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WiSO-Aufgaben/Ergebnisse


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Original geschrieben von La Paz

Auch in der TIP AG gibt es einen Betriebsrat, dessen Wahl und Aufgaben im Betriebsverfassunggesetz geregelt sind.

Welche der folgenden Aussagen trifft in deisem Zusammenhang zu?

1. Ein Betriebsrat muss in jedem Betrieb gewählt werden.

2. Der Betriebsrat hat je zur Hälfte aus weiblichen und männlichen Mitarbeitern zu bestehen.

3. Wahlbereichtigt sind nur Arbeitnehmer, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.

4. Erst durch Zustimmung des Betriebsrats wird eine Kündigung wirksam.

5. Bei der Aufstellung des Urlaubsplans hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht

1.--> Betrieb brauch nicht zwingend einen Betriebsrat

2.--> wird nach der Geschlechtsverteilung in der Firma errrechnet (wenn der Frauenanteil bei 10% liegt, dann sollte auch wenigstens 1 Frau in einem Betriebsrat mit 10 Mitgliedern sein)

3.--> ab 18. Jahre wahlberechtigt

4.--> falsch, keine Zustimmungspflicht

Dann kann nur 5. richtig sein.

Gruß La Paz

Sehe ich auch so..

Hier sind die Lösungen :

http://people.ccsg.de/~chase/wiso.html

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Jetzt muss ich doch auch mal was zu der 7. Aufgabe was schreiben.

Da sollte man die Antwort genau durchlesen. Die 4. Antwort lautet:

"Erst durch Zustimmung des BR wird eine Kündigung wirksam."

Und das ist so nicht richtig. Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen und die Kündigung unwirksam machen, aber wenn er NICHTS tut (und das ist hier ausschlaggebend) dann ist die Kündigung wirksam.

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Zu

'Bei der Aufstellung des Urlaubsplans hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht ':

Bei Betriebsurlaub kann der BR dem AG einen Vorschlag unterbreiten, aber wenn der AG ablehnt, muss der BR einen neuen Betriebsurlaubsplan aufstellen, d.h. der BR darf Vorschläge machen, aber nicht Mitbestimmen.

Bei 'normalen' Urlaub von ANs hat der BR weder Mitbestimmungsrecht noch darf der Vorschläge machen.

Und ja, ein BR darf einer Kündigung widersprechen.

Gruß,

Dana

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Original geschrieben von Danarama

Doch, hat er. Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt wird (normale Kündigung , keine fristlose, wir wussten auch nicht, ob soz. gerechtfertigt) kann der Betriebsrat Einspruch erheben. Der AN geht vors Arbeitsgericht und behält evtl. seinen Arbeitsplatz.

Klar kann er Einspruch erheben... kümmert aber den Arbeitgeber herzlich wenig! Und natürlich kann der AN vors Gericht gehen, allerdings hat dies nichts mit Mitbestimmungsrecht zu tun. Du kannst ja auch gegen geltendes Recht (siehe Bundeswehr und Frauen) Klage einreichen, nur hast Du deswegen noch lange kein Mitbestimmungsrecht bei der Gesetzgebung.

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So, jetzt nochmal zur 7. Aufgabe,

Falsch ist: " Erst durch die Zustimmung des Betriebsrats wird eine Kündigung wirksam"

Rechtsgrundlage: Betriebverfassungsgesetz §99 (2) + (3)

Richtig ist: "Bei der Aufstellung des Urlaubsplans hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht"

Rechtsgrundlage: Betriebsverfassungsgestz § 87 Mitbestimmungsrechte (1)

Auf Deutsch: Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Kündigung nur VERWEIGERN. Tut er nichts ist die Kündigung WIRKSAM, d.h. er muss NICHT zustimmen das eine Kündigung wirksam wird!!!!!!! Ich weiss nicht wie ich das noch anders Formulieren sollte.

Und wers immer noch nicht glaubt, dem kann man nicht mehr helfen. Akzeptiert es halt wenn Ihr was falsch habt !!!! Unten stehen die Auszüge aus dem Betriebsverfassungsgesetz.

(Bin seit zwei Jahren in der JAV)

----------------------------------------------------------------------------

§ 87 Mitbestimmungsrechte (1)

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: "...... 5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; ......"

-------------------------------------------------

Betriebverfassungsgesetz §99 (2)

Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn 1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

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Irgendwie gibt es hier Unstimmigkeiten bei Frage 7!? Oder?

