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Nachtarbeit/Schichtarbeit/def. Ziele???


whistler66

Empfohlene Beiträge

Erstmal ein ganz fettes HALLO!

...an alle mit "Leidensgenossen"

Bin jetzt im 1. Ausbildungsjahr und muss Euch und das was ich hier gelesen habe völlig zu stimmen.

Besonders in Bezug auf die Berufsschule und den Themen bzw. die Lehrer die diese Unterrichten.

Mit meinem Betrieb bin ich sehr zufrieden und vor allem glücklich hier gelandet zu sein.

Speziell habe ich den Vertrag bei dem "Mutter-Konzern" unterschrieben und dieser hat mich, an eine Tochter, für den gesamten Ausbildungszeitraum ausgeliehen.

Meine Fragen sind nun.:

Dort wo ich gerade bin ist eine 3 Schicht Administration rund um die Uhr. (Unixe, NT)

Darf ich als Azubi an dieser 3 Schicht teilnehmen???

Bisher mache ich immer die Frühschicht mit und ICH will ganz gerne daran teilnehmen. (Über 18)

Die Nachtarbeit würd zusätzlich Bezahlt (Diese wäre nicht sooo wichtig ist aber einen zusätzliches Bonbon), darf ich mehr erhalten als im Ausbildungvertrag???

Dann gibt es hier noch "Ziele" die Definiert werden. Fixgehalt + erreichte Ziele.

Ich WILL gerne auch Ziele bekommen. Darf ich das???

Ich dachte vielleicht Ausbildungsgehalt =90% + die erreichten Ziele?

Von meiner Leistung her sieht es so aus, dass ich hier nach gut 1-2 Monaten selbständig diesselben Tätigkeiten durchführe, wie die Festangestellten.

Das Geld ist wie gesagt ein zusätzliches Bonbon, wenn es rechtlich möglich ist, dann würde ich Nachtsarbeiten und Ziele auch ohne zusätzliches Geld machen...

Da ich aber derzeit schon nebenbei Arbeite, um meinen Lebensunterhalt zu sichern, wäre es natürlich schöner mehr Geld zu bekommen.

Ich glaub das waren meine Fragen...

Fürs erste...

Wünsche Euch allen ein geruhsames Wochenende!!!

Gruß Whistler

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Hallo !

Hierzu erst einmal einige Ausschnitte aus den Gesetztestexten, wobei ich § 2 Abs. 5 des ArbZG recht unscharf formuliert finde. Anschließend meine Kommentare, die ich als Schlussfolgerung daraus ziehe.

Näheres hierzu auch unter

redmark - Arbeitszeitgesetz

redmark - Jugendarbeitsschutzgesetz

Bundesministerium für Bildung und Forschung - Berufsbildungsgesetz

BBiG = Bundesbildungsgesetz

ArbZG = Arbeitszeitgesetz

JArbSchG = Jugendarbeitsschutzgesetz

BBiG

§ 10 Vergütungsanspruch

(1) Der Ausbildene hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, daß sie mit fortschreitender Beruifsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.

(2) ...

(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

ArbZG

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitszeit im sinne des Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind arbeitnehmer, die

1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder

2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht stunden werktäglich nicht überschritten werden.

§ 4 Ruhepausen

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden.

§ 5 Ruhezeit

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) ...

(4) ...

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Mitarbeiter.

§ 7 Abweichende Regelungen

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden,

1. abweichend von § 3

a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,

B) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

c) ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden werktäglich an höchstens 60 Tagen im Jahr zu verlängern,

2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,

3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,

4. abweichend von § 6 Abs. 2

a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,

B) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung ferner zugelassen werden,

1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Dienste anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieser Dienste zu anderen Zeiten auszugleichen,

2. ...

3. ...

4. ...

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach den Absätzen 1 oder 2 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) ...

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen der Absätze 1 oder 2 durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen der Absätze 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

JArbSchG

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

1. in der Berufsausbildung,

2. ...

3. ...

(2) ...

Dort wo ich gerade bin ist eine 3 Schicht Administration rund um die Uhr. (Unixe, NT)

Darf ich als Azubi an dieser 3 Schicht teilnehmen???

Bisher mache ich immer die Frühschicht mit und ICH will ganz gerne daran teilnehmen. (Über 18)

Ich sehe hier kein Problem, da du über 18 bist.

Die Nachtarbeit würd zusätzlich Bezahlt (Diese wäre nicht sooo wichtig ist aber einen zusätzliches Bonbon), darf ich mehr erhalten als im Ausbildungvertrag???
Ja, siehe §6 Abs. 5, ArbZG

Dann gibt es hier noch "Ziele" die Definiert werden. Fixgehalt + erreichte Ziele.

Ich WILL gerne auch Ziele bekommen. Darf ich das???

Ich dachte vielleicht Ausbildungsgehalt =90% + die erreichten Ziele?

