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bimei

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  1. Du musst die Nebenbeschäftigung anzeigen, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt sein können. (z. B. Bundesarbeitsgerichtsurteile von 1996 und 1988). Berechtigte Interesse des AG ist z. B., wenn die Nebentätigkeit den Arbeitnehmer daran hindert, seinen Arbeitspflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis nachzukommen oder der Nebentätigkeit Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers entgegenstehen. Die Nebentätigkeit bedarf einer Genehmigung, wenn besondere Regelungen bestehen. Z. B. ist die Nebentätigkeit von Beamten und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst genehmigungspflichtig. (siehe auch § 42 Beamtenrechtsrahmengesetz, § 64 Bundesbeamtengesetz, § 11 Bundesangestelltentarifvertrag). Und beachten: Die gesetzlichen Grenzen der zulässigen Arbeitszeit dürfen nicht überschritten werden (Arbeitszeitgesetz).
  2. Nö. Der Antrag selbst wird "bwertet", klar. Nämlich genehmigt, abgelehnt oder mit Auflagen versehen. http://www.bibb.de/forum/itberufe/muster.htm
  3. Ihr entfernt euch ein klitzekleines bisschen zu sehr vom Threadthema...
  4. Naja, sein Projekt macht man immerhin selbst, die Thematik ist also nicht nur vorhersagbar, sondern bekannt, im Gegensatz zur schriftlichen Prüfung. Dazu kommt sicher mehr Zeit, bessere Recherchemöglichkeit, mehr Ruhe, weniger Prüfungsangst.
  5. Beachten musst Du vor allem: Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung der Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschließlich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsentation zur Genehmigung vorzulegen. (Quelle: Berufsverordnung IT-Berufe)
  6. bimei

    Projektantrag

    Gilt für die schriftliche Prüfung, aber nicht für die Abgabe der Projektanträge, Projektdokumentationen etc. Siehe auch hier bimei
  7. Uff. Unsinnige Frage, wenn Terran auf die Eingangsfrage des Threaderstellers antwortet, gelle? Was nun Dein Beitrag zur Aufklärung der Frage beiträgt, sehe ich auch nicht. Etwas weniger OT bitte, Pic bitte auch. bimei
  8. Tja, da hast Du vielleicht nicht so ganz richtig interpretiert. Es ist eben schwächelnd überhaupt auf eine solche Diskussion einzugehen und sich zu rechtfertigen.
  9. Joo, etwas der Art hab ich beim kurzen Überlesen in der IT-Fortbildungsverordnung und der Vereinbarung über die Spezialisten-Profile im Rahmen des Verfahrens zur Ordnung der IT-Weiterbildung gelesen. Danach fallen einige Abschlüsse weg u. a. auch der Wirtschaftsinformatiker. bimei
  10. Entweder das oder falscher Umgang mit sog. Gummibandparagraphen. bimei
  11. Kein Grund, den nicht einfach zu nutzen. Ich papp die mal zusammen. Mir scheint, Dir ist nicht nur gerade langweilig.
  12. Auf der Prüfungssupportpage unter Gremien nachzulesen. bimei
  13. Hi Aven, Du solltest sie ruhig bitten, das in die Aufzählung der Tätigkeiten aufzunehmen. bimei
  14. Aus der Berufsverordnung: Durch die Projektarbeit und deren Dokumentation soll der Prüfling belegen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und kundengerecht umsetzen sowie Dokumentationen kundengerecht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann. Das dürfte wohl weiterhelfen, oder? bimei
  15. Auch IT-Kaufleute gehören zu den IT-Berufen! Alle schreiben am ersten Tag. bimei
  16. Eben. Wenn man sich mal in die Gegensite versetzt ... warum sollte ich die vorherige Firma anrufen? Ich hab die Bewerbungsunterlagen, hatte mind. ein Gespräch mit dem Bewerber. Wenn ich dem gegenüber so misstrauisch bin, kommt er für mich gar nicht in Frage. @gealany Nur nicht so schlecht denken. Das eventuelle eigene Handeln ist nicht unbedingt gleichzusetzen mit dem anderer. Oder geht das nach dem Motto "was ich selber tu, trau ich auch anderen zu"? bimei
  17. In der Quelle wurde dann vergessen zu erwähnen, dass das die Termine für kaufmännische Berufe insgesamt sind. Damit gar nicht erst Missverständnisse aufkommen, für die IT-Berufe gilt nur der erste Tag. bimei
  18. Etwas weit hergeholt, würde auch bedeuten, es postet niemand z. B. zu Office, niemand zu KDE, nicht zu Berufsschulen usw. Ansonsten, siehe Wolles Ausführungen. Gruss bimei
  19. @Pic und UR Es ging hier nicht um Kündigung, kingfabi wollte wissen, ob er Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Meine Anmerkung war lediglich ein Einwand, dass Kündigung in diesen Fall keine Rolle spielt, weil ein Ausbildungsverhältnis bei Abschluss schon mit Kündigung bzw. Befristung behaftet ist. @kingfabi Wie Silvio schon sagt, melde Dich jetzt schonmal arbeitslos. Um die Lauferei zu vereinfachen, lade Dir bei Arbeitsamt die Arbeitsbescheinigung (http://www.arbeitsamt.de/hst/services/vordruck/index.html) und lass sie schonmal von Arbeitgeber ausfüllen. Eine Kopie der Lohnsteuerkarte solltest Du Dir auch geben lassen. bimei
  20. Nein, es muss nicht informiert werden. Daher ja auch das Recht, jederzeit Einsicht nehmen zu können. In diesem Fall: keine AG-Pflicht, aber AN-Recht. bimei
  21. Wenn die Ausbildung beendet ist, kündigt man doch nicht. bimei
  22. Nein, muss sie nicht. bimei
  23. Kann man so einfach nicht festlegen, das ist richtig. Grundlage ist: Im allgemeinen sind Personalakten im materiellen Sinne alle Urkunden und Vorgänge, die die persönlichen und betrieblichen Verhältnisse eines Arbeitnehmers betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Z. B. auch die Unterlagen des Werkschutzes, ärztliche Gutachten, Schlussberichte im Disziplinarverfahren und bei der Bewerbung entstandene Unterlagen. Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, welche Unterlagen in die Personalakten aufgenommen werden. Sie müssen nur mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. D. h., wenn man tatsächlich Dinge dort vorfindet, die nach eigener Meinung nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun haben und der AG verweigert die Entfernung, bleibt einem nur der Klageweg. bimei
  24. § 83 BetrVG Einsicht in die Personalakten (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. (2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen. Falls ein Arbeitgeber nicht bereit ist, unrichtige Angaben zu entfernen ---> § 1004 BGB Gruss bimei
  25. Abgesehen davon, dass die Satzzeichen noch nicht richtig gesetzt sind, bitte ich doch darum, Abstand von persönlichen Beleidigungen zu nehmen. Gilt nicht nur für Dich, Du hast nur die Vorlage geliefert. bimei

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