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nr.070

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  1. Anbei noch der Gesetzestext: (1) Berufsschulpflichtige sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, volljährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen vom Besuch der Berufsschule insoweit zu befreien, als sie einen dem Lehrplan der betreffenden Berufsschule entsprechenden oder gleichwertigen Berufsschulunterricht oder einen mindestens gleichwertigen anderen Unterricht bereits mit Erfolg besucht haben. Die Gleichwertigkeit stellt der Bundesminister für Unterricht und kulturelle angelegenheiten nach Anhören der Landesschulräte (Kollegium) allgemein oder auf Antrag eines Landesschulrates im Einzelfall fest. Die Feststellung der Gleichwertigkeit hat gemäß Â§ 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen. (2) Außerdem können Berufsschulpflichtige auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, volljährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen vom Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise, mit oder ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen, befreit werden. Unter wirtschaftlichen Gründen im Sinne dieser Bestimmung sind auch besondere wirtschaftliche Umstände des Betriebes, in dem der Berufsschulpflichtige tätig ist, zu verstehen, wobei jedoch die Befreiung nur bei Schülern von ganzjährigen Berufsschulen zulässig ist und im Laufe eines Schuljahres zwei Unterrichtstage nicht übersteigen darf; in diesem Fall kann das Ansuchen um Befreiung auch vom Lehrberechtigten (Leiter des Ausbildungsbetriebes) gestellt werden. (3) Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Abs. 2 sind beim Schulleiter einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine Berufsschule besucht, der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat oder in dessen Auftrag der Schulleiter. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates bzw. des Schulleiters ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  2. Hallihallo Ich komme zwar aus einem anderen Land und zudem noch aus einer anderen Wirtschaftssparte, dennoch habe ich ein ähnliches Problem. Ich habe lange im Internet suchen müssen, um endlich eine Plattform zu finden, die mir hoffentlich in ähnlicher Weise helfen kann, wie meinen "Vorschreiben". Also, fangen wir einmal an: Ich bin 21 Jahre alt und bin zuvor 6 Jahre in eine Handelsakademie gegangen und habe versucht die Matura (ähnlich wie in D das Abi) zu machen. Nach neuerlichem Scheitern wollte ich kein weiteres Jahr verlieren und bin in die Abendschule gewechselt, um zeitgleich meinen Zivildienst zu absolvieren (letztes Jahr). Jetzt habe ich den Zivildienst beendet und habe eine Lehre als Versicherungskaufmann begonnen. So und jetzt kommen wir zu meinem eigentlichen Problem: Da ich in der Abendschule jetzt im letzten Jahr bin, kommt mir die Berufsschule völlig ungelegen, weil ich in diesem Zeitraum (dezember-märz) in dem ich Berufsschule habe, genau jene Prüfungen sind, die ich für meine Matura (abi) benötigen würde. Ich habe eine 3-jährige Lehrzeit vor mir, obwohl ich bei Lehrbeginn auch direkt ins 2. Lehrjahr einsteigen hätte können. Jetzt wollte ich fragen ob es möglich wäre, im 1. Lehrjahr von der Berufsschule befreit zu werden, um dann im 2.Lehrjahr direkt ins Berufsschulleben einzutretten? Danke schon mal im Voraus für eure (hoffentlich zahlreichen) Anstrengungen und falls ihr mir doch nicht weiterhelfen könnt, würde ich mich über einen passenden Lösungs-link oder so sehr freuen. nr.070

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