Zitat: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
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Gestreckte Abschlussprüfung als Erprobungsverordnung
Da die Folgen einer derartigen Veränderung der Prüfungsstruktur für die ausbildenden Betriebe und den Aussagewert des Ergebnisses der gestreckten Abschlussprüfung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht überschaubar sind, wird gegenwärtig noch keine Änderung der Prüfungsvorschriften des BBiG bzw. der HwO vorgenommen. Vielmehr wird die neue Prüfungsstruktur zunächst in einem größeren Feldversuch bei mehreren Ausbildungsberufen erprobt. Um das erforderliche Regel-Ausnahme-Verhältnis gegenüber den bestehenden weiterhin gültigen Vorgaben des BBiG und der HwO zu wahren, sind dabei sowohl der Zeitraum (Befristung bis zum 31. Juli 2007) als auch die Anzahl einzubeziehender Berufe (etwa 20) begrenzt.
Vor diesem Hintergrund haben sich Vertreter des Bundes und der Sozialpartner auf die folgende einzubeziehenden Berufe geeinigt: Chemikant/Chemikantin, Pharmakant/Pharmakantin, Chemielaborant/Chemielaborantin, Biologielaborant/Biologielaborantin, Lacklaborant/Lacklaborantin, Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin, Metallbauer/Metallbauerin, Industriekaufmann/Industriekauffrau sowie vier fahrzeugtechnische Berufe und acht industrielle Metall- und Elektroberufe. Für den Fall, dass noch weitere Berufe in die Erprobung einbezogen werden können, haben sie sich auf folgende Berufe verständigt: Fahrzeuginnenausstatter/Fahrzeuginnenausstatterin, Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin Glastechnik, Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin, Installateur und Heizungsbauer/Installateurin und Heizungsbauerin und ein Beruf aus dem Elektrohandwerk. Diese Festlegungen können jedoch im Konsens aller Beteiligten wieder geändert werden, wenn sich die Struktur der gestreckten Abschlussprüfung bei bestimmten Berufen im Neuordnungsverfahren als nicht sachgerecht erweisen sollte. [...]
Aus Gründen der Rechtsklarheit werden die Erprobungsverordnungen als eigenständige Verordnungen und nicht zusammen mit den jeweiligen Ausbildungsordnungen nach § 25 BBiG bzw. § 25 HwO erlassen. Dabei wird in der jeweiligen Erprobungsverordnung in § 1 Abs. 5 geregelt, dass die Vorschriften der Ausbildungsordnung auch in der Erprobung zugrunde zu legen sind; die Prüfungsvorschriften der Ausbildungsordnung werden jedoch während des Erprobungszeitraums bis zum 31. Juli 2002 durch die Vorschriften der Erprobungsverordnung ersetzt.
Siehe auch Stichwort: Erprobungsverordnung.
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bimei