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Muss Ausbilder dabei sein?


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BBIG §37 (Zusammensetzung des Prüfungsausschusses)

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längsten für fünf Jahre berufen. Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

Ob die Prüfung durch den eigenen Ausbilder jetzt nicht erlaubt ist, wird im Gesetz nicht erwähnt. Eventuell gibt es aber auch Ausführungsbestimmungen bzw. andere Regelungen auf IHK-Ebene?

Allerdings hab ich noch im Kopf, das einmal ein Ausbilder im Elektronikbereich zu mir gesagt hat, das mittlerweile sogar die Abschlussprüfung (Praktischer Teil) im Betrieb (und durch die Ausbilder als Prüfer) durchgeführt wird. Aus Prüfermangel oder so. Leider hab ich dazu keine genauen Informationen, das ist schon etwas länger her.

Ich persönlich finds schlecht aus Gleichheitsgründen. Aber solange es geduldet wird...

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Original geschrieben von Doham

Ob die Prüfung durch den eigenen Ausbilder jetzt nicht erlaubt ist, wird im Gesetz nicht erwähnt. Eventuell gibt es aber auch Ausführungsbestimmungen bzw. andere Regelungen auf IHK-Ebene? [...]

Leider habe ich die gesetzl. Grundlage auch nicht zur Hand. Aber, da wir einen solchen Fall hier schon hatten, weiß ich noch, daß das letztlich eine Entscheidung des Prüfungsausschusses ist, wen er zuläßt. Der Prüfling muß allerdings zustimmen.

gruß, timmi

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Ich habe gerade erfahren, dass mein Ausbilder bei mir in der RPüfung mit drin sitzt und zwar als Prüfer!

Das ist auch möglich solang er nicht unmittelbar an dem Projekt beteiligt war (als Betreuer z.B.)

Es ist also möglich vom eigenen Ausbilder geprüft zu werden! Ob das jetzt positiv oder negativ ist, werde ich nach der Prüfung berichten :P

Gruß Kain

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Bei mir (IHK Regensburg) ist es so, das die Ausbilder mitkommen können.

Letztes Jahr wurden die Ausbilder extra schriftlich eingeladen, da aber nur eine geringe Resonanz war, passiert es dieses Jahr nicht mehr mit schriftlicher Einladung.

Es wurde uns aber von der IHK mitgeteilt, dass wir die Ausbilder persönlich einladen können und diese vom PA gerne gesehen werden.

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