Veröffentlicht 14. Dezember 200519 j Hi, ich glaube, das Thema gab es hier schonmal, hab den Thread über die Suche jedoch nicht gefunden. Meine Frage: Ende Januar 06 endet sehr wahrscheinlich meine Ausbildung zum FISI. Übernahme ist ungewiss und ich habe von einigen Leuten gehört, dass man sich 3 Monate bevor das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis ausläuft, schon arbeitslos melden muss. Ich habe aber noch irgendwie im Gedächtnis, dass das nur bei einem Arbeits- und nicht bei einem Ausbildungsverhätnis der Fall ist. Kann mir da jemand helfen?
14. Dezember 200519 j Hi, (...) Ich habe aber noch irgendwie im Gedächtnis, dass das nur bei einem Arbeits- und nicht bei einem Ausbildungsverhätnis der Fall ist. (...) Stimmt Da du ja nicht weißt, ob du einen Tag nach der Prüfung arbeitslos bist oder nicht, reicht es, sobald du die Bestätigung über deine Arbeitslosigkeit hast, zur Arbeitsagentur zu gehen. Trotzdem solltest du vielleicht jetzt schon mit deinem Chef klären, wie das mit der Übernahme ausschaut. Sobald du weißt, dass du arbeitslos sein wirst, ist es sinnvoll so früh wie möglich zur Arbeitsagentur zu gehen, um die Zeit der Arbeitslosigkeit möglichst gering zu halten. Es ist auch nicht verboten sich den Arbeitsmarkt etwas anzuschauen. Wenn das alles so im Ungewissen ist mit der Übernahme, hättest du dich ja schon längst irgendwo anders bewerben können.
14. Dezember 200519 j Autor Stimmt Da du ja nicht weißt, ob du einen Tag nach der Prüfung arbeitslos bist oder nicht, reicht es, sobald du die Bestätigung über deine Arbeitslosigkeit hast, zur Arbeitsagentur zu gehen. Trotzdem solltest du vielleicht jetzt schon mit deinem Chef klären, wie das mit der Übernahme ausschaut. Sobald du weißt, dass du arbeitslos sein wirst, ist es sinnvoll so früh wie möglich zur Arbeitsagentur zu gehen, um die Zeit der Arbeitslosigkeit möglichst gering zu halten. Es ist auch nicht verboten sich den Arbeitsmarkt etwas anzuschauen. Wenn das alles so im Ungewissen ist mit der Übernahme, hättest du dich ja schon längst irgendwo anders bewerben können. Habe schon des öfteren nachgefragt, aber das wird leider immer kurzfristig entschieden. Bin mich auch schon fleissig am bewerben. Also kann ich mich während der noch laufenden Ausbildung schon bewerben und mich arbeitslos bzw. suchend melden?
14. Dezember 200519 j Natürlich kannst (und solltest) du dich schon jetzt bewerben. Arbeitslos melden kannst (bzw. musst, wenn du keine Nachteile haben willst) du dich an dem Tag, nach dem deine Ausbildung beendet ist. Arbeitssuchend melden kannst (und solltest) du dich schon jetzt. Näheres steht im oben verlinkten Thread. (PS: bitte keine unnötigen Fullquotes)
17. Dezember 200519 j @Falconer Arbeitsrechtlich gesehen gilt ein Ausbildungsvertrag bei einigen Dingen, wie beispielsweise beim Mutterschutz, als befristeter Arbeitsvertrag. Meldet man sich sich bei einem befristeten Arbeitsvertrag nicht 3 Monate vor Ablauf bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend, dann wird einem gnadenlos das Arbeitslosengeld gekürzt. Ob der Ausbildungsvertrag hier eine Ausnahme darstellt, weiß ich nicht zu 100%. Ich würde mich an Deiner Stelle sicherheitshalber 3 Monate vorher sicherheitshalber arbeitssuchend melden. Der Arbeitgeber muss dich dafür sogar freistellen.
18. Dezember 200519 j Meldet man sich sich bei einem befristeten Arbeitsvertrag nicht 3 Monate vor Ablauf bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend, dann wird einem gnadenlos das Arbeitslosengeld gekürzt. Ob der Ausbildungsvertrag hier eine Ausnahme darstellt, weiß ich nicht zu 100%. Du hättest vielleicht den Link von ingh folgen sollen. Aber ok, dann hier nochmal: § 37b SGB III Frühzeitige Arbeitssuche Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. bimei
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