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gac

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  1. Der gesetzliche Mindesturlaub eines Arbeitnehmers, der nach erfüllter Wartezeit in der 2. Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet, kann durch eine tarifliche Regelung weder ausgeschlossen noch gemindert werden. Auch eine Zwölftelung des Urlaubs ist insoweit unwirksam). heißt das selbst wenn ich gehe ich vollen urlaubsanspruch habe.. wenn ich das richtig lese , also spielts keine rolle was ich nach der ausbildung mache
  2. Guten Abend.. hab grad folgende Entdeckung gemacht: wenn ich das richtig gelesen hab steht da, dass wenn ich meine Prüfung nach dem 30.Juni bestehe und mein Ausbildungsverhältnis somit endet, ich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hab. Diesjahr ists soweit ich weis ja so, das die mündliche Prüfung im Juli ist..wurde mir gesagt, demnach hätt ich eigentlich vollen urlaubsanspruch. Nun die Frage, in meinem Ausbildungsvertrag steht 11 Tage Urlaub.. kann ich auf den vollen Jahresurlaub bestehen oder sind die 11 Tage nun bindend und ich hätte mich einfach vorher informieren sollen?

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