Auch wenn der Zeitrahmen hier passen würde, vielleicht hilft es jemandem in Zukunft: Eine Vereinbarung über eine Weiterbeschäftigung ist rechtlich erst sechs Monate vor Ausbildungsende gültig (§ 12 BBiG (1)). Begründet liegt dies im Grundgesetz (Artikel 12, Recht auf Berufsfreiheit). Nachfragen und eine Tendenz erfahren kann (und sollte) man gerne vorher, aber erst frühestens sechs Monate vor Ausbildungsende wäre ein Vertrag rechtswirksam. Wenn ihr ungeduldig seid, ist das nachvollziehbar. Der AG darf euch allerdings gar nicht früher etwas vorlegen.