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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. Doch, klar. Mit COPY:T werden nur die timestamps kopiert. Das ist für robocopy aber doch etwas tiefstaplerisch ausgedrückt. Warum es für Matze's Fall wichtig ist, kann ich natürlich nicht beantworten. Bspw. können die timestamps aber wichtig sein bei einer automatischen Rechnerbetankung. Wenn dafür eine *.ini erstellt mit allen benötigten Informationen erstellt wird, die nötigen Batch-Dateien usw. auf einem Server an einem entfernten Standort aber nicht die richtigen timestamps haben, wird das nix. <-- in Kürze als Bsp., noch kürzer: Es gibt Szenarien, wo das notwendig ist. Für die "wahren Schätze" von robocopy sollte man allerdings nicht die GUI nutzen, sondern sich mit Befehlszeilen auseinandersetzen. bimei
  2. Doch sicher. Einige hier haben bspw. Geduld. Alte und Neue. Bitte auch üben! bimei
  3. Nein, nicht nach allgemeingültigen Vorschriften/Gesetzen (siehe vorherige Postings). Nur, wenn die für Dich zuständige IHK verlangt unterschriebene Ausbildungsnachweise auf Grundlage ihrer Prüfungsordnung. Hast Du keine Ausbildungsnachweise besteht die Gefahr die Zulassung zur Prüfung aberkannt zu bekommen. Hast Du Ausbildungsnachweise, siehe oben. bimei
  4. Für Dich ist aber möglw. ein anderer Ausschuss zuständig, die einzelnen IHKn haben mehrere Ausschüsse, bei grösseren auch mehrere Ausschüsse pro Ausbildungsberuf. Und an der Terminierung sind die Ausschüsse logischerweise beteiligt. Also ruhig Blut. Mach Dir Sorgen, wenn Du drei Wochen vor Ferienbeginn NRW noch nichts gehört hast. bimei
  5. Na, auf einem Stück Holzkohle lutschen kannst Du doch nebenher unabhängig von der Grillart.
  6. Jetzt müsst ihr nur noch ausdiskutieren, ob es auch Punkte gibt, wenn jemand vorsichtshalber alles ankreuzt, weil ja dann garantiert auch die richtige Antwort dabei ist. :beagolisc bimei
  7. Bevor das hier ausartet, kommt mal wieder runter. Die oder eine ähnliche Frage taucht hier regelmässig mind. einmal im Jahr auf. Einige von euch wissen das auch, wenn das Gedächtnis nicht zu sehr schwächelt. Um es mal auf einen für alle akzeptablen Punkt zu bringen: Ob und welche Gesundheitsuntersuchungen es in einem Betrieb gibt, ist u.a. abhängig von der Art des Betriebes und der Betriebsgrösse. U.U. sind bestimmte Untersuchungen vorgeschrieben (durch BG, Gewerbeaufsicht, Gesetz), andere möglw. in Betriebsvereinbarungen verankert, wieder andere nach Nase, einzelvertraglich oder gar auf Zuruf. Bei manchen kann man sich verweigern, bei anderen weniger. Was der Einzelne macht, muss er/sie entscheiden und dabei eben auch mögl. Vorgaben/Vorschriften berücksichtigen. Seinen AG kann man sich letztendlich immernoch aussuchen. Und was speziell diesen, wie auch alle in den Vorjahren hier diskutierten angeht: Niemand von euch/uns kann ohne genaue Angaben seitens des Fragestellers eine beurteilen, was ok ist und was nicht. Alle Antworten sind also subjektiv und lediglich eine persönliche Meinung, meist gebildet aus den persönlich vorliegenden Umständen. Fazit: Etwas mehr Contenance und Weitsicht bitte. bimei
  8. Unterschiedlich, je nach IHK. Einige haben x Umschläge, aus denen man x ziehen kann, andere PA's stellen Fragen zu einem vom Prüfling vorher gewählten Thema, wieder andere gestalten individuell. 2? Nein. Aus der Berufsverordnung § 15: (7) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in einem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. 3. Wie errechnet man, wieviel Prozent man bei der Ergänzungsprüfung haben muss, um dann Gesamt die Prüfung zu bestehen? Siehe oben, letzter Satz des Abschnitts aus der Verordnung. Oder Notenrechner. Dort poppen auch Fensterchen auf, in denen genau steht, wieviel Punkte in welchen Bereich zum Bestehen erreicht werden müssen. Für Deinen Beispielfall: 62 Punkte in der Fach-Qualifikation oder 72 Punkte in der Kern-Qualifikation Dann sollte man sich an die Verordnung halten, in der gibt es keine verschiedenen Aussagen und die ist bindend. bimei
  9. Wurde auch nicht als Vorwurf aufgefasst, ist eher eine Mischung aus gefährlichem Halbwissen und Provokationsversuch mit später nachfolgendem Rückzieher. Auf jeden Fall untauglich als "kleiner daily talk". bimei P.S. closed
  10. Info: Die Anzeige der Besucher hab ich ausgeschaltet. bimei
  11. Sagt wer? Steht wo? Ist wie belegt? Und was willst Du überhaupt damit sagen? bimei
  12. Weil sie sich am zentralen Prüfungsverfahren beteiligen. Nö. Das ist letztendlich eine Entscheidung der einzelnen Länder. Schreiner o.ä., o.a. haben auch keine bundesweite Prüfung. bimei
  13. Darum würde ich den "Weiterbeschäftigungsparagraphen" nie als Option sehen. Wenn die Bedingungen für eine Seite nicht stimmen, kommt es eben auch dann nicht zu einem Vertragsabschluss, im Zweifel ist man sehr schnell wieder draussen und muss für die zwei/drei Wochen, die man gearbeitet hat die Entlohnung einklagen. Dann doch lieber einen Kleiderbügel-Rücken und gleich fragen, ob man Chance auf Übernahme hat. Das Verhandlungsergebnis kann nicht schlechter sein, als bei einer "erschlichenen" Beschäftigung. Gruss bimei
  14. Die IHK Nienburg ist meines Wissens nach immer noch eine Geschäftsstelle der IHK Hannover. Sollte das nicht so sein, sorry. Sollte das so sein, auch sorry, dass ich helfen wollte. bimei
  15. Zu "betriebsüblichen" Rahmenbedingungen, sollte man die einklagen müssen. Sollte man die nicht einklagen müssen, ist alles möglich, was schlechter oder besser ist. Sprich: Schnellstmöglich aushandeln. Nach einem Monat, sofern es dann immer noch keinen vertrag gibt, kommt § 2 Nachweisgesetz zum Tragen. bimei
  16. Als Anhaltspunkt (einer von diversen): http://forum.fachinformatiker.de/1050648-post7.html bimei
  17. bimei

