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Arten des Kaufs


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Unser Lehrer ist ein leichter Chaot, deshalb habe ich mir jetzt vorgenommen alle seine Aussagen zu überprüfen/zu verfollständigen. Nicht dass mir am Ende überall Wissen fehlt und ich dann dumm da stehe.

Thema: Arten es Kaufs.

Wir haben da so Sachen wie: Terminkauf, Fixkauf, Kreditkauf, Kauf auf Probe, Kauf auf Abruf, Kommissionskauf im Skript stehen. Gibts da noch wichtiges, was ich mir notieren sollte?

Wir haben eigentlich nur die Begriffe geklärt, so dass wir wissen was gemeint ist. Ich hoffe da gibts keine wichtigen Details, die mir noch fehlen

danke

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(mehr dazu persönlich bzw. in meinen Skripten ;) )

Arten des Kaufvertrags

Die Arten eines Kaufvertrags lassen sich einteilen nach:

 Art und Beschaffenheit der Ware

 der Lieferzeit der Ware

 dem Zeitpunkt der Zahlung der Ware

 den Vertragspartnern

Details:

Nach Art und Beschaffenheit der Ware

 Gattungskauf (wichtig bei Unmöglichkeit)

 Stückkauf (wichtig bei Unmöglichkeit)

 Kauf auf Probe (Rückgaberecht in einer bestimmten Frist – siehe BGB)

 Kauf nach Probe (Muster auf Qualität prüfen, Ware dann mit Probe vergleichen – siehe BGB)

 Kauf zur Probe (ganz normaler Kauf, z.B. neue Marke, es entsteht keine Verpflichtung zur Abnahme größerer Mengen)

 Spezifikationskauf

Nach der Lieferzeit der Ware

 Tageskauf (Sofortkauf, Übergabe und Zahlung sofort)

 Terminkauf (innerhalb eines Zeitraums soll geliefert werden)

 Fixkauf (die Einhaltung des Termins ist wichtiger Bestandteil des Vertrags)

 Kauf auf Abruf (Kunde bestimmt Liefertermin, Ware muss auf Lager sein)

Nach dem Zeitpunkt der Zahlung der Ware

 Kauf gegen Vorauszahlung (es geht um Sicherheiten, z.B. bei Reisen)

 Zahlung nach Lieferung

 Zahlung bei Lieferung

Nach den Vertragspartnern

 einseitiger Handelskauf (ein Kaufmann, ein Nichtkaufmann)

 zweiseitiger Handelskauf (zwei Kaufleute)

 bürgerlicher Kauf (zwei Nichtkaufleute)

LiGrü

Michael

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Altes Recht:

Kauf nach Probe ist ein Kauf, bei dem die Beschreibung der Ware durch ein Muster ersetzt wird. Die Eigenschaften der Probe oder des Musters sind nach § 494 BGB (alt) als zugesichert anzusehen.

Kauf auf Probe war dann in § 495 BGB (alt) geregelt.

Nach neuem Schuldrecht ist Kauf auf Probe in § 454 und 455 BGB geregelt:

§ 454

(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.

§ 455

Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.

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