nicht, da würde ich bei der KK anrufen. Ich hatte das mal, da fing mein neuer Arbeitsvertrag aus Gründen erst am ersten Arbeitstag an. D.h. das Wochenende davor (1. und 2. April) war ich technisch gesehen arbeitslos. Die Krankenkasse teilte mir auf Anfrage mit, daß man nach der Abmeldung noch einen Monat lang Leistungen erhalten würde und ich mich deshalb nicht kurzfristig arbeitslos melden müßte.

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vor 36 Minuten schrieb Colamann:

Das stimmt so nicht, da würde ich bei der KK anrufen. Ich hatte das mal, da fing mein neuer Arbeitsvertrag aus Gründen erst am ersten Arbeitstag an. D.h. das Wochenende davor (1. und 2. April) war ich technisch gesehen arbeitslos. Die Krankenkasse teilte mir auf Anfrage mit, daß man nach der Abmeldung noch einen Monat lang Leistungen erhalten würde und ich mich deshalb nicht kurzfristig arbeitslos melden müßte.

Interessant. Bei mir waren es 3 Wochen, und ein paar Monate später durfte ich ganz ordentlich nachzahlen.

Wundert mich auch, da der Chef Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil (via Abrechnung) bestimmt nicht für 4 Wochen zahlt, wenn man nur 2 Wochen dort beschäftigt ist.

Vielleicht auch Unterschiede von KK zu KK.

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Komisch, daß das so unterschiedlich gehandhabt wird. Bei mir war es die BKK RWE, falls das für jemanden interessant ist ;) Ich kann auch nicht ausschließen, daß der Berater am Telefon was falsches gesagt hat. 

KK wird ja eigentlich nicht tageweise bezahlt, sondern als Prozentsatz vom Gehalt. Auch der AG-Anteil. Insofern, mein alter AG hatte für März seine Anteile bezahlt, mein neuer für April. Hätte ich (wie üblich) zum 1. angefangen, hätte ich auch nicht mehr Gehalt bekommen, und deshalb nicht mehr KK bezahlt.

Es kann auch sein, daß die Aussage eher hieß: Ihre KK-Karte funktioniert noch einen Monat, aber wenn sie zum Arzt gehen, kommt halt ne Rechnung ;) So wie bei Strom, Gas und Wasser. Wenn man beim Anbieter kündigt, landet man erst mal in der Grundversorgung.

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In dem Zusammenhang stellt sich ja die Frage, ob zu der Zahlung der Sozialversicherungsbeitrâge für den Monat, in dem die Prüfung stattfindet, noch weitere Zahlungen aufgrund des Statuswechsels erforderlich werden. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Krankenversicherung anteilig Beitrâge rückerstattet.

Bearbeitet von WYSIFISI
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