Veröffentlicht 24. Juni 200421 j Hallo allerseits, nachdem ich die schriftliche Prüfung nicht bestanden habe, werde ich diese imi Winter neu schreiben, nun stellst sich die Frage weiter als Azubi im Betrieb zu bleiben oder als Festangestellter einen neuen Vertrag zu nehmen. Als Azubi muss mein die Prüfungsgebühr selber nicht tragen und als Festangestellter schon. Weiß jemand wie hoch so eine Prüfungsgebühr für einen Anwendungsentwickler ist? Gruß Ahmet
24. Juni 200421 j Hallo allerseits, nachdem ich die schriftliche Prüfung nicht bestanden habe, werde ich diese imi Winter neu schreiben, nun stellst sich die Frage weiter als Azubi im Betrieb zu bleiben oder als Festangestellter einen neuen Vertrag zu nehmen. Als Azubi muss mein die Prüfungsgebühr selber nicht tragen und als Festangestellter schon. Weiß jemand wie hoch so eine Prüfungsgebühr für einen Anwendungsentwickler ist? Gruß Ahmet Mist ich wußte es Mal. Es lag glaube ich bei 250€, aber ich bin mir wirklich nicht sicher!
24. Juni 200421 j ich bin mir auch nicht sicher, aber ich dachte so an 300€. steht sowas nicht auf der IHK-Seite? Schau mal dort rein, vielleicht findest Du dort was oder ruf einfach bei der IHK an, die müssen das ja auch wissen, denke ich. Gruß jeala
24. Juni 200421 j Hi, wenn ich richtig informiert bin, könnt ihr das knicken, da man ein weiteres halbes jahr schulpflichtig ist, sobald man die schriftl. nicht besteht... aber bin mir da nicht 100%ig sicher. wenn das nich der fall ist, wüsst ich das gern, da ein azubi bei uns durchgefallen ist ich habs zum glück geschafft *freu* am montag mündlich *zitter*
24. Juni 200421 j Nur wenn der Azubi noch nicht 18 Jahre alt st. Danach besteht keine Schulpflicht mehr! Meine info. Kann das jemand bestätigen bitte, wenn es so ist. Gruß soccer1981
24. Juni 200421 j Grundlage der Berufsschulpflicht ist das Schulgesetz (SchulG) der einzelnen Bundesländer. Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, nach 10 Schulbesuchsjahren, beginnt die Berufsschulpflicht. Sie dauert für Jugendliche und Erwachsene in der Regel solange ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen worden ist.
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