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sherwan

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Reputationsaktivität

  1. Like
    Das ist korrekt. Aber dies auszuloten erfodert juristischen Background. Ohne die Details der Lösung des TE zu kennen ist es eh geraten.
    Eine eindeutige Abgrenzung zwischen juristischer und natürlicher Person ist in der Praxis eh schwer.
    Ich als DSB und Ausbilder für Datenschutz frag im Zweifel die Aufsichtsbehörde an, aber angesichts eines „Missbrauchsrisikos“ einer offengelegten Businessadresse mit Personenbezug seh ich das tiefenentspannt. Mehr im Zweifel bitte per PN oder im Ausbilderclub
  2. Like
    Es ist richtig, dass die DSGVO nur den Schutz personenbezogener Daten bei natürlichen Personen einschlägig ist. Somit ist diese bei juristischen Personen (z. B. Aktiengesellschaften) erstmal nicht anwendbar. Aber in der Pauschalität kann man das trotzdem nicht sagen. Bei der ersten Einzelunternehmung als Personengesellschaft hast du den Bezug zu einer natürlichen Person. Es ist auch schon dann vorbei, wenn eine natürliche Person in der Kontaktadresse erkennbar wäre (max.mustermann@firma.de). Hier würde ich daher deutlich vorsichtiger sein.
  3. Like
    Weil ein Businesskunde in der Regel keine natürliche Person ist. Bei B2C ist das eindeutig anders
  4. Like
    Wie kommst du denn darauf?
  5. Like
    Hm. Also die Übertragung von Kundendaten an einen DL kann durch eine EInwilligung oder eine Notwendigkeit gegeben sein. Wenn das B2B Geschäfte sind sind die Kundendaten KEINE personenbezogenen Daten. Dies nur am Rande.
    EIne Datenschutzerklärung für ein neues Verfahren ( also möglicherweise Dein Produkt ) regst Du bei einem DSB an ... mehr brauchst Du nicht. Falls Du selbst die Rechtsgrundlagen und das notwendige Kleingedruckte als Datenschutzinfo zaubern kannst gibt das mit Sicherheit Zusatzpunkte beim kundigen Zuhörer pfeif
    Aber es ist nur Aufgabe des FiSi sich über die Rechtmässigkeit und ggfs die Anforderung einer datenschutzrechtlichen Betrachtung durch einen Profi im Klaren zu sein, keine Sorge
  6. Like
    sherwan hat eine Reaktion von hackbert301009 in Datenschutzerklärung in der Projektdoku. AP-2   
    Guten Tag,
    ich bin FIAE-Azubi. Beim Erstellen der Doku stehe ich vor einer Herausforderung. In meinem Projekt verwende ich eine externe Schnittstelle(API), an die ich die Lieferadressen der Kunden zur Geokodierung sende. Die Zeitplanung sieht so aus(bitte sehe Anhang).
    Da es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt, muss ich dies wegen Thema "Datenschutzerklärung" auch in der Projektdokumentation erwähnen. Hat jemand eine Idee, an welcher Stelle in der Dokumentation dieser Hinweis am besten erwähnt werden sollte?
    Viele Grüße aus Paderborn.
    IT_Antrag_betriebliche_Projektarbeit_temp.pdf
  7. Like
    sherwan hat eine Reaktion von hackbert301009 in Datenschutzerklärung in der Projektdoku. AP-2   
    Falls jemand den Anhang(IT_Antrag_betriebliche_Projektarbeit_temp) nicht downloaden will:
    Bezeichnung
    Analyse
    Durchführung der Ist-Analyse
    Durchführung der Soll-Analyse
    Überprüfung geeigneter Technologien für die Entwicklung

    Entwurfsphase
    Konzeption der Plugin-Logik
    Entwerfen der Benutzeroberfläche
    Entwerfen der Datenbankstruktur

    Implementierung
    Anlegen des Plugins
    Entwicklung der UI-Komponenten
    Responsive-Anpassungen
    Umsetzung der Backend-Funktionalität
    Suche und Filterfunktionen
    Datenbankanbindung

    Testphase
    Testen der Interaktionen zwischen internen Daten und externen APIs
    Datenbanktests
    Testen der Benutzeroberfläche auf Funktionalität und Responsiveness

    Abnahmephase
    Fehlerbehebung und Optimierung
    Dokumentation
    Ausführliche Dokumentation der Software
    ======================================
    eKrumel Danke für den Vorschlag.
  8. Like
    Wenn du Kundendaten an einen externen Dienstleister übermittelst, müsstest du hierfür eine Rechtsgrundlage haben. Darüber hinaus muss noch geprüft werden, inwieweit hier eine Auftragsverarbeitungsverhältnis vorliegt (oder nicht). Beides würde nicht von den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entbinden, die ebenfalls noch zu prüfen wären. Ferner muss es in der Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO berücksichtigt sein.
    Der einzige sinnvolle Vorschlag den es hier dafür geben kann ist der, dass du den Hinweis einfügst, dass eine Klärung zum Datenschutz im Falle eines produktiven Einsatzes erforderlich ist. Bitte sieh davon ab, selbst eine solche Prüfung durchzuführen. Es kann nicht die Erwartung an einen Fachinformatiker sein, eine abschließende rechtliche Prüfung durchzuführen. Und bevor man sie schlecht macht, und glaub mir, sie würde schlecht sein, macht man sie besser gar nicht. Das ist dann eine Baustelle für andere Leute.
  9. Like
    Pack einfach den Text in den Thread, hier wirds einige geben die keine Lust haben irgendwas zu downloaden :)

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