Von meiner Leistung her sieht es so aus, dass ich hier nach gut 1-2 Monaten selbständig diesselben Tätigkeiten durchführe, wie die Festangestellten.

Ich sehe hier eigentlich auch kein Problem, solange dein Mindestgehalt - also das Fixgehalt - nicht unter ein gewisses Minimum fällt.

Das Geld ist wie gesagt ein zusätzliches Bonbon, wenn es rechtlich möglich ist, dann würde ich Nachtsarbeiten und Ziele auch ohne zusätzliches Geld machen...

Da ich aber derzeit schon nebenbei Arbeite, um meinen Lebensunterhalt zu sichern, wäre es natürlich schöner mehr Geld zu bekommen.

Hierbei musst du aufpassen, dass du die maximalen Gesamtarbeitszeit einhältst (§2 Abs. 1, ARBZG) und auch die Pausenzeiten berücksichtigst (§5, ArbZG).

Gruß, Löti.

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Willst Du LERNEN oder GELD VERDIENEN.

Was kann man im Schichbetrieb schon lernen?! Du sagst ja selbst, dass Du schon alles kannst, was die Festangestellten können. Hast Du 'mal darüber nachgedacht, dass Du nur ein ganz enges Spektrum dessen in Deinem Betrieb zu sehen bekommen könntest, was man als FI (später) 'mal brauchen kann?

Schichtbetrieb mag 'mal für ein paar Wochen ganz interessant sein - aber ich frage mich ernsthaft, was man da auf Dauer lernen kann! Oder willst Du das den Rest Deines (Berus-)Lebens machen?

GG

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Juppy...

Ersteinmal recht vielen DANK!!! Herzlichen DANK!

DAS bringt mich, denke ich mal, richtig weiter...

Zum 2.

LERNEN!!! Natürlich...

Das mit dem Geld ist nur leider ein kleines Problem.

Bin für die Ausbildung in eine größere Stadt gezogen habe eine kleine 1 Zimmer Wohnung und versuche mit dem Geld um die Runden zu kommen.

Was allerdings nicht besonders leicht ist.

Von der Ausbildungsvergütung kann ich gerade mal die Miete DSL Handy und Lebensunterhalt (Essen, Schampoo, Friseur etc.) bezahlen. Mein Kartenvertrag vom Handy habe ich schon gekündigt der läuft bald aus und dann gibt es ne Call Ya Karte oder sowas...DSL + ISDN bekomme ich schon günstiger von wegen Mitarbeiteranschluß.

Und dann gibts ja auch noch die Monatsfahrkarte und Bücher für die Ausbildung etc.

NUR von der Ausbildungsvergütung + ein wenig Wohngeld könnte ich mir dann nicht mal etwas anderes leisten. Also mal nen neues paar Schuhe, ne Hose, CPU etc.

Da ich derzeit schon nebenbei Arbeite wäre es doch relativ geschickt am WE nicht mehr zu Arbeiten und dafür die Kohle bei der "eigentlichen" Arbeit zu verdienen.

Von wegen "alles können". Dieses ist natürlich immer relativ.

Es kommen immer wieder die unterschiedlichsten Probleme auf, was ich sehr interessant finde.

Klar in der Frühschicht gibt es am meisten zu tun, allerdings unterscheiden sich diese "Probleme" von denen in der Spät bzw. Nachtschicht. Besonderer Anreiz für mich, sehe ich darin in den anderen Schichten mehr auf mich allein gestellt zu sein.

Ansonsten bleibe ich in dieser Abteilung ja auch nur einen begrenzten Zeitraum meiner Ausbildung.

Gibt ja noch mehr (Datenbanken etc.)

Das mit den Zielen definieren finde ich für mich sehr interessant...ich kenne soetwas noch nicht und ich glaube es würde mir einen besonderen Anreiz geben.

Gruß Whistler

Und nochmal besten Dank für Eure mühe!

P.S.: In meiner BBS gibt es genau diesselben Probs wie schon hier im Forum beschrieben.

DAS müsste sich doch irgendwie ändern lassen?!

Was meint Ihr dazu?

An die Presse gehen??? Vielleicht??? Immerhin sind die "neuen" IT Berufe ja relativ häufig in der Presse...

Da könnte man doch vielleicht mal eine Ausarbeitung zu machen und dieses "Werk" am besten mit Thesen zur Besserung an die Presse und die Zuständigen bei der IHK schicken???

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Bekommst Du Berufsausbildungshilfe?

Informationen dazu siehe FAQ Job/Ausbildungsforum

Wenn es trotzdem nicht reicht, schraenk Deinen Lebensstil ein. Ich weiss, dass das schwer faellt, aber versuch es einfach. Du wirst sehen, dass man mit relativ wenigen Mitteln ganz gut ueber die Runden kommt.

Im Moment sollte fuer Dich der Abschluss das Wichtigste sein und keine materiellen Dinge.

Gruss

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