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SoWi-Lösungen


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Original geschrieben von orig-psychodad

Die KOMMUNIKATION GmbH...

1) minimiert sofort die Aufwendungen für Werbeung, weil jetzt ein Auftrag vorliegt.

2) versucht die Kosten für den Auftrag zu minimieren und den Erlös zu maximieren.

3) erhöht nachträglich den Angebotspreis, weil der Gewinn aus diesem Auftrag minimal ist.

4) beschafft 100 MBits/s - Netzwerkkarten von verschiedenen Herstellern so preiswert wie möglich.

Nummer 2 ist irgendein Mischmasch, aber kein reines Minimalprinzip.

Ich bin hier auch definitiv für Antwort 4! Ein bestimmtes Ziel erreichen ("beschafft 100 MBits/s - Netzwerkkarten") mit möglichst geringem Mitteileinsatz ("so preiswert wie möglich"). Da bin ich mir sehr sicher.

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Top-Benutzer in diesem Thema

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Hmpf lest doch mal richtig!!!!!

Da steht, das die KOMMUNIKATION GmbH eine andere Firma mit der Aufrüstung beauftragt, somit haben die von der KOMMUNIKATION GmbH NICHTS mit der Beschaffung der NIC's zu tun!!!! Das liegt in den Händen der ITSH GmbH.

Weil sie wie gesagt die NIC's nicht selbst beschaffen, wenn sie den Auftrag weitergeben!!!!!!

Eigendlich nur logisch oder?!

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Also ich bin mir jetzt gar nicht mehr so sicher. 2 macht zwar sinn, ist aber wie schon gesagt so ein Mischmasch und nicht rein Minimal. Bei 4 könnte man dann ja auch sagen, dass die die Karten selber beschaffen und die anderen Firma die nur einbauen lassen. Obwohl das ist auch ziemlich abwegig.

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Original geschrieben von orig-psychodad

Hmpf lest doch mal richtig!!!!!

Da steht, das die KOMMUNIKATION GmbH eine andere Firma mit der Aufrüstung beauftragt, somit haben die von der KOMMUNIKATION GmbH NICHTS mit der Beschaffung der NIC's zu tun!!!! Das liegt in den Händen der ITSH GmbH.

Weil sie wie gesagt die NIC's nicht selbst beschaffen, wenn sie den Auftrag weitergeben!!!!!!

Eigendlich nur logisch oder?!

Ja, aber da steht auch was von Maximieren in 2, also passt das auch nicht wirklich gut.

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Ok, dann versuch ich es mal am späten Abend:

Egal, ob Minimal- oder Maximalprinzip, du brauchst immer eine Konstante.

Will heissen:

Möglichst viel mir möglichst wenig sind zwei Variablen. Geht also nicht.

Entweder:

Aus den vorhanden Mitteln (feste Grösse) so viel wie möglich herausholen (Max.Prinzip)

oder:

Mit minimalem Einsatz ein bestimmtes Ziel (feste Grösse) erreichen. (Min.Prinzip)

Soviel zum allgemeinen Teil.

Im vorliegenden Fall:

Die benötigte Anzahl Karten (feste, bekannte Grösse) zum minimalen Preis kaufen.

Also Minimalprinzip.

Hurra hurra, die Lösung ist Nummer 4. :)

Flo

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Die WiSo-Aufgaben durften wir mitnehmen, die Antworten hab' ich, weil ich alle Aufgaben "vorgeschrieben" habe, d.h. ich hab' alle Nummern zu jeder Aufgabe auf ein Blatt Papier geschrieben und dann grundsätzlich nach dem Ausschlussverfahren gearbeitet.

Meine Antworten entsprechen ungefähr die der Allgemeinheit hier, daher poste ich sie nicht.

