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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. Welches Rundschreiben? Quelle? Zugelassenen Hilfsmittel siehe z. B. http://www.aka-nuernberg.de/
  2. Das ist hier nicht so ganz das richtige Forum und auch nicht der passende Thread. Guck einfach mal hier rein: http://forum.fachinformatiker.de/forumdisplay.php?f=35
  3. Siehe Posting über Deinem von ingh http://forum.fachinformatiker.de/showpost.php?p=716757&postcount=13 , etwas anderes wird Dir keiner antworten können.
  4. Siehe weiter oben (Posting #18) "Fiktive Bemessung", § 132 SGB III.
  5. Wenn man sich nicht árbeitssuchend meldet oder selbst versichert ist man nicht versichert (das meinte ich mit "eine Meldung hat erstmal keine Nachteile, eher Vorteile"). Oder hab ich die Frage jetzt falsch verstanden?
  6. Sich arbeitssuchend melden heisst, den gesetzlichen Anspruch auf Vermittlung usw. in Anspruch zu nehmen. Meldest Du Dich also nicht, bekommst Du keine Angebote, kannst keine Leistungen wie Mobilitätshilfen etc. in Anspruch neghmen. Und Du kannst kein Arbeitslosengeld beantragen. Müssen musst Du Dich nicht melden, aber eine Meldung hat für Dich erstmal keine Nachteile, eher Vorteile. Beim Arbeitsamt wird man nicht als "Arbeiter" geführt. Jemand, der sich nie dort meldet hat eben nur keinen Anspruch auf Leistungen. Richtig, Du bekommst keine Abzüge wegen verspäteter Meldung. Allerdings hast Du auch erst Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem Tag der Meldung. D.h., wenn Du z.B. ab 01.06. arbeitslos bist, Du Dich aber erst am 03.06. meldest, hast Du auch erst ab dem 03.06. Anspruch auf ALG.
  7. http://www.caesborn.de/pruefungspage/index.html --> Notenrechner
  8. § 37b SGB III Frühzeitige Arbeitssuche Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
  9. Hab den Threadtitel noch etwas angepasst, wer es dann liest, ohne den Film zu kennen ... der ist eben zu neugierig oder was auch immer.
  10. Moinsen, *Frühstück aufbau* *Sekt und Erdbeeren dazu* (Nein, kein Geburtstag oder sonstetwas, einfach nur so, morgen ist schliesslich Feiertag :floet: .... und zur Abwechslung mal für alle. ) Nacht :schlaf:
  11. Beschwerden kann man sicherlich in jeder Form abgeben. Frage ist aber erstmal, worüber beschwert man sich und was will man erreichen? Willst Du Dich bspw. beschweren, dass die Prüfung zu schwer war, ist das subjektiv, solange kein Ergebnis, und da auch nicht nur Deins, vorliegt. Usw. usf. Das soll keine Kritik sein, sondern zum "klare Gedanken fassen".
  12. Welche? Die Prüfungen werden nicht von den IHKn erstellt, insofern würde Dein Wunsch zumindest nichts bringen.
  13. Huhuuu, Arbeit für euch. http://forum.fachinformatiker.de/showpost.php?p=715863&postcount=102
  14. Och doch, bei den meisten IHKn stehen da auch die Noten drauf.
  15. http://www.caesborn.de/pruefungspage/index.html --> Notenrechner
  16. Bayern und BaWü 8% (Stand 01.01.2005 und gilt nicht bei pauschalisierter Kirchensteuer). ;-)
  17. Wenn man schlampig rechnet, vielleicht. :floet: Ganz korrekt sind aber die 4,33 Wo./Mon., daher die 13/3 = 4,33 (was nichts anderes ist als 52 Wo./12 Mon.). Die Wochenstundenzahl ist schliesslich unterschiedlich, ergo auch die Monatsstunden. Es schleichen sich zu grosse Rundungsfehler ein, wenn man nicht genau rechnet (Rundungsfeher, die z.B. jemand, bei dem das Arbeitslosengeld o.ä. berechnet wird, nicht so klasse finden würde. )
  18. Nö, ist gesetzesabhängig. Kommt darauf an, wie man es "liest". § 34 BBiG Abschlußprüfung (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlußprüfungen durchzuführen. Die Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.
  19. Um z.B. die Stunden/Monat auszurechnen, werden die Wochenstunden * 13 /3 gerechnet. (40h * 13 / 3 = 173,33 Std./Mon.). Das sind dann Durchschnittswerte/Monat. (Ergibt sich aus 52Wo./Jahr / 12 Mon. = 4.33 Wo./Mon.)
  20. Es gibt IHKn, die lassen die Berichtshefte bei der schriftlichen Prüfung einsammeln. Aber dann steht es auch auf der Einladung, so wie bei Dir steht, dass Du es zur mündl. Prüfung mitbringen sollst. Also nicht verrückt machen lassen.
  21. Weitergehende Regelungen der einzelnen IHKn können das zwar verlangen, aber im von Dir zitierten Gesetz steht weder etwas von "unterschrieben", noch von "dabeihaben".
  22. Das steht doch im Posting von maho gar nicht. ;-)
  23. Guck mal in den Eigenschaften der *.exe oder Verknüpfung, ob eine Tastenkombination angegeben ist (im Normalfall steht dort "keine").
  24. Das Gesetz, das Du meinst gilt nicht für alle Bundesländer. Zitat: § 2 AWbG Anspruchsberechtigte Anspruchsberechtigt nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben (Arbeitnehmer). Anzuzweifeln ist übrigens auch, dass eine Prüfung nach den entsprechenden Gesetzen als Bildungsurlaub anerkannt ist/wird. Zitat Beispiel NRW: § 9 AWbG Anerkannte Bildungsveranstaltungen 1. Bildungsveranstaltungen gelten als anerkannt, wenn sie § 1 Abs. 2 bis 4 entsprechen und von Volkshochschulen oder nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannten Einrichtungen gemäß den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes durchgeführt werden und nicht der Gewinnerzielung oder überwiegend einzelbetrieblichen oder dienstlichen Zwecken dienen.
  25. Lt. Gesetz hat Dich der Arbeitgeber für den Besuch der Berufsschule freizustellen.

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