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ZP Frühjahr 2006 4.2

Empfohlene Antworten

Veröffentlicht

Ich bin mir nicht sicher ob ich die Aufgabe und Lösung richtig verstehe.

4.2

Sie möchte von Ihnen wissen, was sie unternehmen kann, wenn sie erst nach der Probezeit im 1. Lehrjahr feststellt, dass ihr der Beruf doch nicht liegt. Bestimmen Sie, welche Möglichkeiten sie dann zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat!

1. Sie kann das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen zum jweiligen Ersten eines Monats kündigen.

2. Sie kann das Ausbildungsverhältnis nur im gegenseitigen Einverständnis kündigen.

3. Sie kann die Ausbildung mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen schriftlich kündigen.

4. Sie kann die Ausbildung erst nach der Zwischenprüfung mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen schriftlich kündigen.

5. Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn sie den Ausbildungsberuf wechselt.

Die 3. ist die richtige Lösung. Meine Antwort war beim Lernen die 5 und/oder die 2 gewesen.

Im Tabellenbuch steht dazu:

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungfrist,

2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben, oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen (§ 22 Abs. 3)

Im Grunde verstehe ich die Lösung schon, aber es ist halt einfach eine dieser blöden Fallen der IHK. Das Schlüsselwort soll hier "nur" sein oder? Anhand dieses einen Wortes und dem Text darüber soll ich die Indizien entnehmen, das die Lösung die Nummer 3 ist.

Sehr idiotische Aufgabenstellung, dazu diese blöde Einleitung zu den einzelnen Aufgaben, die IHK Prüfungen scheinen mir weder Wissen noch Fähigkeiten abzuprüfen.

Ich sehe das genau so wie du, es liegt an diesem "nur"!!!

Diese Fallgruben sind in Multiple-Chose Aufgaben leider keine Seltenheit.

Man muss schon wirklich ganz genau lesen! Damit wird auch deine Fähigkeit unter Stress komplexe Aufgaben aufzunehmen, zu bewerten und zu beantworten geprüft!

Am besten mehrmals durchlesen!!!!!

Was bitte schön soll das denn mit dem "nur" zu tun haben??? :confused:

Ganz easy!!!

Um ordentlich zu kündigen muss man nicht unbedingt den Ausbildungsberuf wechseln! s.h. BBiG §22 Absatz 2 BBiG

Und beachte bitte das Wort "oder", also bestehen 2 Möglichkeiten zur Kündigung. Das Wörtchen "nur" aus obigen Beiträgen bedeutet ja es gibt nur eine Möglichkeit!!!!:mod:

Also Antwort 5 ist falsch!

Würdest du das Wort "nur" dort weglassen wäre die Antwort richtig, da die Frage indem Fall den zweiten Fall nicht ausschließt!

5. Eine ordentliche Kündigung ist möglich, wenn sie den Ausbildungsberuf wechselt.

Achso, stimmt. :upps Thx für die schnelle Erklärung.

Archiv

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