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Welche Steuerklasse?


Moeki

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Ich lebe mit meiner Freundin in einer Wohngemeinschaft. Seit 2 Monaten haben wir ein Kind. Da ich studiere, bekomme ich Bafoeg, Unterhalt vom Vater, Kindergeld und arbeite nebenbei auf 400 € Basis. D.h. ich muss keine Steuern zahlen. Vorher war ich Steuerklasse 1.

Meine Freundin ist auch Steuerklasse 1. Sie verdient ca. 1200 Euro netto im Moment. Jetzt macht sie erstmal ein Elternjahr, bekommt 450€ Elternbudget und für 30h/Woche Lohn. Ab Juli nächsten Jahres arbeitet sie wieder auf 40h Basis.

Ist ein Wechsel in die Steuerklasse 2 für sie empfehlenswert? In die anderen kommt sie glaube ich gar nicht rein. Wenn ja, wieviel und woran kann man sparen?

Gruß, Moeki.

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ich war da auch sehr verwirrt als unsere kleine geboren wurde

hat die firma deiner frau eine personalabteilung ?

wenn ja da einfach mal fragen

ich bin auch noch mal hier zum einwohnermeldeamt gegangen und die hatten mir hier gut weitergeholfen

aber 450 für elternzeit

ist nciht 300euro der höchstsatz :confused:

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uff

Steuerklasse I

gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie für verheiratete

Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten

dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die

Steuerklasse I, wenn der Ehegatte vor 2004 verstorben ist.

Steuerklasse II

gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die

Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld erhält. Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht, einen gemeinsamen Haushalt führt, es sei denn, dass es sich um ein volljähriges Kind handelt, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet, sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den

Entlastungsbetrag nicht vorliegen, steht dem Arbeitnehmer die Steuerklasse II

nicht zu.

Die Gemeinde darf die Steuerklasse II nur dann auf der Lohnsteuerkarte bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer der Gemeinde schriftlich versichert hat, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für

Alleinerziehende vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die

Eintragung der Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen, wenn diese

Voraussetzungen wegfallen (Seite 13).

Für die Berücksichtigung der Steuerklasse II bei Alleinerziehenden mit Kindern,

die zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist

das Finanzamt zuständig. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung des

Entlastungsbetrags für verwitwete Alleinerziehende in Sonderfällen mit

Lohnsteuerklasse III (Seite 23).

Steuerklasse III

gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird.

Verwitwete Arbeitnehmer gehören nur dann in Steuerklasse III, wenn der

Ehegatte nach dem 31. Dezember 2003 verstorben ist, beide am Todestag im

Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Steuerklasse IV

gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.

Steuerklasse V

tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird. Siehe hierzu die folgenden Abschnitte.

Steuerklasse VI

ist auf der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte von Arbeitnehmern zu bescheinigen, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen.

Diese Lohnsteuerkarte sollten Sie dem Arbeitgeber vorlegen, von dem Sie den

niedrigeren Arbeitslohn (gekürzt um etwaige Freibeträge) beziehen.

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ja schön und was heisst das nun in meinem fall? vielen dank soweit. wir sind keine eingetragene gemeinschaft.

Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person [...] einen gemeinsamen Haushalt führt,

Wenn Ihr zusammen wohnt, trifft das ja wohl zu - ansonsten ist ja derjenige von Euch, bei dem das Kind lebt, alleinerziehend!

as-sassin

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Einem steht der Kinderfreibetrag zu und kann sich dementsprechend umtragen lassen (die Mutter). Bei nicht verheirateten sollte es ja so sein, dass die Mutter alleinerziehend ist. Du als Vater hast ohne Heirat keinerlei Rechte (es sei denn Du hast das Kind adoptiert).

Aber bei solchen Fragen ist es doch einfacher kurz beim entsprechenden Amt anzurufen und nachzufragen statt hier zu fragen, oder? Wir sind schließlich keine Experten in diesen Dingen.....

deswegen: alle Aussagen ohne Gewähr...

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doch ein paar rechte hat der vater schon wenn er die vaterschaft anerkennt

man kann sich auch ohne heirat das sorgerecht teilen

mein freund meinte auch erst er hat keine rechte

die frau beim standesamt hatte das blöd erklärt

aber ich würd wirklich einfach aufs einwohnermeldeamt gehen

ich glaub bei uns hieß das bürgerbüro

da beraten sie einen gut

hatte nämlich auch keinen durchblick :bimei

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Einem steht der Kinderfreibetrag zu und kann sich dementsprechend umtragen lassen (die Mutter). Bei nicht verheirateten sollte es ja so sein, dass die Mutter alleinerziehend ist. Du als Vater hast ohne Heirat keinerlei Rechte (es sei denn Du hast das Kind adoptiert).

Das ist doch totaler Quatsch... :rolleyes:

Vater und Mutter sind zunächst einmal dem Kind gegenüber genauso gleichberechtigt, als wären sie verheiratet.

Es soll ja im 21. ahrhundert sogar alleinerziehende Väter geben! :eek

Das Kind adoptieren müßte man nur, wenn ein anderer Mann als Vater eingetragen ist oder das Kind noch in der Ehe mit einem anderen Mann geboren wurde (dann ist der Ehemann sozusagen automatisch Vater ;) ).

Den Kinderfreibetrag kannst Du nur als Alleinerziehende/r oder Verheiratete/r umtragen lassen.

as-sassin

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Ich habe beim Standesamt die Vaterschaft anerkannt. Außerdem habe ich 17 Euro extra berappen müssen, damit mein Sohn meinen Familiennamen bekommt. Beim Jugendamt muss ich noch irgendein Sorgerecht beantragen, damit ich offiziell beim Arzt Entscheidungen treffen kann usw.

Ich wende mich demnächst mal an unser Bürgerbüro.

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wir habens genauso gemacht unsere kleine bekam auch direkt den namen von meinem freund

find das alels irgendwie ziemlich hirnrissig

das geteilte sorgerecht ist sehr wichtig

sonst darfst du ja wirklich absolut nix entscheiden

ich finde das unfair den vätern gegenüber

das beste ist wirklich heiraten

aber ich heirate erst wenn ich noch mindestens 10kg abgenommen habe :D

wenn du studierst könnt ihr ja auch mal versuchen ob euch kinderzuschlag zusteht

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Du kannst Deine Steuerklasse nur nach Heirat ändern. Deine Freundin ist ohne Heirat alleinerziehend und kann somit Steuerklasse 2 nehmen anstatt 1.

LG Sabine

Eben nicht, weil ich als Papa mit in der Wohnung lebe und es damit als Lebensgemeinschaft gilt. Auch wenn ich kein steuerpflichtiges Einkommen habe.

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