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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. Nein, warum? Probleme schreibst Du doch in Deine Dokumentation.
  2. http://forum.fachinformatiker.de/forumdisplay.php?s=&forumid=35 Da sind zwei angefangene Threads zu Lösungen, wird sicher von anderen auch leichter gefunden als in einem "viel Erfolg"-Thread. ;-)
  3. Nein, die Dauer ist u. U. bedingt durch die Art der Förderung.
  4. Verschoben zu Anwendungen, da ist die Frage besser aufgehoben. ;-)
  5. Klick, da steht das alles, z. B. gesetzliche Grundlage bei weiterer Ausbildung.
  6. Naja klar, es erhöht im Monat der Auszahlung Dein Monatsbrutto, damit steigen auch die Abzüge.
  7. Eine solche Fristverlängerung lässt sich natürlich immer, auch ohne Pseudourlaubsanträge aushandeln. Frage ist ganz einfach, was man will. ;-)
  8. Eben doch. Die Rechtsprechung hat schon oft so entschieden, da mit dem neuen Jahr ein neuer Urlaubsanspruch enttsteht. Der Satz im Gesetz heisst nicht zwingend weiter ..., ansonsten muss er abgegolten werden. Häufiger wird interpretiert ..., ansonsten verfällt der Anspruch. begründet mit Absatz 3 Satz 1.
  9. Bo, kombiniert mit einem zweiten Vornamen.
  10. Deinen eigenartigen Satz hoffentlich richtig deutend ;-), ja, in den ersten drei Monaten des Folgejahres muss der Urlaub dann genommen werden (nach BUrlG). Also, vorausgesetzt es gibt keinen Tarifvertrag (oder sonst. Vereinbarung), der etwas anderes aussagt, gilt das Bundesurlaubsgesetz. Zur Bezahlung: BUrlG § 11 Urlaubsentgelt (1) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten. (2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. So wird das eben meist auch bei der Auszahlung von Urlaub gehandhabt. Zur Abgeltung und Übertragbarkeit überhaupt und im Allgemeinen: BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. (3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. D. h. wenn Du den Urlaub bis Ende März nicht nehmen kannst, freu Dich, wenn er abgegolten wird, er könnte auch ganz einfach verfallen. ;-)
  11. Verlangen ist etwas merkwürdig ausgedrückt. ;-) In der Regel wird das Monatsbrutto auf Gehalt pro Stunde umgerechnet, und dann wieder multipliziert mit der üblich pro Tag zu leistenden Arbeitszeit.
  12. Wieso schätzen? Die Geräte haben einen Buchwert, den kannst Du nehmen. Und ja, ich würde sie mit aufnehmen, wenn sie einen Restbuchwert haben.
  13. bimei

    Überstunden

    Bei allgemeinem Interesse, dies ist eine Europastudie von 2003 zu Überstunden.
  14. bimei

    Überstunden

    § 10 bezieht sich auf Sonn- und Feiertage und ist auch relativ genau definiert, wen das betrifft.
  15. bimei

    Überstunden

    Überstunden müssen weder bezahlt noch durch Freizeitausgleich abgegolten werden, wenn das nicht vertraglich (Arbeits-, Tarifvertrag etc.) vereinbart ist. Vor Gericht muss der Arbeitnehmer beweisen, dass die Überstunden vom AG angeordnet oder zumindest bewusst geduldet wurden. Besonders schwierig ist die Vergütung von Überstunden durchzusetzen, wenn ein pauschales Monatsgehalt vereinbart wurde, theoretisch ist die Arbeitsleistung damit abgegeolten.
  16. bimei

    Modem Blacklist

    Im Normalfall müsste das ATZ oder ATZ0 sein, das ist ein Reset. Wenn das nicht geht, AT&F.
  17. Nein, nicht editiert. Der Link führt zu einem Bild auf einer privaten HP, dort wird das Bild vermutlich nicht mehr vorhanden sein. Dieser Thread ist schliesslich auch fast ein Jahr alt.
  18. Für ein neues Treffen solltet ihr vielleicht auch besser einen neuen Thread aufmachen, ist übersichtlicher für bisher nicht dabei gewesene "Interessenten", und auch die, die mal ein Treffen auslassen mussten und hier nicht so viel lesen.
  19. Nur zur Richtigstellung: Wenn nichts anderes (=besseres) vereinbart wurde, gilt auch in der Probezeit eine Kündigungsfrist, nach BGB 2 Wochen.
  20. Zum 31.05. meinst Du wohl. ;-)
  21. Aber es geht doch um den Vorschlag von Microsoft, nicht Spam von Microsoft, oder? :confused: :floet:
  22. Richtig, das sehe ich bezogen auf einige von euch, die sich hier zu Wort gemeldet haben, spätestens jetzt auch so.

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