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danjun

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  1. Zur Gültigkeit des Gesetzes gibt es widersprüchliche Angaben. Ich habe sogar die Aussage einer IHK gefunden, welche derart lautet, dass das neue BBiG nur für ab dem 1.4.2005 geschlossenen Berufsausbildungsverträge gilt. Also auch Prüfungen nach 2005 noch nach altem BBiG behandelt werden, wenn die zugrunde liegenden Verträge vorher geschlossen wurden. Das jeweils für jeden einzelnen Vertrag zu prüfen dürfte sich aber wohl kaum eine IHK wirklich angetan haben. Ich finde zu Deiner Aussage auch einfach keinen Paragraphen im BBiG. Mir scheint es einfach aufs Antragsdatum anzukommen. Zumindest werde ich das morgen einfach mal testen, da ich mich auf rechtliche Formulierungen auch ganz gut auskenne. Grüße, danjun
  2. Das ist ein sehr wichtiger Hinweis. "Kann" gibt der IHK einen Ermessensspielraum. Entsprechend muss ich also meinen Antrag formulieren und um pflichtgemäße Anwendung des Ermessens bitten. URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen Naja, das ist die Frage. Den Antrag stelle ich ja nun nach neuem Recht. Dort ersehe ich nicht, dass es nicht gültig sei, nur weil die Prüfung vor Beschluss der neuen Fassung des BBiG liegt. Zumindest werde ich so argumentieren und die englische Version meiner Prüfung fordern. Wenn ich einen Ablehner bekomme, muss dieser ja ordentlich begründet sein. Wenn dann nur EDV-Gründe zur Ablehnung aufgeführt sind, werde ich wohl Widerspruch einlegen. Bis ins gerichtliche Klageverfahren werde ich es aber wohl nicht treiben. Danke für Eure Kommentare. danjun
  3. Guten Tag, ich habe im Jahr 2004 meine FISI Abschlussprüfung erfolgreich bei der IHK Halle-Dessau abgelegt. Mittlerweile betreue ich selbst die Azubis in unserer Firma und stelle seit einigen Jahren fest, dass diese nunmehr die Auswahl haben, sich ihr Prüfungszeugnis mehrsprachig (englisch, französisch) oder gar mit den Noten aus der Berufsschule ausstellen zu lassen. Diese Möglichkeit bestand bei meiner 2004'er Prüfung nicht, so dass ich mich nun benachteiligt sehe. In der Berufsschule hatte ich eine glatte Eins und war trotz einem Jahr verkürzter Ausbildung einer der Besten. In der IHK-Prüfung erhielt ich dann leider nur eine Vier und bin gerade so über die 50%-Marke gekommen. Ich hätte liebend gern die Einsen aus der Berufsschule auch auf meinem IHK-Abschlusszeugnis und nicht erst in der weiteren Anlage bei etwaigen Bewerbungsschreiben. Auch ist man heutzutage als Informatiker international unterwegs, so dass mir die englische Version ebenso nützlich wäre, wie unseren jetzigen Azubis. Also bin ich heute zur IHK Halle-Dessau gelaufen und sprach mit dem zuständigen SB, Herrn Gelleschus. Dieser verstand mein Anliegen, sah jedoch keine Möglichkeit in der EDV-Software meine Prüfung ebenfalls englisch auszudrucken oder gar meine Berufsschulnoten mit aufzunehmen. Sollte ich also einen schriftlichen Antrag auf Neuaustellung meines IHK-Prüfungszeugnis nach heutigen Möglichkeiten stellen, würde dieser Antrag wohl aufgrund der nicht vorhandenen Funktion in der EDV-Software abgelehnt werden. Lediglich wenn ich nachweisen könnte, dass mir ein Rechtsanspruch nach dem aktuellen Berufsbildungsgesetz ($37 Abs. 3 BBiG) besteht, "müsste man mal sehen, wie man das macht". Dort steht jedoch nur "Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden". Es steht nicht geschrieben, dass dieser Antrag nicht auch für zurückliegende Jahre gestellt werden kann. Da ich hier des Öfteren sehr hilfreiche Kommentare gelesen haben, wende ich mich mit meinem Anliegen auch an euch. Was würdet ihr empfehlen? Kennt jemand die Änderungen des BBiG genauer, welche nunmehr die erweiterten Möglichkeiten zur Gestaltungen der Prüfungszeugnisse regeln? Gibt es rückwirkende Möglichkeiten für mich oder wenigstens den Grundsatz der Gleichbehandlung? Vielen Dank bereits im Voraus, danjun

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