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Empfohlene Antworten

Veröffentlicht

Hallo,

habe von jemanden in der BS gehört, dass die Abgaben in die gesetzliche Rentenversicherung während der Ausbildungszeit garnicht angerechnet werden.

Konnte aber nirgendwo Fakten darüber finden.

Wisst Ihr was darüber?

Wird wohl eine Verwechslung/Missverständnis sein. Die Anwartschaft bei Studium hat sich geändert:

Unistudium wird nicht mehr anerkannt: Bisher werden Schul- und Ausbildungszeiten ab dem 17. Lebensjahr einheitlich drei Jahre lang als Beitragszeiten gewertet. Künftig sollen Schulzeiten nur noch bei einem Fachhochschulbesuch oder bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen als Beitragsjahre anerkannt werden. Weiterhin beträgt die maximal anrechenbare (Fachhoch-)Schulzeit drei Jahre. Betroffen sind Rentner, die ab 2005 in Rente gehen werden. Aufgrund einer stufenweisen Änderung des Systems kommt die Regelung erst 2009 voll zum Tragen. Durch den Wegfall der bisherigen Regelung verlieren Betroffene, am heutigen Rentenniveau gemessen, 58,79 Euro (West) bzw. 51,68 Euro (Ost).

Anrechnungszeiten: Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus bestimmten persönlichen Gründen keine Beiträge zahlen konnte. Zu den Anrechnungszeiten zählen grundsätzlich folgende Zeiten:

- Krankheit,

- medizinische Heilbehandlung oder Berufsförderung,

- Schwangerschaft, Schutzfristen bei Mutterschaft,

- Arbeitslosigkeit,

- Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr,

- Rentenbezugszeiten bis zum 55. Lebensjahr, danach, soweit die Rente mit einer Zurechnungszeit zusammentrifft.

Die Anrechnungszeiten zählen für die 35-jährige Wartezeit.

Allgemeine Höherbewertung der ersten drei Beitragsjahre entfällt: Da während der Ausbildungszeit der Verdienst deutlich unter dem Durchschnitt liegt bzw. kein eigenes Einkommen erzielt wird, hat der Versicherungsträger bisher die ersten drei Jahre pauschal mit 75 Prozent des Durchschnittsbeitrags als Beitragsjahre bewertet. Dies entspricht in den meisten Fällen einer deutlichen Höherbewertung. Auszubildende, Fachhochschulbesucher und Nutzer berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen kommen weiter in den Genuss der Höherbewertung. Für einfache beitragspflichtige Aushilfstätigkeiten soll dies in Zukunft nicht mehr gelten. Ein Realschulabgänger, der nach der Schulzeit keine Ausbildung beginnt und nur kleinere Nebenjobs ausführt, kommt dann nicht mehr in den Genuss der Höherbewertung. Seine Anwartschaft richtet sich dann nach dem tatsächlich erzielten Einkommen. Die bisherige Regelung gilt auch in Zukunft für soziale Härtefälle (Bsp.: Invalidität) weiter.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, Bundesregierung, jeweils div. Veröffentlichungen

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