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bimei

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Alle Beiträge von bimei

  1. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Prüfungsaufgaben und -lösungen
    Alle, die hansemann auf seine Frage eine Antwort geben möchten, schreiben hansemann bitte per PM oder mail an.
  2. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Im Gesetz steht nichts von "Antrag stellen" im Sinne von "genehmigen oder nicht genehmigen". Dort steht "auf ihr Verlangen". @zwerchserver Korrekter Paragraph nach neuem BBiG bzw. BerBiRefG ist § 21 und der von Dir zitierte Text lautet jetzt: (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
  3. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Egal bei welcher? ;-)
  4. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Ohne die einzelnen Ergebnisse kann Dir das keiner beantworten. Du kannst sie aber ja selbst eingeben, hier: http://www.caesborn.de/pruefungspage/notenrechner.html und dann bekommst Du alles erklärt. Steht doch alles in der Berufsverordnung!
  5. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in News und Feedback zu Fachinformatiker.de
    Davon halte ich aus folgenden Gründen nichts (weder Unterforum, noch Threads zusammenfassen): 1. Es gibt auch viele Threads zu "darf ich Zettelchen ins Handbuch kleben", "welche Fächer gibt es in der Berufsschule", "Zeitform in der Dokumentation", um nur einige zu nennen. Richten wir für alle Themen, die sich häufen, ein Unterforum ein, sieht es hier bald gruselig aus. 2. Gehälterthreads sind oftmals immernoch individueller als z.B. die unter 1. genannten Themen. Für den einzelnen Fragenden ist das ein persönliches Anliegen, was sich für ihn/sie von anderen unterscheidet. Erstmal zwanzig Antworten zu einer Gehaltsfrage zu lesen, die vor oder nach seiner/ihrer gepostet wurde, ist sicher nicht so erfreulich. Es ist ja auch niemand gezwungen etwas mehrmals zu schreiben, und auch nicht, sich jeden Gehaltsthread durchzulesen (ausser event. ein Moderator). Bei Themen, wo ein Zusammenfassen Sinn macht, machen wir das bereits.
  6. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IT-Arbeitswelt
    Es war nach dem Eingangsposting zu ahnen, zumal das im Grunde schon gegen mehrere Boardregeln verstösst, dass dieser Thread in eine "politische" Richtung laufen könnte. An dieser Stelle wird der Thread daher aus prophylaktischen Gründen geschlossen.
  7. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    I.d.R. ja. Nochmal: Wenn Du keine Nachprüfung hast, bekommst Du auch keine Einladung.
  8. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Hinweis! Bitte http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?t=42947 und Boardregel 15. beachten. Der aktuelle "Prüfungssuchthread" ist hier: http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?p=731012 Weitere Postings in diesem Thread, die eine mailadresse mit Bitte um Zusendung von Prüfungen enthalten, werden entfernt.
  9. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Wenn Du eine Einladung zu einer Nachprüfung bekommst, kannst Du hingehen oder es lassen, bekommst Du keine Einladung zu einer Nachprüfung, wirst Du in keinem Fall eine haben. Ist doch ganz einfach. ;-)
  10. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Bitte nochmal konkreter: Du hast die Prüfung damals nur in Teilen bestanden, oder wie ist das zu verstehen?
  11. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IT-Arbeitswelt
    Bevor Du überhaupt irgendetwas anders machst: Hast Du denn überhaupt schonmal Deinen Anspruch auf Gehaltszahlung schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht?
  12. Voraussetzung ist, dass (Zitat) "Sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind".
  13. Moiiin, Jupp, Bermudadreieck, Aussendienst. *Frühstück aufbau* *Schinken und Melone anricht* *Kaffee am Server zapf* Heute wäre mir eine Tarnkappe ganz recht, ich könnte mal einen Tag Stresspause gebrauchen. :cool:
  14. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Das ist nicht bei allen IHKn so, einige Prüflinge bekommen die Ergebnisse erst nach der mündlichen Prüfung. ;-)
  15. Unter bestimmten Voraussetzungen kannst Du Mobilitätshilfen beantragen. Zitat: § 53 SGB III Mobilitätshilfen (1) [...] (2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen 1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe), 2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe), 3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe), tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe), c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe), d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe). (3) [...] (4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.
  16. Wieso das? Abs. 3 gilt für den Fall des Nichtbestehens, nicht für den Fall, dass noch gar keine Prüfung gewesen ist zu Vertragsende. Finde ich nicht, man sollte nur vor allem nichts reininterpretieren, was dort nicht steht. ;-) Es war früher übrigens nicht soooo ungewöhnlich, dass Ausbildungen verlängert werden, weil das Ausbildungsende vor dem Prüfungstermin liegt. Schön, dass Du das denkst. Das hätte erstmal nichts mit dem Ablegen der Prüfung zu tun. (Was ist z. B. mit Umschülern, bei denen liegt auch gelegentlich mal der Prüfungstermin ausserhalb der Umschulungsdauer selbst.) In § 43 BerBiRefG spricht nichts gegen eine Zulassung, wenn der Ausbildungsvertrag bereits ausgelaufen ist. In einigen Manteltarifverträgen ist/war geregelt, dass Auszubildende auf ihr Verlangen bis zur Prüfung weiterbeschäftigt werden, wenn der Vertrag bereits vorher endet. Derzeitige Rechtslage ansonsten ist aber, dass der AG nicht verpflichtet ist, den Auszubildenden bis zur Prüfung weiterzubeschäftigen, auch nicht, wenn das seine Chancen auf Besetehen mindert. Bekommt man also so ein Angebot der Ausbildungsverlängerung wie Akivasha, sollte man das annehmen, weh tut es jedenfalls nicht und hat auch erstmal keine Nach-, eher Vorteile.
  17. Nur mal eine Nachfrage zum Verständnis: Diese Prüfung war doch für Dich das zweite Mal, oder?
  18. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Du weisst aber, dass Du mit Ergänzungsprüfung noch bestehen kannst? Zum Nachrechnen: http://www.caesborn.de/pruefungspage/notenrechner.html
  19. Nööö, nicht so ganz. § 21 BBiG (BerBiRefG) Beendigung (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Geregelt ist nur, dass das Ausbildungsende früher als im Vertrag endet, wenn eben vor Ausbildungsende die Prüfung bestanden wird. Würde der Ausbildungsvertrag "wie vom Chef vorgeschlagen" um ein halbes Jahr verlängert werden, endet er dann ebenso mit Bestehen der Prüfung, egal, ob das einen Tag oder 5 Monate nach der Verlängerung ist.
  20. bimei hat auf PCrella's Thema geantwortet in Plauderecke
    Mit Hinweis auf http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?p=729993#post729993 hier geschlossen.
  21. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Anwendungssoftware
    verschoben ---> Anwendungsforum
  22. Und welche "vier" von den "sechs" Aufgaben sollen das dann sein, damit DAS dann "gerecht" ist?
  23. TzBfG § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages (1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. (2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. (3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. (4) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. (5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. (TzBfG = Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge)
  24. Randbemerkung: Nicht in jedem Bundesland in Deutschland gibt es Arbeitnehmerkammern. ;-)
  25. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Anwendungssoftware
    verschoben --> Anwendungsforum

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