Ist doch logisch: wie alt die Kuh ist, von der die Milch kommt, wie sie heisst, ob sie glücklich ist usw. Das einzig Ungewöhliche ist vielleicht, dass die Milch aufgeschäumt ist. Aber auch dafür gibt es eine Erklärung: Nur so weiss man, ob die Kuh die Wahrheit sagt oder eine Schaumschlägerin ist.
:floet:
*Tigerbalsam an die Kranken austeil*
Moin,
nur Verrückte und Wahnsinnige im dichten Nebel unterwegs ... hmpf.
*Milchbrötchen, Hedwigs, Hörnchen, Brötchen, Nutella, Wurst, Käse, Honig, Schafskäserolle, Lebenswurst und sonst. Aufschnitt auspack*
*Heissgetränkeserver frisch befüll und durchboot*
*wart*
*Kaffee mit viel aufgeschäumter Milch zum Lesen mitnehm*
Völlig unerheblich, wenn es um das Posten von Namen ohne Zustimmung geht. Dafür gibt es bei uns Regeln und die sollte man akzeptieren. Diskutiert werden die nicht.
Ihr könnt jetzt wieder posten, habe fertig. :floet: :StefanE
wieso heisst der letzte Smiley eigentlich so? Mich erinnert der eher immer an Prinzessin Leia. *duck*
Wahrscheinlich hab ich ausnahmsweise mal an sowas gedacht, weil es seit Jahren erstmalig keinen Nikolaus auf der Arbeit gab und ich mal nicht überlegen muss, was ich mit der Schokolade mache.
Klingt gefährlich, aber sehr nett.
Du hast Schluckauf oder sowas gehabt, stimmts? Unmittelbar vor Deinem Posting hab ich nämlich noch mit jemand über Dich gesprochen. :e@sy
*lol*
Iiiih, eine verlauste NikotinApfelsine? :eek: Jiach.
War klar.
Aber klar, in Dein Büro hab ich doch den mit Whiskey gefüllten Nikolaus gestellt. *Strohhalm reich*
*weiterles*
Ja, eine "Art schwarze Liste" ist Unsinn. Die Kündigungsmodalitäten regelt das Berufsbildungsgesetz:
§ 15 BBiG Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
(3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
Korrektur dahingehend, dass eine IHK keine Überwachungsfunktion zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes hat. Überwacht wird das von den Gewerbeaufsichtsämtern.
Hi binfalse,
zurück zum Thema sollte vor allem heissen, dass ich hier nicht nochmal persönliche Beleidigungen wie die von Der Kleine lesen möchte.
Ausser acht lassen darf man bei allen Argumentationen und Meinungen nur nicht, welche gesetzlichen Grundlagen es gibt, um eine Förderung in Form einer Umschulung zu bekommen. Die Grundlagen kann (und darf) auch kein Mitarbeiter der Agentur für Arbeit ausklammern. Und genau das sollte man hier auch nicht machen. Aber das nur als Zwischenbemerkung. ;-)
Moin,
oh, schon Frühstück da.
Da steuer ich noch etwas bei.
*Croissantwarmhalter installier*
*Laugencroissants reinleg*
Freitag, Montag, egal. Vor 7 Uhr auf der Arbeit, jau ich auch. Dafür mach ich auch um 11:30 Uhr Feierabend. Freitag/Montag ist schliesslich sowas wie ein Doppeltag, d. h. ich hab in der halben Zeit schon doppelt so viel gearbeitet.... :floet:
Das "nicht offiziell wissen" ist zwar von Deiner Seite eine Halbwahrheit, aber rein rechtlich, da Du theoretisch auch nicht weisst, ob Du an dem Termin überhaupt die Prüfung bestanden hast, könntest Du im Moment noch vom Urlaubsanspruch bis zum Ende des Ausbildungsvertrages ausgehen. Hast Du den Termin zur Prüfung aber "offiziell" (um in Deinem Wortlaut zu bleiben), bevor Du den Urlaub antrittst, solltest Du das wahrscheinliche Urlaubsende und somit den geringeren Urlaubsansprch schon angeben, da Dich sonst des Betruges schuldig machst.
Zur von Woodstock angesprochenen "Rückleistung":
BUrlG § 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) [...];
[...];
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) [...].
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.