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bimei

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  1. Das Abschlusszeugnis der IHKn sieht ab der Winterprüfung 2007/2008 bundeseinheitlich gleich aus: Zitat: Wie sieht das neue Zeugnis aus? Das neue Zeugnis erscheint in einem neuen bundeseinheitlichen Layout. Die Berufsbezeichnung sowie Fachrichtung oder Schwerpunkt werden auf dem Zeugnis aufgeführt. Das Gesamtergebnis mit Note und Punktzahl steht oberhalb der einzelnen Prüfungsergebnisse. Danach werden die in der Ausbildungsordnung in den Prüfungsanforderungen genannten Prüfungsbereiche in der von der Ausbildungsordnung genannten Reihenfolge aufgeführt. Hinzu kommt die Note in Worten und die ganzzahlige Punkteangabe. Auf Antrag wird die Berufsschulnote unterhalb der Prüfungsbereiche ausgewiesen. Quelle, gleichlautend auf fast allen IHK-Seiten zu finden. bimei
  2. All das steht in den Schulgesetzen und die sind Ländersache, allgemeingültige Aussagen dazu kann niemand machen (auch wenn einige das hier versuchen). bimei
  3. Stimmt nicht ganz. Man muss arbeitssuchend gemeldet sein, nicht arbeitslos. Das Zauberwort heisst "von Arbeitslosigkeit bedroht". § 53 SGB III Mobilitätshilfen (1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. (2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen 1. ... 2. ... 3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe), tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe), c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe), d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe). (3) ... (4) ... Vollständiger Gesetzestext § 53 SGB III § 54 SGB III, die möglichen Hilfen Ansonsten gibt es auch die Möglichkeit, die Kosten von der Steuer abzusetzen. bimei
  4. Ja, das ist richtig: § 37 BBiG Abschlussprüfung (1) ... (2) ... (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden. (4) ... Am besten erkundigst Du Dich bei der für Dich zuständigen IHK, in welcher Form Du das Beantragen sollst, i.d.R. geht das formlos. bimei
  5. Hätte, könnte, sollte. Das entscheidet letztendlich die zuständige Stelle, also die zuständige IHK. Es gibt dafür keine vorgegebene, allgemeingültige Regelung. 1. Das ist doch beides im Endeffekt das Gleiche. Du hast insgesamt drei Mal die Chance, die Prüfung zu bestehen. 2. Meine Glaskugel ist ganz schmutzig. :hells: Kommt auf den Betrieb, das Gegenüber, einen selbst, das Wetter, die allgemeine Stimmung usw. usf. an. 3. siehe 2. Zu Deinem letzten Posting: Sorry, das ist Unfug. Ein Ausbildungsvertrag ist befristet. Der Paragraph der Weiterarbeit bezieht sich auf das Bestehen der Prüfung vor Vertragsende. Wird auch deutlich, wenn man ganze Gesetzestexte liest. § 24 BBiG Weiterarbeit Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Arbeitsverhältnis ungleich Berufsausbildungsverhältnis, das sind zwei Paar Schuhe. bimei
  6. Frage: § 26 was? Welches Gesetz? Und: Du bist auf dem Holzweg. Eine Prüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen bezieht sich auf Berufe, in denen es bereits die gestreckte Abschlussprüfung gibt, das betrifft die IT-Berufe noch nicht. Kurzerläuterung: Gestreckte Abschlussprüfung = Zwischenprüfung wird zum Bestehen / nicht Bestehen gewertet. Auseinanderliegende Teile = Zwischenprüfung und Abschlussprüfung bimei
  7. Nein. § 21 BBiG Beendigung (1) ... (2) ... (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. bimei
  8. Ab diesem Jahr irrelevant, denn: Das Abschlusszeugnis der IHKn sieht ab der Winterprüfung 2007/2008 bundeseinheitlich gleich aus: Zitat: Wie sieht das neue Zeugnis aus? Das neue Zeugnis erscheint in einem neuen bundeseinheitlichen Layout. Die Berufsbezeichnung sowie Fachrichtung oder Schwerpunkt werden auf dem Zeugnis aufgeführt. Das Gesamtergebnis mit Note und Punktzahl steht oberhalb der einzelnen Prüfungsergebnisse. Danach werden die in der Ausbildungsordnung in den Prüfungsanforderungen genannten Prüfungsbereiche in der von der Ausbildungsordnung genannten Reihenfolge aufgeführt. Hinzu kommt die Note in Worten und die ganzzahlige Punkteangabe. Auf Antrag wird die Berufsschulnote unterhalb der Prüfungsbereiche ausgewiesen. Quelle, gleichlautend auf fast allen IHK-Seiten zu finden. Emden hatte meines Wissens auch ein Musterbeispiel. bimei
  9. Der Sinn ist, dass Du den praktischen Teil der Prüfung dennoch bestehen kannst. Dann musst Du bei Nichtbestehen des schriftlichen Teils auch nur den wiederholen. bimei
  10. Ich nehme Dir ungern die Hoffnung ,aber das ist erstmal ein ganz normaler Teil eines Rechtsbehelfs, wie auf einer Steuererklärung oder sonstigen bescheiden. Könnte z. B. ja sein, dass Du Widerspruch einlegst. bimei
  11. Du musst sie ja nicht lesen, zumal, wenn im Threadtitel schon ersichtlich ist, worum es gehen könnte. Da siegt dann wohl die Neugierde, was? bimei P.S. So ist das eben nach Prüfungen. Man gewöhnt sich daran, selbst wenn man sie wirklich lesen muss.
