Grundlage dafür sind i.d.R. die Prüfungsordnungen der Kammern, die einen Verschwiegenheitsparagraphen enthalten wie bspw. diesen:
§ 6 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
(Quelle: Prüfungsordnung IHK Frankfurt, IHK München und Oberbayern u.a., bezeichnete sind zum Download auf den Seiten der IHKn erhältlich.)
Weiter ist auch meist vorgeschrieben, was dem Prüfungsteilnehmer durch den Ausschuss mitzuteilen ist (bestanden, nicht bestanden), was dem Prüfungsteilnehmer durch die Kammer mitzuteilen ist, Protokollierung usw.
Da die Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend lauten, dass Widerspruch bei der genannten IHK nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden kann, sie sich also nicht gegen den PA richten, wird die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht auch oftmals peinlich genau von den IHKn bei den PAen eingefordert.
(Mir ist klar, dass Dir die Prüfungsordnung bekannt ist, soll keine "Belehrung" an Dich sein , nur allgemein erklären, warum die Regel event. so "streng" ist.)