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anschluss - unterhalts - geld gestrichen !


rare_hog

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hi, folks,

ich bin bestimmt nicht der einzige, der anfang januar diesen bescheid vom aa bekommen hat, in dem steht, dass ich keinen anspruch mehr auf anschlussunterhaltsgeld habe, wenn die umschulung ( zum FISI ) rum ist ( im sommer 2003 ).

§ 156 sgb III hat sich geändert, peter hartz, wir danken dir.

was heisst das jetzt im klartext

-wenn ich die prüfung bestehe

-wenn ich durchfalle ?

so, wie es im moment aussieht, bin ich hinterher auf jeden fall arbeitslos.

habe ich dann noch anspruch auf irgendwelche leistungen, wenn ja welche,

und wo genau stehen die entsprechenden gesetze / regeln / verordnungen ?

ratlos

r.h.

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he, du bist ja schneller, als die polizei erlaubt !

werd ich mir mal durchlesen, danke.

nur mit dem amtschinesisch komme ich manchmal nicht klar, und in den merkblättern vom aa wimmelt es nur so von soll - und kann - bestimmungen, und nirgends steht was konkretes oder ich weiss beim besten willen nicht, ob ich irgendeinen anspruch habe oder nicht.

und beim aa fragen heisst immer : 3 experten - 5 meinungen, da erzählt einem jeder was anderes, und bei dem brandneuen thema sowieso.

wenn jemand ein paar tipps aus der praxis hätte ...

so eine art howto ...

auch, wenn es erst in einigen wochen oder monaten ist, bitte hier melden !

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also, kurz und knapp aber auch ohne garantien (wie immer):

Du müßtest Dich arbeitslos melden nach der Prüfung. Soweit ich weiß, ist der letzte Prüfungstag (mündliche/Präsi) auch der letzte Tag der Maßnahme. D.H. spätestens am nächsten Morgen auf der Matte vom AA stehen und Dich arbeitslos melden. Erstmal unabhängig davon ob bestanden oder nicht. Dann solltest Du auch ALG bekommen, sofern Du noch die "Anwartschaftszeit", also die Grundbedingung dafür, das Du überhaupt Arbeitslosengeld bekommst, erfüllst.

Sofern Du die Prüfung nicht bestanden hast ( wollen wir nicht hoffen), ist die Sachlage nach meinem Ermessen nicht viel anders.

Ansonsten: Arbeitsamt anfragen, und zwar Deinen Sachbearbeiter (der Deine Umschulung in die Wege geleitet hat) und am besten ganz konkrete Fragestellungen formulieren. Außerdem muß ich mal eben die Arbeitsämtler in Schutz nehmen: es gibt zu den ganzen Artikeln / Gesetzen des Arbeitsförderungsgesetz (AFG) noch Durchführungsbestimmungen, und die sind nicht von schlechten Eltern! D.H. wenn Du Pappnase A aufhast, dann trifft eben nicht Fall A sondern Fall C auf Dich zu. Das kann schon ganz schön kompliziert sein!

naja, war dann doch nicht wirklich kurz, geschweige denn knapp......

gruß Tombazane

:) :)

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Originally posted by rare_hog

habe ich dann noch anspruch auf irgendwelche leistungen, wenn ja welche,

Du hast Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Du die Anwartschaft erfüllst. Angerechnet wird allerdings teilweise das UHG auf die Bezugsdauer. Hast Du keinen Anspruch mehr auf ALG, hast Du eventuell Anspruch auf ALHilfe. Um das, ohne Dir nochmal die Gesetzestexte aufzuschreiben, genau sagen zu können, sind Infos über Deinen Stand vor der Umschulung (Beschäftigungszeiten, wenn arbeitslos, wie lange usw.) notwendig.

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wenn ich das alles richtig verstanden habe ( die paragrafen und tabellen ) dann habe ich ( da noch keine 45 jahre alt ) anspruch auf 12 monate arbeitslosengeld.

die werden allerdings gemindert, und zwar um je einen tag für je 2 tage, die ich unterhaltsgeld bezogen habe;

d.h. bei einer umschulungsdauer von 24 monaten wird mein anspruch um 24 / 2 = 12 monate gemindert, und 12 - 12 ergibt 0.

die minderung tritt allerdings nur in kraft, soweit mein anspruch nicht < 1 monat wird ( so habe ich als laie das verstanden ).

das würde bedeuten, ich habe nach der prüfung noch 4 wochen anspruch, mehr nicht - ist das richtig, oder habe ich was übersehen ?

was passiert eigentlich, wenn ich am prüfungstag soooo krank bin, dass ich nicht an der prüfung teilnehmen kann ?

greetz und vielen dank

r.h.

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also wenn ich mich nicht irre verhält es sich so, die regelung mit dem arbeitslosengeld, welche du richtig interpretiert hast, trifft nicht zu, da du vor der gesetzesänderung ( 1.1.03) schon unterhaltgeld bezogen hast, du geniesst also bestandsschutz.das anschlussunterhaltsgeld hingegen ist eine leistung die du erst beantragen musst nämlich wenn du die umschulung beendet hast und somit würde dieser antrag ja erst im sommer erfolgen und da hat das neue gesetz schon gültigkeit also bekommt du es nicht eigentlich logisch wenngleich sehr traurig. (nebenbei gesagt ist bei einer ausbildung in diesem bildungsweg egal ob bestanden oder nicht das ist nur bei der erstausbildung interessant, hier ist durchgefallen gleich verloren also lernen lernen..)

so mehr habe ich auch nicht herraus bekommen.

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