  12. Wenn die für Dich zuständige IHK sie nicht auf ihrer Webseite veröffentlicht, nirgends. bimei
  13. Wer "die"? IHK ungleich PA. Der PA setzt sich zusammen Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule. Selbstverständlich sprechen die sich zeitlich ab, aber das ist eben nicht so, als ob die alle in einem Betrieb arbeiten und sich mal eben zusammensetzen. Unabhängig davon gibt es unzählige Ausschüsse und Berufe, die von jeder IHK und deren PAs betreut werden. ITler sind nicht alleine auf der Welt, auch wenn das für manch einen kaum zu glauben ist. bimei
  14. Was für eine Aussage stellst Du Dir denn vor, wenn das nunmal so ist? bimei
  15. Das ist eine ganz normale Umschulung, steht ja auch da, u.a. auch Unterricht Mo-Fr 08:30 - 15:30 Uhr. Umschüler besuchen nur eine Berufsschule, wenn sie eine betriebliche Umschulung machen. Das ist eine Umschulung, die ein Träger durchführt, darum heisst das auch Vollzeitmassnahme. bimei
  16. Hallo, Gehören die Fragen zusammen? Wenn ja, Antwort auf die zweite Frage: Ja. Nein, nicht zwingend. bimei
  17. Ungelegte Eier, warte es doch erstmal ab. Wenn Du das Ergebnis hast, bittest Du bei der für Dich zuständigen Kammer um Einsichtnahme. Ich hab noch nie gehört, das das verwehrt wurde. Hast Du nach der Einsichtnahme Grund zur Beanstandung der Benotung gefunden, reiche einen begründeten Widerspruch ein. Das ist der Gang. Empfehlenswerte Lektüre dazu für die Zeitüberbrückung bis zum schriftlichen Erhalt des Ergebnisses --> Klick bimei Nachtrag: Was soll denn eigentlich GA3 sein? (rhetorische Frage, Antwort nicht nötig) Wenn Du tatsächlich Widersruch einlegst, solltest Du wissen, auf was Dich Dein Widerspruch bezieht. :hells:
  18. § 4 BUrlG Wartezeit Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Den von mir gesetzten Link oben darf man auch ruhig anklicken. :hells: bimei
  19. Nö, wieso? Kann ja sein, dass Du die Prüfung nicht bestehst oder gar nicht antrittst, dann endet der Vertrag zum Vertragsdatum. bimei
  20. § 5 BUrlG Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. Nachzulesen bspw. hier.
  21. Weil die PA-Mitglieder das nicht hauptamtlich machen, weil die Anzahl der Prüflinge bei den einzelnen IHKn unterschiedlich sind usw. usf. Seid doch froh, wenn ihr überhaupt vor der mündl. Prüfung Ergebnisse bekommt, das ist keinesfalls überall so. bimei
  22. Hallo lou, Präsentation/Fachgespräch und Ergänzungsprüfung finden normalerweise am gleichen Tag statt; die MEP im Anschluss an die mündliche Prüfung. Wenn Du den Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen kannst (dafür solltest Du dann ein Attest vom Arzt vorlegen), versucht die Kammer/der PA i.d.R., einen anderen Termin mit Dir zu vereinbaren. Bist Du längerfristig krank und ein neuer Termin ist nicht möglich, wirst Du die Prüfung in einem halben Jahr wiederholen müssen, bzw. wirst erneut zugelassen zur "Erstprüfung". Ob es eine Wiederholungs- oder eine Erstprüfung ist, entscheidet letztendlich die zuständige Kammer und ich auch abhängig von den Umständen, warum ein Termin nicht zustande gekommen ist. Das lässt sich pauschal nicht beantworten, ist kammer- und event. auch umständeabhängig. bimei
  23. Kurz: Nein. Einige Kammern veröffentlichen die Durchschnitte ihrer Kammer. bimei

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