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Gericht untersagt gängige Anmeldepraxis bei Newslettern


Mr. Bubbles

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Gericht untersagt gängige Anmeldepraxis bei Newslettern

Nach der Anmeldung bei einem Online-Newsletter erhält man häufig eine E-Mail mit einem

Aktivierungslink. Dieser sogenannte Double Opt-In soll verhindern, dass ein Empfänger ohne

Einwilligung einen Newsletter erhält. Das Verfahren ist weit verbreitet und galt bisher als

unbedenklich. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin (Az. 16 O 515/02) stellt die dazu

erforderliche Aktivierungs-Mail aber unerwünschte Werbung dar.

Der Kläger hatte eine E-Mail erhalten, in der er aufgefordert wurde, einen Aktivierungslink

anzuklicken, um in den Newsletter-Verteiler aufgenommen zu werden. Damit wollte der

Betreiber die Eingaben im Webformular nochmals verifizieren. In der Mail forderte der

Newsletter-Betreiber den Empfänger auf, diese zu löschen, wennd er Kläger den Newsletter

nicht erhalten wolle. Der Kläger sah darin unerwünschte Werbung und beantragte zunächst

den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Betreiber des Informationsservice.

Das Landgericht bestätigte in seiner Entscheidung die mittlerweile herrschende Auffassung,

dass es sich beim Zusenden einer E-Mail mit Werbeinhalten gegenüber Gewerbetreibenden

um einen unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb handelt. Privatpersonen steht unter

den Gesichtspunkten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach §1004 und §823, Abs. 1

BGB, ebenfalls ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Versender der Mail zu.

Der Newsletterbetreiber hatte geltend gemacht, dass der Kläger den Eintrag für die

Mailingliste selbst vorgenommen hätte. Das ließ das gericht aber nicht gelten;

nachweispflichtig für die Eintragung in eine Liste sei stets der Betreiber des Angebots.

Sollten andere Gerichte im gleichen Sinn entscheiden, würde ein Online-Anmeldung nur noch

möglich sein, wenn derjenige, der den Newsletter anfordert, seine Identität nachweist; das

könnte beispielsweise durch eine rechtsgültige digitale Signatur geschehen.

Quelle: c't - Ausgabe 25/2002 - Seite 41

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