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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. Zum Urlaub: BUrlG § 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. Zur Kündigung: BBiG § 15 Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, 2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. (3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
  2. Falsches Forum wieder einmal. Was ist so schwer geworden? verschoeben --> Anwendungen
  3. a) Ah so. Naja, mir schon. Das lässt die Interpretation zu, Du bist der Meinung, ein PA sollte solange suchen, bis er Abwertbares findet. Na gut.
  4. Z. B. http://www.land.salzburg.at/schule/methoden/netzplantechnik.html
  5. Das ist deutlich mehr als unverschämt. Schliesst Du von Dir auf andere? Woher hast Du die Erkenntnis, jeder handelt so? Unterlass solche Pauschalverurteilungen!
  6. Wenn das Deine Meinung ist, schlage ich vor, Du hebst Dir noch ein bisschen von dem Lustigen ganz allein für Dich für den Rest des Wochenendes auf und verschonst uns mit Beleidigungen, denn mehr von den "Spinnereien" wird es hier nicht geben. Danach kannst Du dann ganz für Dich allein ein bisschen Realität tanken oder was auch immer machen. Auch für alle anderen gilt ab hier bitte, etwas zum Eingangsthema zu äussern oder es zu lassen.
  7. Die Berechnung nach den 1500 Eur ist ca. : 1500 Eur /2 = 750 Eur = 175 Eur/wö = 138,26 Eur Leitungsentgelt = 82,95 Eur/wö Arbeitslosengeld = 359,45 Eur Arbeitslosengeld/Mo. Ergo haben sie nicht die schlechtere Variante zur Berechnung zugrunde gelegt.
  8. bimei

    Hausalarm

    Damit hast Du jetzt "etwas" daneben gegriffen, man muss nicht jedes Thema durch den Kakao ziehen.
  9. Moin *Tee einschenk* *Erdbeeren hinstell, Sekt dazu* Nein, nichts Besonderes los, aber manche mögen Erdbeeren gern in Sekt getunkt. Und an die Versicherung denken, das ist nicht immer abgedeckt... *vergrösser, 2 x ausdruck und an die gegenüberliegende Wand und aussen an die Bürotür häng*
  10. Dabei ist aber auch immer noch die Frage zu klären, ob es eine "Selbständigkeit" ist oder ein Nebenjob bei einem anderen Arbeitgeber. ;-)
  11. Na guuut, dann verrate ich es auch nicht. Oder doch? :floet:
  12. Nö, 25-26 sind es nicht. BUrlG § 3 Dauer des Urlaubs (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Satz zwei heisst incl. Samstage. Arbeitet ein Betrieb regelmässig Montag bis Freitag, sind 20 Tage = 4 Wochen Urlaub und das fällt dann in den gesetzlichen Rahmen.
  13. Nach Urheberrecht können Verwertungs- oder Nutzungsrechte vergeben werden, die dann aber an Auflagen gebunden sind. Das Copyright bleibt also bestehen. Du bist in diesen Fall dann erstmal ein Dritter, der keine Rechte hat, von uns und einer quasi Veröffentichung hier ganz zu schweigen. ;-) Fragt sich nur für wen. Und hier auch closed, da Du ja bereits um PM und/oder mail gebeten hast.
  14. http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?t=32154 und siehe Boardregeln. closed
  15. Nun ist es gut, vom Trösten, Mutmachen, Ratschlagen, über Thema verfehlt bis hin zu Mutmassungen ist alles gesagt!
  16. Aha, BaWü. http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?p=495938 http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?p=185369 http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?p=183576
  17. Das ist weniger eine Frage des Könnens http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?p=579049#post579049
  18. Das steht bei all denen, die nach einem "Boardupdate" noch nicht wieder auf Fi.de waren, zumindest nicht angemeldet.
  19. Um das zu beantworten, müsstest Du erstmal mitteilen, in welchem Bundesland Du geprüft wirst.
  20. Wenn es vorher ein Kartensystem war, müssen/"könnten" die Karten von irgendjemand erstellt worden sein, registriert usw., Nutzen ist der geringere Aufwand (Arbeitszeit), geringere Kosten ... ?
  21. Das ist nicht möglich, weil der Arzt eine Aufbewahrungspflicht hat. Nein, nur mit Deiner Einwilligung.
  22. Nein, heisst es nicht. Ich schrieb doch bereits weiter oben, unentschuldigtes Fehlen ist eine Pflichtverletzung im Leistungsbereich, deshalb ist eine vorherige Abmahnung notwendig. Hast Du denn schon Kopien der Krankmeldungen besorgt? Das solltest Du jetzt zuerst machen. Die bekommst Du von dem Arzt, bei dem Du warst oder von der Krankenkasse.
  23. Ergänzend dazu: Weil unentschuldigtes Fehlen im Sinne des Arbeitsrechts eine Pflichtverletzung im Leistungsbereich ist, muss vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine (wörtlich zu nehmen) Abmahung erfolgen. (Anders wäre es bei einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers im "Vertrauensbereich", da ist keine Abmahnung notwendig.)

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