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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. Du liest immernoch sinnbefreit. Für Dich mal etwas einfacher, hör auf, hier Leute zu beleidigen. Sonst mache ich das zu DEINEM Problem.
  2. Was hast Du eigentlich für ein Problem? Wenn Du den Sinn eines Forums noch nicht verstanden hast, frag an anderer Stelle, aber unterlass solche unhöflichen Interpretationen aufgrund sinnbefreitem Lesen. Lesen heisst nicht verstehen. Nochmal: Wenn Du hier im Forum nicht anderen helfen willst, nur Dir selbst aus irgendwelchen Profilierungsgründen, dann bist Du hier falsch.
  3. Einen Job auf Geringfügigkeitsbasis kannst Du nicht miteinem Teilzeitjob vergleichen, da dort zusätzliche andere Kosten (Sozialabgaben) entstehen. Und wenn, dann würde der Std.-Lohn bei dem von Dir angeführten Job 5,43 Eur (brutto) betragen, was bei einer 30 Std.-Woche ca. 705 Eur Brutto wären, netto ca. 550 Eur (StKl. 1). Der von Dir angeführte Job hat demnach nicht den Verdienst von ca. 700 Eur netto. Was ich damit sagen will, vergleiche bitte nicht Äpfel mit Birnen und pauschalisiere nicht. Zum Thema kannst Du Dich sicher auch sachlicher äussern, ohne den abfälligen Wortlaut "jede Toilettenfrau bekommt mehr".
  4. Dafür hast Du sicher auch eine belegnede Quelle?
  5. Nochmal deutlicher: Mach Deine Ansprüche schriftlich mit Fristsetzung geltend.
  6. Theoretisch ja, die beträgt 30 Jahre. Deswegen solltest Du als (Ex-) Arbeitnehmer Deinen Anspruch mit Hinweis auf § 8 BBiG und mit Setzung einer angemessenen Frist geltend machen.
  7. http://www.caesborn.de/pruefungspage/theorie.html
  8. Unter bestimmten Voraussetzungen bekommst Du Mobilitätshilfen. SGB III § 53 Mobilitätshilfen (1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. (2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen 1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe), 2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe), 3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe), tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe), c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe), d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe). (3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden. (4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.
  9. Ist aber nicht so. Ich schlage vor, Du besuchst mal folgende Webseite: http://www.danasoft.com
  10. Den Kommentar hättest Du Dir in der Form auf jeden Fall sparen können. Du schreibst weder, in welchem Beruf Du ausgebildet wirst, noch, was Dein Betrieb genau macht, erwartest aber auf der anderen Seite von den Usern hier etwas...
  11. Genug gegenseitig provoziert --> closed
  12. Vorausgestzt, Du bist bereits 18 Jahre alt: Gesetzlich ist eine Freistellung nur zur Teilnahme an der Prüfung vorgeschrieben. Verlangt Dein Arbeitgeber also, dass Du vorher in den Betrieb kommst, musst Du das auch. BBiG § 7 Freistellung Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
  13. Nur mal als Anmerkung: Das soll kein Zwischenzeugnis sein. ;-)
  14. Das sag ich Dir, echt wahr. *starken Cappuccino zubereit* *Sammelbüchse für "Peperonies mit Fetafüllung für nicht Schoko-Mods" in Chiefs andere Hand drück*
  15. bimei

    BrowserGame

    Jupp, danke. Darum, hier editiert, dort weiter und hier closed.
  16. Gedächtnistraining wäre eine Möglichkeit. :cool:
  17. Wie kommst Du darauf? Es gibt auch andere Anspruchsvoraussetzungen, um eine Umschulung gefördert zu bekommen. Eine davon ist, keinen Beruf gelernt zu haben (plus daran geknüpfte Bedingungen).
  18. Vielleicht klappt es gegen die Leistung von etwas Geduld, zumal ein Wochenende und Rosenmontag war/ist und da nicht ganz so viele User auf dem Board sind.
  19. Das sind Binnenländer, bei denen heisst das Schmalzgebäck oder Schmalzteilchen, je nach dem wie süddeutsch sie sind.
  20. http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?t=66490 Hier daher closed.
  21. Kein Grund, das in drei Foren zu posten. Lies bitte auch nochmal die Boardregeln. closed
  22. Anmerkung dazu: Dein Betrieb muss Dich nach Beendigung der Ausbildung nicht kündigen, ein Ausbildungsvertrag ist von vornherein "befrístet". Rechtliche Grundlage: BBiG § 17 Weiterarbeit Wird der Auszubildende im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
  23. :beagolisc Jiach. *Frühstück aufbau* *Kaffee mit drei Löffeln extra Kaffeepulver mitnehm*
  24. Z.B. http://www.fachinformatiker.de/index.php?option=com_content&task=blogcategory&id=79&Itemid=87

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