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Theorie zur Zulassung zur Abschlußprüfung


Rohde

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Hallo zusammen,

manchmal fallen mir in irgendwelchen Gesetzestexten einige §§ auf, aus denen ich mir in Zusammenhang mit anderen §§ irgendeine Theorie zurecht spinne. So auch heute. Wer die genauen Gesetzestexte nachlesen möchte, findet die auf meiner Homepage.

Nach §39(1) BBiG muß man, um zur Abschlußprüfung zugelassen zu werden,

- die Ausbildungszeit zurückgelegt,

- an der Zwischenprüfung teilgenommen,

- sein Berichtsheft geführt haben und

- das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sein.

Nach §48(3)1 BBiG ist man als körperlich, geistig oder seelisch Behinderter auch zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des §39(1) BBiG nicht vorliegen. Dabei spielen aber noch die §§28 und 29 BBiG eine Rolle, bei denen ich aber keine Gründe finden konnte, die die o.g. Regelungen in irgendeiner Weise beeinträchtigen. Soweit die sinnwahrenden, verkürzten Aussagen, die für meine Begriffe relevant sind.

Nach meinem Verständnis können demnach körperlich, geistig oder seelisch Behinderte theoretisch

- direkt nach Ausbildungsbeginn

- ohne Teilnahme an der Zwischenprüfung

- ohne Führung eines Berichtsheftes

- ohne Eintragung des Berufsausbildungsverhätnisses

an der Abschlußprüfung teilnehmen.

Artikel 3 GG (das jetzt aus dem Kopf, ich hab's gerade nicht zur Hand) sagt aber aus, daß niemand aufgrund von [...] Behinderung bevorzugt oder benachteiligt werden darf.

Eigentlich wollte ich mir dabei kein Urteil erlauben, ob das nun ein Vorteil oder Nachteil für die betroffene Person ist. Aber aufgrund von §34(1) BBiG ist es wohl ein Vorteil, da dieser aussagt, daß man die Abschlußprüfung zweimal wiederholen kann.

Somit hat man für die Abschlußprüfung drei Versuche, wobei es ja Praxis ist, daß man in einmal bestandenen Prüfungsteilen nicht noch einmal geprüft wird. Vorausgesetzt man hat entsprechende Vorkenntnisse oder kniet sich wirklich voll rein in die Ausbildung, kann man nach einem halben Jahr schon bestehen bzw. einen Teil der Prüfung bestehen (vielleicht auch mit Glück, aber das ist ja egal). Damit hätte man im nächsten Anlauf (nach einem Jahr Ausbildungszeit) erneut die Möglichkeit, die Abschlußprüfung oder einen weiteren Teil davon zu bestehen. Somit wird es theoretisch von Prüfung zu Prüfung immer weniger Lernaufwand. Im dritten Anlauf, wenn man schon ein wenig Routine mit den Abschlußprüfungen hat, sollte es dann klappen und man hätte nach spätestens eineinhalb Jahren seine Ausbildung abgeschlossen.

Könnt Ihr an meiner Theorie irgendwelche Schwachpunkte oder unlogische Schlußfolgerungen entdecken? Oder habe ich irgendwelche §§ oder komplette Gesetze übersehen? Vielleicht kann auch einer der IHK- bzw. ZPA-Mitarbeiter was dazu sagen, die hier in letzter Zeit wahrscheinlich mal öfter über die Diskussionsforen gesehen haben.

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Hi,

ich frage mich ehrlich gesagt, was Dich gerade stört? Das man als Behinderter diese Vorraussetzungen nicht erfüllen muss ist ein Problem für Dich? Willst Du jetzt Verfassungsklage einreichen, damit Du Deine Prüfung ohne ZP, Eintragung und Besuch der Ausbildungsstätte machen kannst?

Daniel

[ 09. Juni 2001: Beitrag editiert von: captainhook ]

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Ich befürchte, Du hast da was in den falschen Hals bekommen, sprich mißverstanden. Mich stört gar nichts daran, daß man behinderten Menschen das Leben einfacher gestaltet, ganz im Gegenteil. Nur frage ich mich, ob ein solches Konstrukt, wie ich es oben geschaffen habe, theoretisch möglich ist, oder ob es auch für eine solche Vorgehensweise ein Gesetz gibt, die das unterbindet.

Übrigens habe ich einen kleinen Fehler dabei gefunden: In Artikel 3 GG heißt es genau: "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Vorteile gegenüber anderen darf man behinderten Mitbürgern demnach einräumen.

Übrigens habe ich meine Abschlußprüfung schon seit einiger Zeit hinter mir, so daß mir eine derartige Verfassungsklage, wie von Dir angesprochen, keinen Vorteil bringen würde.

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