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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. bimei

    Zivildienst

    Zurück zur ursprünglichen Frage, bitte! bimei
  2. Lese ich nochmal an irgendeiner Stelle verbale Entgleisungen wie diese oder sonstige Diskussionanasätze a la GEZ-Flamewar, mache ich den Thread ohne weitere Ankündigung zu. bimei
  3. Die was ausbilden? Fleischer? Maurer? ... bimei
  4. Da das abhängig von der jeweiligen IHK unterschiedlich sein kann, geht es am schnellsten und sichersten, wenn Du bei der für Dich zuständigen IHK direkt freundlich nachfragst. ;-) bimei
  5. Das hat aber doch nichts mit der Flauschfrage zu tun, ob sie dann flauschig sind oder nicht, ist ja Geschmacksache. :beagolisc
  6. Ja, doch hab ich. Fragst Du, weil Du ihn für eine Rüpel hälst oder in Bezug auf U-Bahnen zu Urzeiten?
  7. Tja, das waren noch Zeiten, als es keine U-Bahn- und Regionalexpressproblme gab. :hells:
  8. In dem Thread http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?p=641097 sollte das auch beantwortet sein. bimei
  9. Was ist mit den Antworten? Die bieten doch für jeden etwas. Och, wie niedlich. Hm, die Antwort "ja, so flauschig wie chickies Avatar" könnte ich noch einbauen ...
  10. Nutz dafür bitte den Anzeigenmarkt. Hier closed. bimei
  11. Eine Umfrage hat mit 43:13 Stimmen ergeben, dass 76,79% derer, die abgestimmt haben, dafür sind eine Umfrage zu machen, ob Küken, Hühnis und ähnliche "Verwandte" flauschig sind. Hier ist sie. Eine Mehrfachauswahl soll die Stimmabgabe erleichtern. :hells: :floet: Viel Spass und danke für alle Stimmen. Wer in der Umfrage zur Umfrage mit "nein" gestimmt hat, ist hier nicht stimmberechtigt! bimei
  12. Nach zwei Wochen könnte schon die Gefahr des Zerbröselns oder eines grünen pelzigen Ansatzes bestehen. *Epoxidharz reich*
  13. bimei

    Anti Kettenbrief

    Von Fussball stand da doch nichts, reicht sicher, wenn Du Alpenveilchen magst.
  14. bimei

    Anti Kettenbrief

    Die alten Paulaner nahmen Spaten und vergruben das Bier. Und nun? Lernt ihr erstmal den Unterschied zwischen "seid" und "seit", dann reden wir über so nebensächliche, vermeintliche Unzulänglichkeiten.
  15. Klärt ihr die Definition, Sinnhaftigkeit oder was auch immer einer Signatur bitte per PM, mail, im Daily Talk ... ? Danke. ;-) bimei
  16. Genau das wurde Dir beantwortet. Nur positive oder "abnickende" Antworten bekommt man nicht immer. Oder sollen Deine Fragen gar keine Fragen sein, da am Ende auch jeweils ein Ausrufezeichen steht? bimei
  17. Hier wegen Doppelposting und zur weiteren Redundanzvermeidung closed.
  18. Da es sich mehr um ein Problem mit der Anwendung handelt ---> verschoben Anwendungssoftware
  19. Guck z. B. mal 9 Threads weiter unten, hier im gleichen Forum... bimei
  20. Thema/Thread doppelt: http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?t=88357 Hier closed bimei
  21. Nur als Info, das ist veraltet, das ist jetzt § 37 BBiG. bimei
  22. Nicht ganz: Der Ausbildungsvertrag endet mit Bestehen der Prüfung oder mit Ende des Vertrages. Eine Verlängerung bei Nichtbestehen der Prüfung gibt es "nur auf Verlangen des Auszubildenden". § 21 BBiG Beendigung (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. bimei
  23. Der Thread ist nun in Absprache mit Quark, in stark auf das Wesentliche reduzierter Form, als Kopie zurück im Prüfungsforum. Hier closed, damit sich wirkliche Interessenten für die Lerngruppe nicht verirren. bimei
  24. Zitat: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) [...] Gestreckte Abschlussprüfung als Erprobungsverordnung Da die Folgen einer derartigen Veränderung der Prüfungsstruktur für die ausbildenden Betriebe und den Aussagewert des Ergebnisses der gestreckten Abschlussprüfung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht überschaubar sind, wird gegenwärtig noch keine Änderung der Prüfungsvorschriften des BBiG bzw. der HwO vorgenommen. Vielmehr wird die neue Prüfungsstruktur zunächst in einem größeren Feldversuch bei mehreren Ausbildungsberufen erprobt. Um das erforderliche Regel-Ausnahme-Verhältnis gegenüber den bestehenden weiterhin gültigen Vorgaben des BBiG und der HwO zu wahren, sind dabei sowohl der Zeitraum (Befristung bis zum 31. Juli 2007) als auch die Anzahl einzubeziehender Berufe (etwa 20) begrenzt. Vor diesem Hintergrund haben sich Vertreter des Bundes und der Sozialpartner auf die folgende einzubeziehenden Berufe geeinigt: Chemikant/Chemikantin, Pharmakant/Pharmakantin, Chemielaborant/Chemielaborantin, Biologielaborant/Biologielaborantin, Lacklaborant/Lacklaborantin, Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin, Metallbauer/Metallbauerin, Industriekaufmann/Industriekauffrau sowie vier fahrzeugtechnische Berufe und acht industrielle Metall- und Elektroberufe. Für den Fall, dass noch weitere Berufe in die Erprobung einbezogen werden können, haben sie sich auf folgende Berufe verständigt: Fahrzeuginnenausstatter/Fahrzeuginnenausstatterin, Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin Glastechnik, Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin, Installateur und Heizungsbauer/Installateurin und Heizungsbauerin und ein Beruf aus dem Elektrohandwerk. Diese Festlegungen können jedoch im Konsens aller Beteiligten wieder geändert werden, wenn sich die Struktur der gestreckten Abschlussprüfung bei bestimmten Berufen im Neuordnungsverfahren als nicht sachgerecht erweisen sollte. [...] Aus Gründen der Rechtsklarheit werden die Erprobungsverordnungen als eigenständige Verordnungen und nicht zusammen mit den jeweiligen Ausbildungsordnungen nach § 25 BBiG bzw. § 25 HwO erlassen. Dabei wird in der jeweiligen Erprobungsverordnung in § 1 Abs. 5 geregelt, dass die Vorschriften der Ausbildungsordnung auch in der Erprobung zugrunde zu legen sind; die Prüfungsvorschriften der Ausbildungsordnung werden jedoch während des Erprobungszeitraums bis zum 31. Juli 2002 durch die Vorschriften der Erprobungsverordnung ersetzt. Siehe auch Stichwort: Erprobungsverordnung. Mehr oder ist es klar soweit? bimei

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