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Joe_di

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Beiträge von Joe_di

  1. also da ich die aufgaben mit nach hause nehmen durfte hier mal der genaue wortlaut:

    Berechnen Sie unter Berücksichtigung der folgenden Angaben und dem nebenstehenden Auszug aus der Lohnsteuertabelle...

    a) die Summe der an das Finanzamt abzuführenden Abgaben.

    B) die Abzüge für die Sozialversicherung.

    c) das Nettogehalt.

    Also ich denke daraus geht schon ziemlich eindeutig hervor, dass NUR der AN Anteil gefragt war.

    Ich denke einfach viele haben sich von a) ablenken lassen, wo man den Anteil berechnen muss, der ans finanzamt geht. Bei B) aber muss man die Abzüge vom Gehalt berechnen. So seh ich das und wenns anders wäre, würde es mich sehr wundern.

    achja im andren thread gibts ne musterlösung die mir ebenfalls recht gibt

    Denke ich auch, da der AG-Anteil kein "Abzug" sondern eine zusätzliche Leistung ist.

    Gruss

    Joe

  2. Zitat:

    Zitat von Talon

    müssen muss man garnix

    aber fakt ist

    ohne schriftliche zusage kann man sich jegliche gehalts "versprechen" an den ******* nageln

    mündliche zusagen sind keinen cent wert

    wobei ich mir selbst nicht sicher war ob die lösung richtig ist:

    "hinnehmen, da keine schriftliche Vereinbarung" oder "hinnehmen, weil gehaltsvereinbarungen generell schriftlich gemacht werden müssen"

    hinnehmen muss man es nicht..... aber einzig mögliche konsequenz..... man kündigt und sucht sich einen neuen arbeitgeber.....

    Mündliche Verträge sind auch Verträge...

    Der Arbeitgeber hat mündlich das Gehalt zugesichert, also ist ein Vetrag geschlossen worde, wenn auch nur mündlich.

    Somit ist die Antwort 1 richtig!

    Man muss sowas dann halt nur vor dem Arbeitsgericht einklagen und eventuell beweisen... aber das ist ne andere Sache!

    25.11.2004 09:43

    Arbeitsverträge, sowie auch Miet- und andere Verträge bedürfen nicht der schriftlichen Form. Die Kündigung derselben sehr wohl!

    Gruss

    Joe

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