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Dürfen wir demnächst Geld zur Arbeit mitbringen??
bimei antwortete auf HangManAtWork's Thema in Small Talk
Florian hat mich bereits angeschrieben, er hätte sich verlesen und mich gebeten sein Posting zu editieren. @Florian Da das geklärt ist, möchte ich Dein Posting doch so wie es ist stehen lassen. Wenn man vom Verlesen absieht, was Du schreibst ist beachtenswert, wenn es um das "sich zu fein vorkommen" (meine Worte) geht. So einen Standpunkt rauszuschmeissen ist zu schade. -
Nehmen wir mal das hier, um genaue Angaben zu machen. SGB 3 § 53 Mobilitätshilfen (1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit 1. dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist und 2. sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können. (2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen 1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe), 2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe), 3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe), tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe), c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe), d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe). (3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden. (4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie beim Arbeitsamt als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind. SGB 3 § 54 Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung (1) ..... (2) ..... (3) ..... (4) ..... (5) ..... (6) Als Umzugskostenbeihilfe kann ein Darlehen für das Befördern des Umzugsgutes im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung geleistet werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet.
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Dürfen wir demnächst Geld zur Arbeit mitbringen??
bimei antwortete auf HangManAtWork's Thema in Small Talk
Und noch etwas: Bevor man sich nicht genauer erkundigt hat, sollte man wenig Info aus zwei/drei Sätze nicht pauschel verurteilen. Zu beachten sei auch, dass dort jeweils ca. steht. -
Dürfen wir demnächst Geld zur Arbeit mitbringen??
bimei antwortete auf HangManAtWork's Thema in Small Talk
1. Nö, nicht unbedingt 2. Wer sagt, dass die oben wiedergegebene Schreibweise richtig ist? Schreibt man es bspw. wie Du, sind mänl. und weibl. gemeint. 3. ---> Jugendarbeitsschutzgesetz -
Präsentation und Fachgespräch Montag und Dienstag in Bonn (Hennef)
bimei antwortete auf timmi-bonn's Thema in Abschlussprojekte
Erledigt. -
Nach Ausbildung, welche Schule zum Studieren???
bimei antwortete auf dummabua's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Passt schon besser in Ausbildung/Umschulung, ich schieb das mal dahin. Such dort auch mal nach Mediengestaltung usw., dazu gab es schon einige Threads. -
Wann habe ich Prüfungen (Fisi, Baden, 2002)?
bimei antwortete auf Privatebox's Thema in IHK-Prüfung allgemein
Na, wie willst Du das durchhalten? Keine Panik, das haben schon viele geschafft. Ungefähr kannst Du Dich nach den Terminen der anderen Bundesländer richten, BaWü lag terminlich immer zwei Wochen plus/minus (Termine restliche Bundesländer auf der Prüfungspage von Uli). Ansonsten mal bei der zuständigen IHK nachfragen oder auf deren Webseite gucken. -
Es gibt Betriebe, die etwas zahlen, aber Du musst das beim Arbeitsamt angeben, weil eine Anrechnung erfolgen kann. Wichtig bei der Überlegung etwas zu fordern ist, dass die Hauptsache der Praktikumsplatz und die Chance zu lernen und Arbeit zu bekommen ist.
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Weil es eine betriebliche Umschulung ist, das ist durchaus normal, dass die mal zu geänderten Zeiten anfangen.
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Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung 02/03
bimei antwortete auf gajUli's Thema in IHK-Prüfung allgemein
Hab die Dauer jetzt mal hochgesetzt, nun kannste. -
Es geht in diesem Fall nicht darum, ob sich das Ausbildungsverhältnis nach nichtbestandener Prüfung verlängert, ich glaube Du hast das missverstanden.
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Bist hier ganz richtig, hierher hab ich "Dich" verschoben.
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Grundsatz ist erstmal: §7 BBiG Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. Und Freistellen heisst hier rechtlich, dem Auszubildenden die für die Teilnahme an den Prüfungen notwendige Freizeit gewähren, ihn also nicht beschäftigen. Die Freistellung umfasst auch Wegzeiten und Pausen. Wenn Dein Arbeitgeber also darauf besteht, dass Du vorher arbeitest, musst Du auch.
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Aus den Boardregeln: 7. Werbung für Webseiten, Foren, politische Parteien, Interessenverbände und Kampagnen sowie Religionsgemeinschaften, Sekten oder weltanschauliche Bewegungen ist unerwünscht, ... Link editiert, Thread closed
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Verschoben --> Anwendungssoftware
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Lizenzverwaltung mit software als projekt
bimei antwortete auf maydonoz's Thema in Abschlussprojekte
Dürfte der http://fachinformatiker-world.de/forums/showthread.php?s=&threadid=38478&werbeid=14 sein, mach ich hier mal wegen der Übersichtlichkeit zu. -
Das heisst es höchstens theoretisch, denn dort steht ja präsentieren und Fachgespräch. In der Praxis heisst das 15 Min Präsentation, 15 Minuten Fachgespräch.
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Eventuell ist der Ländercode des Players nicht auf Deutschland eingestellt. moved ---> Hardware
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Genauer Gesetzestext dazu: SGB 3 § 144 Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit (1) Hat der Arbeitslose 1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), 2. ..... 3. ..... 4. ..... ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein. (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. (3) Würde eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten, so umfaßt die Sperrzeit sechs Wochen. Die Sperrzeit umfaßt drei Wochen 1. im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe oder wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Maßnahme innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, 2. ....
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Da die Frage sich auf Fi.de bezog dürfte auch klar sein, auf was sich der Hinweis bezog. Ansonsten wäre es übrigens auch das falsche Forum für die Frage und der Thread längst verschoben. Bleib mal ein bisschen auf dem Teppich, wenn Du antwortest.
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[A-Amt] Vertragskopie statt Arbeitsbescheinigung zulässig?
bimei antwortete auf Saga's Thema in IT-Arbeitswelt
Ausser der Lohnsteuer gehen alle Beiträge zur Krankenkasse. -
Nein, müssen sie nicht, wenn ihr alle volljährig seid. Siehe unter anderem auch hier und in diversen anderen Threads.
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Ja, wird es wohl sein, war in einem vorherigen Betrieb bei mir auch so. Von der Rechtauffassung wird unterschieden zwischen Sonderurlaub und Freistellung (Dienstbefreiung). Sonderurlaub beinhaltet immer eine Weiterzahlung des Lohns/Gehalts, auf eine Freistellung besteht zwar (hier lt. Tarifvertrag) Anspruch, eine Weiterzahlung Lohn/Gehalt ist dann aber erstmal noch eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, solange nichts anderes vereinbart ist.
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Ich habe nicht behauptet, dass Du das behauptet hast, nur eine eventuell für allgemeingültig gehaltene Aussage hinterfragt. Welcher Tarif o- ä. in Deinem Betrieb gilt, ging aus Deinem Posting nicht hervor.
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Um mal etwas Licht in das Dunkel zu bringen: Zur Einkommensteuererklärung z. B. gibt es die Anlage N, dort auf Seite zwei fangen die Werbungskosten an, darunter fallen z. B. Fahrtkosten, aber eben auch der Punkt "Aufwendungen für Arbeitsmittel".