Lösung eigentlichganz einfach:

Ein Betriebsrat gibt es ab 5 Mitarbeiter in (jedem Betrieb) also muss nicht in jedem Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden.

50 / 50 Männer Frauen wäre toll wenn die Bunnys nach was aussehen. Also Quatsch.

Wahlberechtigt sind alle ab 18.

Jetzt wird es Interessant: Wenn der Arbeitgeber kündigt hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht da es sich um personelle Fragen handelt. Sollte der Arbeitnehmer kündigen dann natürlich nicht.

Die Urlaubsplanung hat mit dem Betriebsrat nichts zu tun.

Ich hoffe ein wenig Licht ins Dunkel gebracht zu haben.

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Original geschrieben von Mr.Floppy

Aha, dann würde ich mir an deiner Stelle mal das BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ anschauen. AAAARGH, oben steht doch alles !!!!:(

HINT: Betriebsurlaub hat IMHO nix mit Urlaubsplan zu tun. Lt. der mir bekannten Definition kann der BR dem AG Vorschläage zum Betriebsurlaub unterbreiten, aber er kann _nicht_ in die privaten Urlaubspläne der ANs eingreifen.

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Original geschrieben von Danarama

HINT: Betriebsurlaub hat IMHO nix mit Urlaubsplan zu tun. Lt. der mir bekannten Definition kann der BR dem AG Vorschläage zum Betriebsurlaub unterbreiten, aber er kann _nicht_ in die privaten Urlaubspläne der ANs eingreifen.

Erstens: Schau ins Betriebsverfassungsgesetz (die relevanten Auszüge habe ich dazu gepostet !!)

Zweitens: Lies es auch durch !!!!!

Drittens: "Bei der Aufstellung des Urlaubsplans hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht" (O-Ton Prüfungsantwort)

Viertens: Wer es jetzt immer noch nicht glaubt, der kann keine Gesetze lesen und hat die Frage FALSCH beantwortet !!!!!

Betriebsverfassungsgesetz § 87 Mitbestimmungsrechte (1)

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: "...... 5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; ......"

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Hallo!

Wie ist das bei der ökonomischen Zielsetzung wenn ich das wie folgt begründe:

Einwegflaschen sind teurer als Pappbecher? So seh ich das nämlich.

Zu den CRTs und TFTs. Entspricht es wirklich den ökonomischen Zielsetzungen möglichst viel Geräte zu verkaufen? Es wurde ja nicht geschrieben, dass der Umsatz deshalb höher ist? Ich kann doch mit weniger TFTs genausoviel Geld verdienen!

Wißt ihr wie ich das meine?

ciao,

Thomas

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Original geschrieben von thomee

Hallo!

Wie ist das bei der ökonomischen Zielsetzung wenn ich das wie folgt begründe:

Einwegflaschen sind teurer als Pappbecher? So seh ich das nämlich.

Zu den CRTs und TFTs. Entspricht es wirklich den ökonomischen Zielsetzungen möglichst viel Geräte zu verkaufen? Es wurde ja nicht geschrieben, dass der Umsatz deshalb höher ist? Ich kann doch mit weniger TFTs genausoviel Geld verdienen!

Wißt ihr wie ich das meine?

ciao,

Thomas

Hmm, ein interessanter Ansatz... :P

wenn wir darüber nun auch noch das Diskutieren anfangen, gibts hier auch 2 richtige Lösungen...

Des kimmt davon, wenn die Leutz ihra Fragen net amol eindeutig stellen kenna (musste sein ;) )

Grüße,

Dana

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naja, ich werd das jetzt nicht anfechten oder so. Ich hab trotzdem in Wiso fast alles richtig. Aber die Getränke in Pappbechern sind bestimmt günstiger als die Einwegflaschen. Z.B. Cola aus Konzentrat (so'n Sirup Zeugs wie bei McDonald's) ist doch bestimmt günstiger wie Cola aus Einwegflaschen.

cu

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Sorry nochmal zwischendrin

Sehr geehrter Mr.Floppy

konnte leider erst jetzt antworten:

Folgendes noch, ohne sich jetzt daran aufzuhängen (finde es nur wichtig zu klären)! Der Betriebsrat hat in diesem Fall ein Anhörungsungsrecht in speziellen Fällen hat ein Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es sich z.B. um ein Mitarbeiter geht der noch keinen Urlaub erhalten hat. Nun kann der Betriebsrat sagen: Liebe Leut so nett! Jetzt können wir es aber auch dabei belassen.

Servus

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