Nur soviel:

2) Da hab' ich auch "Berichtsheft führen" und "Lohnsteuerkarte abgeben" (dachte auch daran, dass man ab 21 nicht mehr zur Berufsschule muss und Lohnsteuerkarte abgeben muss eben jeder, auch Azubis)

5) Zu Erst hab ich 1 ("Stellenausschreibungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates") hingeschrieben, dann hab' ich mir die möglichen Lösungen noch mal durchgelesen und bin auf 5 gekommen ("Die Bedingungen eines Einzelarbeitsvertrages dürfen für den Arbeitnehmer günstiger sein als die des Tarifvertrages"). Saudumme Formulierung, die mich beinahe 3 Punkte gekostet hat...

6) Da hab' ich 3 und 5. Müssen Arbeitsverträge denn nicht schriftlich abgeschlossen werden?

8) Eigene Dummheit - meine Fristen liefen immer zum 15. aus, hab' daher nur das erste Datum richtig :(

10) Da hab' ich 1 ("bei Einstellung eines neuen Mitarbeiters"), 4 ("mindestens alle zwei Jahre") und 6 ("bei jedem Wechsel in einen anderen Tätigkeitsbereich"). 5 halte ich hier für Schwachsinn, weil ja überall Unfälle passieren können. 2 auch, weil es nach Unfällen zu spät ist. Und bei 3 oder 4 konnte ich nur raten...

12) 2, 3 und 6 ("Der Hersteller muss die Computer jederzeit zurücknehmen"). Wohl falsch :(

17) "kann jeder" ist wohl richtig (kam in einer älteren Prüfung schon mal vor), hab' aber 2 genommen ("können nur Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen")

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Eine Antwort haben wohl fast alle falsch, mich eingerechnet.

Wann wer gekündigt werden darf, bei Punkt1 ist es eine

Fangfrage ^^

Lösung : 30.06.2003

Warum: Er ist 25Jahre und somit gilt sein bereits absolviertes Jahr noch nicht und kann somit zum Monatsende gekündigt werden.

Vorletzter Absatz im Rechteck, habe ich leider auch überlesen,

aber ansonsten okay, habe exakt 80%, also ne gute 3, das reicht mir ;)

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Aber auch, wenn er 25 Jahre alt ist und das Jahr also noch nicht gezählt wird gilt doch die oben angegebene Frist von 4 Wochen, oder stand da 14 Tage?

Ich hab' das jetzt nicht im Kopf und wir durften die Bögen nicht mitnehmen, aber ich meine, das waren 4 Wochen reguläre Frist, also vom 15.06. bis 15.07.??? :confused:

LG, Never :cool:

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Original geschrieben von D-Beltz L1VE

Eine Antwort haben wohl fast alle falsch, mich eingerechnet.

Wann wer gekündigt werden darf, bei Punkt1 ist es eine

Fangfrage ^^

Lösung : 30.06.2003

Warum: Er ist 25Jahre und somit gilt sein bereits absolviertes Jahr noch nicht und kann somit zum Monatsende gekündigt werden.

Vorletzter Absatz im Rechteck, habe ich leider auch überlesen,

aber ansonsten okay, habe exakt 80%, also ne gute 3, das reicht mir ;)

Ich glaube, du irrst dich!

Auch wenn sein Jahr nicht zählt, so gilt die allgemeine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats.

Er ist ja nicht mehr in der Probezeit, weil die längstens 6 Monate betragen kann.

Ich denke also 15.07.2003 stimmt durchaus!

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Servus @all

Also ihr schreibt hier die ganze Zeit was vom 15.07.2003.

Für ihn gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen (28 Tage), wie ihr hier schon ausdiskutiert habt.

Da die Kündigung am 15.06.2003 erfolgen soll und der Juni 30 Tage hat, müsste es also der 13.07.2003 sein und nicht der 15.07.2003. Die Regelung zum 15. oder zum Monatsende tritt hier doch garnicht in Kraft (-->4 Wochen).

Also der 13.07.2003, oder nicht?

Greetz

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§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für die Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden die Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

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