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Eilt: Freistellung wegen Vorstellungsgespräch


pepper

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Hi, Community!

Folgendes Szenario: ich habe zurzeit einen Vertrag bis 30.06.03. Natürlich bewerbe ich mich derzeit fleißig und hie und da kommt auch ein Vorstellungsgespräch zustande.

Meine Frage: kann ich mich für die Zeit des Vorstellungstermins von meinem jetzigen Arbeitgeber freistellen lassen? Oder muss ich da jeweils einen Tag Urlaub bzw. Freistunden nehmen? Gibt es da eine gesetzliche Regelung oder würde das auf Kulanz meines Arbeitgebers beruhen? Was, wenn ich bspw. längere Anfahrten für den Vorstellungsort in Kauf nehmen müsste und Arbeiten vorher oder nachher deswegen wenig Sinn machen würde?

Danke für Eure schnellen Antworten

Gruß

pepper

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Ich denke es ist so, dass du auf die Kullanz deines Arbeitgebers zurückgreifen musst. Immerhin hast du ein laufenden Vertrag. Im schlimmsten Fall musst du dann Urlaub nehemn

Allerdings ist das nur meine Meinung und ich kann es nicht mit Gesetzen belegen.

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Vielleicht sagst du ihm auch offen und ehrlich wie es aussieht, er wird doch eh ahnen dass du dich schon woanders bewirbst und dann da vielleicht auch mal zu nem Gespräch hinmusst......

Kommt halt drauf an, wie dein Chef so drauf ist.....

Probier einfach ob er dir so frei gibt, und wenn nicht nimmst du halt nen Tag Urlaub....

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Hallo pepper,

also ich habe bislang die Erfahrung gemacht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Nichtverlängerung eines Zeitvertrages der Wille des Arbeitgebers gewesen ist, dass er dann aber in solchen Sachen sprich bei der Freistellung des Arbeitnehmers für Vorstellungsgespräche sehr kulant gewesen ist.

Es ist im Übrigen im IT-Bereich auch desöfteren anzutreffen, dass Arbeitnehmer, denen arbeitgeberseitig gekündigt worden ist, dann direkt nach der Kündigung freigestellt werden.... .

Gruß

paqurilo

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Original geschrieben von paqurilo

Hallo pepper,

Es ist im Übrigen im IT-Bereich auch desöfteren anzutreffen, dass Arbeitnehmer, denen arbeitgeberseitig gekündigt worden ist, dann direkt nach der Kündigung freigestellt werden.... .

Gruß

paqurilo

Das ist richtig, soweit ich weiß, ist dieses auch gesetzlich geregelt. Allerdings habe ich einen befristeten Arbeitsvertrag, der keiner Kündigung bedarf. Da mir also nicht gekündigt wird, kann ich diese Freistellung auch nicht geltend machen. Was in meinem Fall die Kulanz angeht, bin ich doch sehr im Zweifel.

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Ein Vorstellungsgespräch ist IMHO dein Privatvergnügen.

Ich als Arbeitgeber würde dich - im nicht superspeziellen Ausnahmefall - niemals freistellen. Dafür opfert man Ü-Stunden oder Urlaub...

LiGrü

Ein die Wechselabsichten zwar nicht verbergender, aber wenigstens dafür nicht um Freistellung bittender

Michael

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Original geschrieben von IJK

Ein Vorstellungsgespräch ist IMHO dein Privatvergnügen.

Ich als Arbeitgeber würde dich - im nicht superspeziellen Ausnahmefall - niemals freistellen. Dafür opfert man Ü-Stunden oder Urlaub...

LiGrü

Ein die Wechselabsichten zwar nicht verbergender, aber wenigstens dafür nicht um Freistellung bittender

Michael

Sorry, Michael. Da bist Du denke ich nicht mehr up to date!

Ich kenne jetzt leider nicht die genaue gesetzliche Bestimmung aber ich bin mir fast sicher, daß dbzgl. erst kürzlich eine Regelung in Kraft getreten ist.

Darin wird dem Angestellten ein Recht zugebilligt, sich (bezahlt!) zur Jobsuche freistellen zu lassen (max. bis zu 10 Tage, bin mir da nicht hundertprozentig sicher). Voraussetzung ist, daß er nicht selbst gekündigt hat, sondern ihm gekündigt wurde.

Würde mich dbzgl. mal beim Arbeitsamt erkundigen, pepper.

Gruss und viel Erfolg

Codemaschine

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Original geschrieben von Codemaschine

Ich kenne jetzt leider nicht die genaue gesetzliche Bestimmung aber ich bin mir fast sicher, daß dbzgl. erst kürzlich eine Regelung in Kraft getreten ist.

Darin wird dem Angestellten ein Recht zugebilligt, sich (bezahlt!) zur Jobsuche freistellen zu lassen (max. bis zu 10 Tage, bin mir da nicht hundertprozentig sicher).

Du meinst vermutlich den Gesetzentwurf zu § 629 a BGB

§ 629 a

Freistellung des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Nach der Kündigung oder der Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Verlangen für eine angemessene Zeit zur Stellensuche, Vermittlungsaktivitäten und zur Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahme oder einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme der Bundesanstalt für Arbeit von der Pflicht zur Arbeitsleistung zu befreien (Freistellung). In einem befristeten Arbeitsverhältnis entsteht die Verpflichtung nach Satz 1 spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ende, im Falle eines zweckbefristeten oder auflösend bedingten Arbeitsvertrages spätestens mit der Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Zeitpunkt der Zweckerreichung oder den Eintritt der Bedingung.

(2) Der Arbeitnehmer hat im Falle der Freistellung Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. bis zu zwei Jahren bestanden hat, höchstens bis zur Dauer von vier Arbeitstagen,

2. zwei Jahre bestanden hat, höchstens bis zur Dauer von sieben Arbeitstagen,

3. fünf oder mehr Jahre bestanden hat, höchstens bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen.

Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf Freistellung nach Satz 1 entsprechend. Bruchteile von Arbeitstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Arbeitstage aufzurunden.

(3) Für die Dauer der bezahlten Freistellung ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. § 4 Abs. 1a und 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Durch Tarifvertrag kann eine von den Sätzen 1 und 2 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Freistellung vereinbart werden.

Aber das ist eben nur ein Entwurf bisher, nicht verabschiedet.

Heisst, es gilt immernoch

§ 629 BGB

Freizeit zur Stellungssuche

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

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