10. Oktober 200717 j Ich empfehle an dieser Stelle mal eine freundliche Anfrage an einen Eurer Lehrer. UrhG § 52a
13. Oktober 200717 j Ich empfehle an dieser Stelle mal eine freundliche Anfrage an einen Eurer Lehrer. UrhG § 52a Zitat aus § 52a: Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig ... ich bezweifle, dass der uForm-Verlag das so einfach bewilligt.
13. Oktober 200717 j ... ich bezweifle, dass der uForm-Verlag das so einfach bewilligt. Ist ja auch kein "für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmtes Werk", insofern passt der Absatz des § 52a sowieso nicht. bimei
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