Aktuell ist:
SGB III § 37b Frühzeitige Arbeitssuche
Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
Dazu gehört dann in der Folge:
SGB III § 140 Minderung wegen verspäteter Meldung (gültig bis 31.12.2004)
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro sieben Euro,
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro 35 Euro und
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro 50 Euro
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Und ab 01.01.2005:
SGB III § 140 Minderung wegen verspäteter Meldung (gültig ab 01.01.2005)
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 Euro 7 Euro,
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 Euro 35 Euro und
3. bei einem Bemessungsentgelt über 100 Euro 50 Euro
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.