Veröffentlicht 23. November 200420 j Hi Leute, ich hab heute die abschlussprüfung in Bayern geschrieben. Jetzt würde mich interessieren, was für Lösungen ihr so habt vor allem bei sozi, meine sind: 1.) 1, 5, 6, 7 2.) 1, 3, 5 3.) 3, 6 4.) 1, 4 ,6 5.) 5 4 1 6 3 2 6.) 3, 5 7.) 4, 5 8.) 4 9.) 3 (nicht so sicher) 10.) a) 280,04 400,32 c) 1239,64 11.) 1, 6 (nicht so sicher bei beiden) 12.) 1 13.) 5 (nicht so sicher) 14.) 3 (wahrscheinlich falsch) 15.) 3 (nicht so sicher) 16.) a) 4 4 17.) 2 18.) 1, 3 19.) 1 20.) 3 Ich bedanke mich schon im voraus für die antworten greez The*Killa128
24. November 200420 j Alle weiss ich nun acuh net mehr. aber bei der ersten hab ich das gleiche und bei der Lohnabrechnung auch :uli Aber in nem anderen Forum hat auch schon jmd seine Ergebnisse hineingestellt. Muss da mal schauen oder gleich den Beitrag verschieben
24. November 200420 j Bei der Aufgabe 6 hast 3,5 ich denke es ist 1,5 da heisst es der Befristete Arbeitsvertrag für ein Jahr muss nicht gekündigt werden, der läuft sowieso aus, Du hast "kann den Arbeitsvertrag vor Ablauf nicht kündigen", wiso den nicht? Aufgabe 7 habe ich 1,4 da heisst es Haustarifvertrag wurde zwischen GmbH und Gewerkschaft geschlossen, du hast kann vor Ablauf nicht gekündigt werden. Aufgabe 9 war 1 richtig, da heisst es Sie müssen die Gehaltskürzung nicht hinnehmen, du hast hinnehmen weil kürzen durch AG erlaubt ist, Schmarrn. Aufgabe 11 wäre 1 und 5 richtig. nicht steuermindernde Ausgaben. Miete Wohnung, Beitrag Sportverein, 6 war priv. HAftpflicht, ist absetzbar. Aufgabe 14 wäre 4 richtig = Kunde verletzt >> Betriebshaftpflicht zahlt. Aufg. 15 passt die 3 Aufg. 16 hab ich bei VDE Symbol 2 ankreuzt = entspricht den VDE Bestimmungen und CE die 1 Certificate Electrique sicherer Betrieb ende, viel Glück
25. November 200420 j CE keine ahnung was ich da genommen hab aber das andere hab ich auch VDE bestimmungen aber könnte auch deutsche industrienorm sein, hab keine ahnung O_o
25. November 200420 j jay-z: Sicher dass du bei Aufgabe 9 die Lohnkürzung hinnehmen musst? AFAIK müssen übertarifliche Gehaltsvereinbarungen immer schriftlich erfolgen. Demzufolge wäre sowohl 2 (hinnehmen, da keine schriftliche Vereinbarung) als auch 4(oder war es 5) (= hinnehmen, weil gehaltsvereinbarungen generell schriftlich gemacht werden müssen) richtig. Oder bin ich da auf dem Holzmichel .. ähm . .Holzweg?
25. November 200420 j man muss es nicht hinnehmen! müssen muss man garnix aber fakt ist ohne schriftliche zusage kann man sich jegliche gehalts "versprechen" an den ******* nageln mündliche zusagen sind keinen cent wert wobei ich mir selbst nicht sicher war ob die lösung richtig ist: "hinnehmen, da keine schriftliche Vereinbarung" oder "hinnehmen, weil gehaltsvereinbarungen generell schriftlich gemacht werden müssen" hinnehmen muss man es nicht..... aber einzig mögliche konsequenz..... man kündigt und sucht sich einen neuen arbeitgeber.....
25. November 200420 j man kann es aber wenigstens versuchen. wenn es abgemacht wurde, kann man erst mal drauf bestehen, ob es funktioniert ist eine andere sache..
25. November 200420 j müssen muss man garnix aber fakt ist ohne schriftliche zusage kann man sich jegliche gehalts "versprechen" an den ******* nageln mündliche zusagen sind keinen cent wert wobei ich mir selbst nicht sicher war ob die lösung richtig ist: "hinnehmen, da keine schriftliche Vereinbarung" oder "hinnehmen, weil gehaltsvereinbarungen generell schriftlich gemacht werden müssen" hinnehmen muss man es nicht..... aber einzig mögliche konsequenz..... man kündigt und sucht sich einen neuen arbeitgeber..... Mündliche Verträge sind auch Verträge... Der Arbeitgeber hat mündlich das Gehalt zugesichert, also ist ein Vetrag geschlossen worde, wenn auch nur mündlich. Somit ist die Antwort 1 richtig! Man muss sowas dann halt nur vor dem Arbeitsgericht einklagen und eventuell beweisen... aber das ist ne andere Sache!
25. November 200420 j CE war aber das letzte , CE steht nämlich für Communautés Européennes, afaik.
25. November 200420 j Hmm also ich bin mir nach wie vor ziemlich sicher, dass übertarifliche Gehaltsvereinbarungen schriftlich zu tätigen sind und mündliche Verträge in diesem Fall nicht zulässig sind....
