Veröffentlicht 5. Mai 200916 j Hi sorry wenn ich wieder einen Fred aufmache aber ich schnall diese Aufgabe auch nicht...kann mir jemand den Lösungweg "erklären"?? Hier die Aufgabe und die Lösung
5. Mai 200916 j Ist ein Gehalt größer als die Beitragsbemessungsgrenze, so wird für die Versicherung trotzdem die Beitragsbemessungsgrenze als Grundlage zur Berechnung des Versicherungsbeitrags genommen. 6.500 * 12 = 78.000€ = Verdient Fanny Maus jährlich Das liegt über den 63.000€ Beitragsbemessungsgrenze, d.h. wir verwenden die 63.000€ zum berechnen. 15 a.) (63.000€ * 19,9%) / 2 = 6.268,50€ (Durch zwei, da 50% AN und 50% AG zahlen) 15 b.) (78.000€ * 19,9%) / 2 = 7.761,00€ 7.761,00€ - 6.268,50€ = 1.492,50€ //EDIT: Gerade wurden die Anhänge freigeschalten, sehe du meinst Aufgabe 16: Bei der OHG wird der Gewinn wie folgt verteilt: 4% der Kapitaleinlagen, Rest nach Köpfen. D.h. 16 a.) 300.000€ + 100.000€ = 400.000€ an Kapitaleinlagen 400.000€ * 4% = 16.000€ 16 b.) Insgesamt erwirtschaftet wurde ein Gewinn von 120.000€ 120.000€ - 16.000€ = 104.000€ die noch Verteilt werden müssen. Nach Köpfen heißt, dass alle Gesellschafter den gleichen Anteil bekommen, also noch zu verteilender Gewinn durch die Anzahl der Gesellschafter 104.000€ / 2 = 52.000€ die jeder Gesellschafter erhält Willi Lahn bekommt dazu noch seinen 4%-Anteil seiner Kapitaleinlage. Das lässt sich so ausrechnen: 1. 300.000€ * 4% = 12.000€ 2. 16.000€ * 0,75 = 12.000€ (Willi Lahn hat 3/4 aller Einlagen, also stehen ihm 3/4 der Summe aus 16 a.) zu) Insgesamt bekommt Willi Lahn nun: 52.000€ + 12.000€ = 64.000€ Gruß Seskahin Gruß Seskahin Bearbeitet 5. Mai 200916 j von Seskahin
6. Mai 200916 j Hey, wie kommst du auf die 4 % in Aufgabe a) ? Sind die festgelegt? Laut HGB ? Gruß WARSE
6. Mai 200916 j Gewinn- und Verlustverteilung [bearbeiten] In einer offenen Handelsgesellschaft haften die Gesellschafter mit voller Einlage und zusätzlich mit dem Privatvermögen. Die allgemeine Aufteilung ist normalerweise vertraglich geregelt. Ist dies nicht der Fall, so gilt die Aufteilung nach § 121 HGB, die besagt, dass jeder Teilhaber 4 % des eingebrachten Kapitals an Gewinn erhält. Der übrige Gewinn sowie der gesamte Verlust werden nach "Köpfen" verteilt. Ja aus dem HGB.
Archiv
Dieses Thema wurde archiviert und kann nicht mehr beantwortet werden.