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bimei

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Alle Beiträge von bimei

  1. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Von mir ergänzend der Hinweis, dass den meisten Menschen leider kritisieren und meckern leichter fällt, als Freude auszudrücken. Anonym schimpfen ist wertvoller, als anonym loben, leider. Freude drückt sich dann eher in einfachen Postings in "Bestanden"-Threads aus und das ist eben nicht so interessant zu lesen und zählt nicht für die, die sich unfair behandelt fühlen. Liest man hier viel oder gar alles, kommt man zu einem anderen Ergebnis, als bei einer Suche nach bestimmten Aussagen.
  2. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Plauderecke
    Besser ja, sehr sogar. Verstanden hast Du immernoch nicht, was ich meinte. Also sag ich mal, Pluspunkt für guten Willen.
  3. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Plauderecke
    Das ist mir nicht entgangen. Also: nochmal nachdenken! Wenn ich es ernst nehmen würde, wäre der Thread heute morgen schon zu gewesen, ich hätte nur nicht gedacht, dass ihr das Posting in der Form ernst nehmt. ;-)
  4. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Anwendungssoftware
    Win95 und NT sind zu Ende April 2003 aufgekündigt, Win98 bleibt vorerst bestehen.
  5. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Anwendungssoftware
    Ich glaube, dort ---> http://fachinformatiker-world.de/forums/showthread.php?s=&threadid=48733 stand ein bisschen was zu den Kosten.
  6. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Plauderecke
    Aufforderung zu Sinnlospostings, u. U. bis hin zu Spam? Nicht sehr gelungen formuliert. Wo? Wo in diesem Thread hat welcher Moderator etwas erteilt? Naja, jedenfalls sehe ich, wer lesen und verstehen kann. Ist es das nicht jetzt schon?
  7. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Klar dürfen sie, es muss sogar ein mind. ein Lehrer Mitglied des PA sein. § 37 BBiG Zusammensetzung, Berufung (1) [...] (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. [...] Das heisst eben nur nicht zwangsläufig für den Prüfling, den Lehrer zu kennen. ;-)
  8. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Nein, was nicht angefangen ist, bzw. etwas Nichtvorhandenes, kann nicht beendet oder gekündigt werden. Du bist dann lediglich auf ein Angebot nicht eingegangen.
  9. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IT-Arbeitswelt
    Spart euch solche Kommentare, ganz besonders dann, wenn ihr nicht helfen wollt/könnt.
  10. Kann man, aber vielleicht mal Grundsätzliches zu freiberuflich und gewerbetreibend: Gewerbetreibender oder Freiberuflicher? Diese Frage hat eine entscheidende finanzielle Bedeutung: - Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer - Freiberufler müssen nicht bilanzieren, Gewerbetreibende können zur Bilanzierung durch das Finanzamt aufgefordert werden Die freien Berufe sind in §18 des Einkommensteuergesetzes geregelt und abschließend aufgeführt ("Katalogberufe"). Hierzu gehören zweifelsfrei: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte Heilpraktiker, Krankengymnasten Anwälte, Notare, Steuerberater Ingenieure, Architekten Journalisten, Dolmetscher Künstler Für eine freiberufliche Tätigkeit ist die entsprechende berufliche Qualifikation (Diplom, Berufsexamen) erforderlich. Der Berufstätige muss die Arbeitsleistung selbst erbringen. Die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt direkt beim Finanzamt. Da die Einordnung in einigen Bereichen schwer fällt, kann es zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt kommen. Ihr Steuerberater steht Ihnen hier zu Seite. Alle Berufe, die nicht als "Katalogberufe" aufgeführt werden, sind gewerblich. Gewerbliche Tätigkeiten werden bei der Gemeinde angemeldet, die wiederum Meldung beim zuständigen Finanzamt macht. Zu Gewerbebetrieben zählen beispielsweise: Dienstleistungen im Transportbereich, im Hotel- und Gaststättenbereich oder in der Werbebranche, Herstellung und Vertrieb von Waren, Kapitalgesellschaften kraft Rechtsform Achtung: Wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit mit gewerblichen Dienstleistungen mischen, kann dies zu einer vollständigen Einstufung als Gewerbebetrieb führen. Um dies zu vermeiden, sollten Sie zwei getrennte Unternehmen führen. Hierzu einige Beispiele: Eine Heilpraktikerin ist Freiberuflerin. Betreibt sie aber einen ambulanten Pflegedienst, ist sie gewerblich tätig. Eine Sozietät aus Zahnärzten ist freiberuflich tätig. Werden aber zusätzlich Laborleistungen erbracht, sind sie - zumindest anteilig - gewerblich tätig. Werden außerdem Prothesen verkauft, sind sie voll gewerblich einzustufen. Eine künstlerische Tätigkeit ist freiberuflich. Werden die Kunstobjekte aber im Massenverfahren vervielfältigt und verkauft (Musiker), handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. (Quelle: Gründerzentrum DtA) § 18 EstG findest Du zum Nachlesen z. B. hier Diverse Veröffentlichungen gibt es z. B. vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (bmwi), ausser beim direkten Link auch unter Publikationen. Einiges aus BFH-Rechtsprechungen bei RA Dr. Grunewald Überleg Dir am besten, was genau Du machen willst und lass Dich von einem Steuerberater beraten. ;-)
