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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. closed, weil "Doppel".
  2. Normalerweise, ja. Du hast aber schon den von allesweg geposteten Paragraphen zur Beendigung gelesen und auch verstanden, oder? ;-)
  3. Unabhängig vom Rest der Aussage, ein Nettogehalt von 2100 Eur kann Brutto je nach Steuerklasse usw. zwischen ca. 3100 Eur und 5600 Eur liegen. Eine Nettoangabe ist insofern als Orientierung nicht so geeignet. ;-)
  4. So, nun hab ich mir das lange genug mit angesehen. Ich dachte, das wäre verstanden worden. Zur Erinnerung, Auszug aus den Boardregeln: "Keine Beleidigungen gegen Forumsteilnehmer, Dritte, Institutionen oder Firmen." Ursprüngliche Frage des Threads war: Der Threadersteller hat für sich folgendes Fazit gezogen: Weitere themenfremde Postings sind also mehr als unnötig!
  5. Warum? Ein Satzzeichen reicht übrigens auch aus, um eine Frage als solche zu erkennen. ;-) So ist es, das regelt dann die jeweilige Kammer für sich. Gesetzlich ist lediglich Grundlage: § 40 BerBiRefG (BBiG Zusammensetzung, Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend. (4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
  6. "uns" ist echt aussagekräftig. :floet:
  7. So einen Gesetzestext gibt es nicht, es gibt: § 21 BerBiRefG (BBiG) Beendigung (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. und § 24 BerBiRefG (BBiG) Weiterarbeit Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Beides ist doch aussagekräftig genug.
  8. David Foster Wallace - Schrecklich amüsant, aber in Zukunft ohne mich. ... war meine letzte Zuglektüre.
  9. Watt ne fiese Möpp , ich hatte keine Chance. Aber rausräumen ist ja nicht ausgetrunken... *allesweg den Ouzo wegnehm und sich einen einschenk* Ihr hattet es nett und unterhaltsam im Forum, wie ich nachlesen konnte. :floet:
  10. Die Prüfungspage dürfte Deine Fragen umfassend beantworten.
  11. Es ist "rechtens", wenn folgende Kriterien erfüllt sind: TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung (1) [...] (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. (2a) [...] (3) [...] (4) [...] (Abs. 2a und 3 beinhalten bezogen auf die "Dauer, wie lange das Unternehmen besteht" und eine "Altersbeschränkung" zusätzliche Regelungen, und Abs. 4 legt die grundsätzliche Schriftform von befr. Arbeitsverträgen fest.)
  12. Einem für das entsprechende Forum zuständigen Moderator mit Bitte um Löschung bescheid geben.
  13. Siehe http://www.caesborn.de/pruefungspage/index.html unter Ergänzungsprüfung und/oder im Verordnungstext.
  14. Gesetzlich geregelten Sonderurlaub gibt es nicht. In Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen o.ä. kann Sonderurlaub vereinbart sein, aber das ist eben nicht allgemeingültig.
  15. Postauffüller.
  16. Zumal die eigentliche Frage lediglich war, ob man bei einer Kündigung durch die Prüfung gefallen ist.
  17. Alle, die hansemann auf seine Frage eine Antwort geben möchten, schreiben hansemann bitte per PM oder mail an.
  18. Im Gesetz steht nichts von "Antrag stellen" im Sinne von "genehmigen oder nicht genehmigen". Dort steht "auf ihr Verlangen". @zwerchserver Korrekter Paragraph nach neuem BBiG bzw. BerBiRefG ist § 21 und der von Dir zitierte Text lautet jetzt: (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
  19. Egal bei welcher? ;-)
  20. Ohne die einzelnen Ergebnisse kann Dir das keiner beantworten. Du kannst sie aber ja selbst eingeben, hier: http://www.caesborn.de/pruefungspage/notenrechner.html und dann bekommst Du alles erklärt. Steht doch alles in der Berufsverordnung!
  21. Davon halte ich aus folgenden Gründen nichts (weder Unterforum, noch Threads zusammenfassen): 1. Es gibt auch viele Threads zu "darf ich Zettelchen ins Handbuch kleben", "welche Fächer gibt es in der Berufsschule", "Zeitform in der Dokumentation", um nur einige zu nennen. Richten wir für alle Themen, die sich häufen, ein Unterforum ein, sieht es hier bald gruselig aus. 2. Gehälterthreads sind oftmals immernoch individueller als z.B. die unter 1. genannten Themen. Für den einzelnen Fragenden ist das ein persönliches Anliegen, was sich für ihn/sie von anderen unterscheidet. Erstmal zwanzig Antworten zu einer Gehaltsfrage zu lesen, die vor oder nach seiner/ihrer gepostet wurde, ist sicher nicht so erfreulich. Es ist ja auch niemand gezwungen etwas mehrmals zu schreiben, und auch nicht, sich jeden Gehaltsthread durchzulesen (ausser event. ein Moderator). Bei Themen, wo ein Zusammenfassen Sinn macht, machen wir das bereits.
  22. Es war nach dem Eingangsposting zu ahnen, zumal das im Grunde schon gegen mehrere Boardregeln verstösst, dass dieser Thread in eine "politische" Richtung laufen könnte. An dieser Stelle wird der Thread daher aus prophylaktischen Gründen geschlossen.
  23. I.d.R. ja. Nochmal: Wenn Du keine Nachprüfung hast, bekommst Du auch keine Einladung.
  24. Hinweis! Bitte http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?t=42947 und Boardregel 15. beachten. Der aktuelle "Prüfungssuchthread" ist hier: http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?p=731012 Weitere Postings in diesem Thread, die eine mailadresse mit Bitte um Zusendung von Prüfungen enthalten, werden entfernt.
  25. Wenn Du eine Einladung zu einer Nachprüfung bekommst, kannst Du hingehen oder es lassen, bekommst Du keine Einladung zu einer Nachprüfung, wirst Du in keinem Fall eine haben. Ist doch ganz einfach. ;-)

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