25. November 200420 j wir haben in einer Schulung mal geagt bekommen, das wenn was mündlich vereinbart worden ist, das man dann wenigstens drauf bestehen kann. ich kann mich natürlich auch irren, aber ich versuche positiv zu denken :StefanE
25. November 200420 j wir haben in einer Schulung mal geagt bekommen, das wenn was mündlich vereinbart worden ist, das man dann wenigstens drauf bestehen kann. ich kann mich natürlich auch irren, aber ich versuche positiv zu denken :StefanE ja klar wie gesagt normalerweise sind auch mündliche verträge absolut rechtskräftig (wobei die frage der beweislast dann wieder ne andere sache ist, aber gültig sind sie). blos sich meine gelehrt bekommen zu haben, dass da bei übertariflichen gehaltsvereinbarungen die sonderregelung gilt, dass hier die schriftform zwingend nötig ist. andererseits wären dann ja zwei aussagen richtig gewesen (siehe oben) und daher könnte man da jetzt eine gewisse unwahrscheinlichkeit hereininterpretieren ... ach ich hab keien ahnung ...
25. November 200420 j In einer alten Prüfung ist die Frage auch schon gestellt worden. Da war die Antwort: Nicht hinnehmen und auf die mündliche Vereinbarung bestehen.
25. November 200420 j Es wäre nett, wenn jemand mal die Wiso Aufgaben einscannen und auf nen Web oder FTP-Server schieben könnte. Ich durfte leider den Aufgabenzettel im Gegensatz zu anderen nicht behalten und kann man mit den Auflistungen der Lösungen hier nicht viel anfangen (Hm, da hat jemand mit Lösung 4 auf Aufgabe XY geantwortet. Tja, das ist schön. Wie war die Frage? *grins*)
25. November 200420 j müssen muss man garnix das ist schon richtig... aber fakt ist ohne schriftliche zusage kann man sich jegliche gehalts "versprechen" an den ******* nageln mündliche zusagen sind keinen cent wert das ist leider falsch...denn auch mündliche Verträge sind bindend und ich berede bei solchen Gesprächen immer was ich verdienen soll und das ist dann bindend... :mod:
26. November 200420 j Hallo Zusammen, habe heute die offizielle Musterlösung zum WiSo Bogen (Winter2004/05) bekommen. :mod: Denke, Ihr habt auch ein gesteigertes Interesse daran: 01. 1,5,6,7 02. 1,3,5 03. 3,6 04. 1,4,6 05. 5,4,1,6,3,2 06. 1,5 07. 1,4 08. 4 09. 1 10. a)280,04 b)400,32 c)1239,64 11. 1,5 12. 1 13. 3 14. 4 15. 3 16. a)2 b)4 17. 2 18. 1,3 19. 1 20. 3
26. November 200420 j demnach hab ich in dem Teil ca 70%. damit könnte ich leben, viel wichtiger wären mir die Lösungen für gh1 und gh2 falls du die auch hast Markus at Stumpf-Gersfeld.de wäre echt klasse
26. November 200420 j Sorry aber ich kann mir nicht vorstellen, daß das die Musterlösung ist. Habs kurz überflogen, aber Nr. 13 kann mit Sicherheit nicht stimmen!!??
27. November 200420 j @Ragazza Sorry, Du hast recht - habe mich in der Zeile vertan. Der Rest stimmt aber, habe nochmal kontrolliert. Die richtige Lösung bei Aufgabe 13 ist 5. @TThmkay Durfte mir leider nur die Lösungen vom WISO Teil notieren, habe die anderen nur gesehen.
30. November 200420 j Zitat: Zitat von Talon müssen muss man garnix aber fakt ist ohne schriftliche zusage kann man sich jegliche gehalts "versprechen" an den ******* nageln mündliche zusagen sind keinen cent wert wobei ich mir selbst nicht sicher war ob die lösung richtig ist: "hinnehmen, da keine schriftliche Vereinbarung" oder "hinnehmen, weil gehaltsvereinbarungen generell schriftlich gemacht werden müssen" hinnehmen muss man es nicht..... aber einzig mögliche konsequenz..... man kündigt und sucht sich einen neuen arbeitgeber..... Mündliche Verträge sind auch Verträge... Der Arbeitgeber hat mündlich das Gehalt zugesichert, also ist ein Vetrag geschlossen worde, wenn auch nur mündlich. Somit ist die Antwort 1 richtig! Man muss sowas dann halt nur vor dem Arbeitsgericht einklagen und eventuell beweisen... aber das ist ne andere Sache! 25.11.2004 09:43 Arbeitsverträge, sowie auch Miet- und andere Verträge bedürfen nicht der schriftlichen Form. Die Kündigung derselben sehr wohl! Gruss Joe
30. November 200420 j Nachtrag zur Vervollständigung (unabhängig davon, ob auf die Aufgabenstellung zutreffend), da die Pauschalaussage nicht so ganz stimmt: Arbeitsverträge, ... bedürfen nicht der schriftlichen Form. Bis zum Eintreten des § 2 Nachweisgesetz, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer mind. die in § 2 aufgeführten Punkte schriftlich auszuhändigen. Ausnahme bilden auch befristete Arbeitsverträge, die bedürfen der Schriftform.
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