    Suche Laptoptasche

    Sieht ja aus wie eine Pauli-Fantasche. Immerhin, besser als die rote.
  18. Hier sind wir auf einem privaten Forum, unser Wohnzimmer sozusagen. Wer hier Gast ist, wird sich an unsere Grenzen halten müssen. Irmscher, hattest Du Dich nicht aus diesem Thread verabschiedet? Bist ja sehr konsequent... bimei
  19. Kurz und knackig gesagt: Das ist Quatsch. Eine mögliche Nachprüfung gibt es nur im Prüfungsteil B und nur zu den in der Verordnung angegebenen Bedingungen. Auszug aus der Verordnung: (7) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in einem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. bimei
  20. http://forum.fachinformatiker.de/pruefungsaufgaben-loesungen/42947-alle-pruefungen-suchen.html und Boardregeln lesen. Alle weiteren Bettelpostings in diesem Thread werden gelöscht.
  21. Kurze Richtigstellung: Wenn Du bestanden hast, würde der Vertrag nicht nach der Mündlichen auslaufen, sondern enden. ;-) Zu Deiner Frage: Theoretisch und i.d.R. geht es ohne Betrieb (aber dann eben auch auf eigene Kosten), praktisch entscheidet letztendlich das die zuständige Kammer. bimei
  22. Wozu braucht man ein Tabellenbuch? :hells: bimei
  23. Aus der Verordnung: § 15 Abschlussprüfung (1)[...] [...] (6) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Ganzheitlichen Aufgaben I und II gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht. (7) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in einem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in der Projektarbeit einschließlich Dokumentation, in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Steht doch alles da. :hells: bimei

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