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Empfohlene Antworten

Veröffentlicht

Hallo,

ich habe im Sommer 2004 nun endlich meine Ausbildung zum Fachinformatiker-Systemintegration beendet. Erfolgreich. Nun hat mein Ausbildungbetrieb mir die Möglichkeit gegeben dort zu bleiben, was ich auch machen werde. Über Gehälter spricht man ja eigentlich nicht, aber dieses ist mieserabel. Einen Arbeitsvertrag soll ich anscheinend auch nicht bekommen. Wie sieht das aus, gibt es für Fachinformatiker einen Tarifvertrag oder der gleichen. So über Kündigungsfristen usw.

cu

Rene

Tarifvertrag hängt von der Branche ab und ob dein Unternehmen tarifgebunden ist.

Einen Tarifvertrag für Fachinformatiker gibt es nicht.

Kündigungsfrist ist gesetzlich geregelt.

Frag doch mal in deiner Personalabteilung nach, wo der Arbeitsvertrag bleibt. Eventuell gehts Dir so wie mir und der Vertrag hängt (da die Übernahme ja schon ausgemacht ist und deshalb die "Dringlichkeit" nicht gesehen wird) noch in der Unterschriftenmappe des Geschäftsführers oder irgendwo anders in der Verwaltung ;)

Tja, wenn das so wäre.

Ich habe mit meinem Chef ein Gehahlt ausgehandelt. Das wars.

Mehr soll es anscheinend nicht geben. Ich hörte nur, wie die Frau vom Chef sagte, der braucht keinen Vertrag.

Was ist denn dann die gesetzliche Kündigungsfrist.

... Frau vom Chef sagte, der braucht keinen Vertrag.

Das ist gesetzlich auch erstmal richtig so. Ein Arbeitsvertrag (nach BGB Dienstvertrag) kann auch mündlich geschlossen werden. Nach dem "erstmal" kommt dann aber das Nachweisgesetz:

§ 2 Nachweispflicht

(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

6. die Zusammensetzung und die Höhe es Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,

7. die vereinbarte Arbeitszeit,

8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.

[... usf]

Was ist denn dann die gesetzliche Kündigungsfrist.

Gesetzliche Kündigungsfristen

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