  11. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Gaming Club's Allgemeine Themen
    Hilfe naht schon. verschoben.
  12. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Plauderecke
    Ohne weiteren Kommentar closed.
  13. Nabend Ihr, eine Bitte an Euch, das Anliegen könnt Ihr sicher nachvollziehen. Zeitweise nimmt das Posten von Links zu Funsites u. ä. stark zu. Daraunter leider auch häufig Links zu erst downzuloadenden .zip, .swf, .wmv und weiteren Dateiformaten. Diese bergen natürlich die Gefahr Viren, Dialer oder sont. Illegales zu enthalten. Da das nicht nicht nur entfernt gegen die Boardregeln verstösst, sondern auch zu Eurem und unserem Schutz eine Kontrolle jedes Links von unserer Seite erfordert, bitten wir künftig auf Dateidownload-Links weitestgehend zu verzichten und einen einfachen Link zur entsprechenden Webseite zu setzen und mit ein/zwei Sätzen zu erklären, worum es überhaupt geht. Das vereinfacht uns die Arbeit und gibt etwas mehr Sicherheit. Ist im Nebeneffekt auch netter all jenen gegenüber, die sich Erheiterndes auch gern ansehen, aber nicht alles downloaden können (aufgrund der Dateigrösse, Anbindung über Modem etc.), denn die Erklärungen/Beschreibungen von euch und auf den entsprechenden Seiten lassen eine Entscheidung über einen Download eher offen. Geschmäcker sind bekanntlich verschieden. ;-) Auf Euer Verständnis hoffend Die Mods des Daily Talk
  14. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Abschlussprojekte
    Mach das. Okay.
  15. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Abschlussprojekte
    Dir und einigen anderen empfehle ich zu realisieren, dass es hier Leute gibt, die helfen wollen. U. a. kann das auch heissen, auf eine falsche Angabe mit einem Paragraphen zu antworten, um eben genau das richtig zu stellen.
  16. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Gaming Club's Allgemeine Themen
    verschoben ---> Games
  17. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Bitte z. B. hier oder hier lesen, das Wort Verbundstudium o. ä. in die Suche eingeben und soetwas im dafür vorgesehenen Forum diskutieren.
  18. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    www.u-form.de , steht alles da, Prüfungen gibt es nur dort direkt. Und: Falsches Forum, closed.
  19. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Abschlussprojekte
    Aus der Berufsverordnung: § 15 [...] Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung der Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschließlich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsentation zur Genehmigung vorzulegen. [...] Siehe auch Prüfungspage und oben unter Downloads ---> Ausbildung ---> Verordnung nach Beruf
  20. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in News und Feedback zu Fachinformatiker.de
    An der Stelle führst Du die Trennungsidee ad absurdum, weil nicht genügend Threads übrig bleiben, die ein weiteres Forum benötigen.
  21. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in News und Feedback zu Fachinformatiker.de
    Du könntest Dich am Boden festtackern und versuchen rythmisch loszukommen, dann kannste sicher bei irgendeiner Superstarsuche im Fernsehen mitmachen. Sag dann aber bitte auch, Du hast das tolle T-Shirt über Fi.de.
  22. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Abschlussprojekte
    ~~closed~~ mit Verweis auf den von roaxius angegebenen Thread.
  23. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    § 144 Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit (1) Hat der Arbeitslose 1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), [...] (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. (3) Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich 1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, 2. auf sechs Wochen, wenn a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
  24. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    siehe ---> hier, insbesondere das Posting von gajUli
  25. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Laut welcher Prüfungsordnung? Das BBiG sagt: § 14 BBiG Beendigung 1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung. (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. § 17 BBiG Weiterarbeit Wird der Auszubildende im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

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