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Können Firmen momentan auch ohne Ausbilder IT-Berufe ausbilden?

Empfohlene Antworten

Veröffentlicht

Ich habe gehört das Firmen momentan auch ohne Ausbilder IT-Berufe ausbilden können.

Stimmt dies?

also das glaube ich kaum, es muss doch laut ihk immer einer mit ausbilderschein da sein....theorie und praxis...wäre ja typisch ihk

Bei mir in der Firma gibt es auch keinen offiziellen Ausbilderschein.

Nur einen Kollegen der einen haben könnte..:-))

Gruß Grummel

Also so weit ich das weiss, muss irgendjemand mit irgendeinem Ausbilderschein da sein, aber bei den IT-Berufen werden die wohl ausnahmen machen... wink.gif

------------------

cu

[GTA]Knut

-= this is the latest version of the internet isn't it ? =-

[Dieser Beitrag wurde von [GTA]Knut-CM am 07. Juni 2000 editiert.]

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Grummel:

Bei mir in der Firma gibt es auch keinen offiziellen Ausbilderschein.

Nur einen Kollegen der einen haben könnte..:-))

Gruß Grummel

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von JK:

Beim Praktikum aber sieht es wieder so aus, daß der Praktikumsbetrieb ein von der IHK anerkannter Ausbildungsbetrieb sein muß.

Hth

Joachim

Normalerweise braucht Ihr sonen Schein, aber nach dem Motto "Wo kein Kläger da keine Strafe (oder so ähnlich)" kommt man damit durch

es ist ganz einfach:

1) der Ausbildende (die Firma) muß ein von der IHK anerkannter Ausbildungsbetrieb sein.

2) der Ausbilder (die Person, die als verantwortliche Person die Ausbildung durchführt) muss laut Ausbildereignungsordnung (Bundesgesetz) einen Nachweis über die Eignung als Ausbilder nachweisen.

2a) von dieser Prüfung kann man befreit werden (lt. Gesetz: von der zuständigen Stelle - also der IHK) - wenn man den Erwerb der Fähigkeiten, die ein Ausbilder nach der AEO benötigt, anderweitig nachweisen kann.

(steht aber alles im Bundesgesetzblatt ...)

cu

peterb

Die IHK meint dazu:

Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden

1. Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn der Ausbildende persönlich geeignet ist (§ 20 Abs. 1, S. 1 BBiG). Dabei ist Ausbildender die natürliche oder juristische Person, die mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag abschließt. Ist eine juristische Person Vertragspartner, so müssen die zu ihrer Vertretung Berechtigten persönlich geeignet sein.Vom Ausbildenden ist derjenige zu unterscheiden, der die Ausbildung verantwortlich durchführt. Das kann der Ausbildende in eigener Person oder ein von ihm bestellter Ausbilder sein (§ 20 Abs. 4 BBiG).

2. Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 20 Abs. 1, S. 2 BBiG). Wenn der Ausbildende die Ausbildung nicht selbst durchführt (sei es z. B., dass Ausbildender eine juristische Person ist oder dass der Ausbildende fachlich nicht geeignet ist), so muss er mit der Durchführung der Ausbildung einen Ausbilder beauftragen, der persönlich und fachlich geeignet ist (§ 20 Abs. 4 BBiG).

Zu beachten ist, dass der Ausbilder überwiegend im Betrieb anwesend sein muss, damit der Ausbildungsvertrag voll wahrgenommen werden kann. Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat (§ 20 Abs. 2 BBiG).

Fachliche Eignung des Ausbilders

1. Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse (§ 76 BBiG) besitzt, wer

- das 24. Lebensjahr vollendet hat und

- die Abschlussprüfung (z. B. Facharbeiterprüfung, Kaufmannsgehilfenprüfung) in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder

- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Ingenieurschule oder Höheren Wirtschaftsfachschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

2. Für die Berufsausbildung in einem graphischen Gewerbe, das einem der in den Nummern 108 bis 114 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe entspricht, ist fachlich geeignet, wer die Ausbildungsmeisterprüfung oder die handwerkliche Meisterprüfung in dem Gewerbe bestanden hat, in dem ausgebildet werden soll (§ 77 Abs. 1 BBiG).

3. Maßgebend für die fachliche Eignung hinsichtlich der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse sind die Vorschriften der Ausbilder-Eignungsverordnung für die gewerbliche Wirtschaft (AEVO) in der jeweils gültigen Fassung.

Ausbilder-Eignungsverordnung

Ab 1. September 1977 dürfen Personen, die gemäß Â§ 20 BBiG als Ausbilder fungieren, nur noch ausbilden, wenn sie nach den Vorschriften der AEVO

- eine Ausbilderprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder

- berufs- und arbeitspädagogisch als geeignet gelten oder

- von der Ablegung einer Ausbilderprüfung generell befreit worden sind.

Gefunden unter http://www.hannover.ihk.de/themen/th_be/beruf/grueinaus.htm

Nein das ist lt. Berufsbildungsgesetz nicht zulässig. Wenn es in der Firma keinen geeigneten Ausbilder gibt, darf der Betrieb auch nicht ausbilden. Ausnahmen gibt es keine und dürfen auch nicht von der IHK genehmigt werden. :-)

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Heiko:

Ich habe gehört das Firmen momentan auch ohne Ausbilder IT-Berufe ausbilden können.

Stimmt dies?

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Dieses Thema wurde archiviert und kann nicht mehr beantwortet werden.

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