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Tschuldigung, Erklärung siehe Mike's Antwort. Und zum Urlaub abziehen: Wie soll ein Tag Urlaub abgezogen werden, wenn das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung endet? Von was wird der dann abgezogen und in welchem Umfang (ganzer Tag)? ;-)
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Du glaubst und wenn Dich nicht alles irrt, puuh... §7 Freistellung, Berufsbildungsgesetz (BBiG): Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. D. h. nicht, das gilt für den ganzen Tag.
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Eine Gehaltsspanne zu nennen heisst auch, verhandlungsbereit zu sein, den Job zu wollen und nicht nur das Geld. Aus eigener Erfahrung muss ich deinen zweiten Satz als nicht richtig im Wort "kein" bezeichnen. ;-)
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weiter dort ---> http://fachinformatiker-world.de/forums/showthread.php?s=&threadid=50277
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Warum guckst Du Dich nicht hier im Forum um, da wirst Du genügend Beispiele finden für Gliederungen. Ansosnten www.begga.de unter Downloads.
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Ausbildungsplatz 3. Lehrjahr im Raum Stuttgart
bimei erstellte Thema in Jobsuche, Bewerbung und Zeugnisse
~Stellengesuch Nummer 030726-01~ Ausbildungsplatz 3. Lehrjahr im Raum Stuttgart Ab September befinde ich mich im 3. Lehrjahr zum Fachinformatiker - Anwendungsentwicklung. Da in meinem jetzigen Betrieb erhebliche Ausbildungsdefizite bestehen, suche ich einen neuen Betrieb, in dem ich meine Ausbildung unter Erweiterung und Vertiefung meiner Kenntnisse und Fähigkeiten beenden kann. Vorhanden ist ein großes Interesse am Beruf, ich bin sehr flexibel, fleißig, ehrgeizig, pünktlich und teamfähig." Persönliche Daten: Geschlecht: männlich Alter: 18 Nationalität: deutsch Kenntnisse / Fähigkeiten: C / C++ HTML / PHP / JavaScript MS-Office Netzwerktechnik Elektrotechnik Bildungsweg: Schulabschluss: mittlere Reife Note: 2,5 Dauer: 1995 bis 2001 Ausbildung: Seit dem 01 September 2001 in der Ausbildung zum Fachinformatiker - Anwendungsentwicklung Zeugnis im 2. Lehrjahr: 2,2 Mobilität: Stuttgart / Esslingen und Umgebung Führerschein: Klasse B (früher 3) Bei Angeboten oder Nachfragen an den Stellensuchenden schicken Sie bitte unter Angabe der Nummer 030726-01 eine Mail an joboffer@fachinformatiker.de, wir werden die Mail dann weiterleiten. -
Bayern-Stammtisch Nummer 6 - Ob IJK es diesmal schafft?
bimei antwortete auf Saga's Thema in Fachinformatiker.de Treffen's regionale Treffen
Oder Richtung Süden, nach Spanien z. B. Wenn dort schon zwei zur gleichen Zeit sind, sind sie deutlich in der Überzahl. :floet: -
Du kannst ein Gesundheitszeugnis auch vom normalen Hausarzt bekommen. Frage ist nur, wofür und nach welcher Vorschrift Du ein Gesundheitszeugnis brauchst, das ist nämlich unterschiedlich: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §11, §18 Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG) §4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) §6 Atomgesetz (AtomG) §12 Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) §6 Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV) §18 Biostoffverordnung (BioStoffV) §12 Bundesberggesetz (BbergG) §66 Bundes-Seuchengesetz (BseuchG) §18 (Gesundheitszeugnis) §47 (Amtsarzt) Chemikaliengesetz (ChemG) §19 Druckluftverordnung (DruckluftV) §13 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) §28, §30, §41 Gentechnik-Gesetz (GenTG) §30 Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) §12 Gesundheitsbergverordnung (GesBergV) §§2-3 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) §§32-35, §42 Klima-Bergverordnung (KlimaBergV) §12 Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) §24 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) §57 Rheinschifferpatentverordnung (EVRheinSchPatentV) Art.3 Röntgenverordnung (RöV) §37, §40, §41 Seediensttauglichkeitsverordnung §1, §5, §7 Seemannsgesetz (SeemannsG) §81 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) §15 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) §§67-68, §70-71 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) §2, §8 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) §38 (Arbeitsfähigkeitsfeststellung bei Alkohol und Drogeneinfluss) Unfallverhütungsvorschrift Arbeiten im Bereich vom Gleisen (UVV...) §4 Unfallverhütungsvorschrift Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaus (UVV...) §30 Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (UVV-Fahrzeuge) §30 Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge (UVV-Flurförderzeuge) §21 Unfallverhütungsvorschrift Krane (UVV-Krane) §29 Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (UVV-Luftfahrt) §74 Unfallverhütungsvorschrift Schienenbahnen (UVV-Schienenbahnen) §24 Unfallverhütungsvorschrift Seilschwebebahnen (UVV-Seilschwebebahnen) §21 Unfallverhütungsvorschrift Stetigförderer (UVV-Stetigförderer) §57 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) §125
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Office 97 Tastenkombination [Alt Gr] und -
bimei antwortete auf SirLizium's Thema in Anwendungssoftware
Ctrl + Shift + Minus. -
Okay, der "Ausreisser" vom Thema geht nun hier ---> http://fachinformatiker-world.de/forums/showthread.php?s=&postid=435952 weiter.
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Den suche ich auch gerade, um den Thread zu teilen.
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Kindergeld während Berufsoberschule?
bimei antwortete auf SnoopDogg's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Hast Du hier schon nachgesehen? Da müsstest Du eigentlich alles finden, sonst sag nochmal bescheid. -
Richtig, Mobilitätshilfe. Voraussetzung ist, arbeits-/ausbildungssuchend gemeldet zu sein. § 53 SGB III Mobilitätshilfen (1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit 1. dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist und 2. sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können. (2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen 1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe), 2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe), 3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe), tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe), c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe), d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe). (3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden. (4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie beim Arbeitsamt als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.
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Fachinformatiker SysInte sucht Anstellung
bimei antwortete auf Solare Residenz's Thema in Jobsuche, Bewerbung und Zeugnisse
Da z. B. Gäste nicht nicht die Mailfunktion des Boards nutzen können, ist es sinnvoll auch eine Mailadresse o. ä. anzugeben. ;-) -
Ach so, sorry. Ja, das Brutto, egal ob Azubigehalt oder angenommenes Gehalt ist immer Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen), also davon wird entsprechend abgezogen.
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2200 Eur durch 2 =1100 Eur ---> pro Woche ca. 114,59 Eur
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Bei timmi-bonn gibt es eine Themenliste, auf www.begga.de Dokumentationen zum Download, hier im Forum unzählige Threads ....
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Nichts aber!
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Hinweis steht zwar weiter oben schon ;-), aber hier nochmals die gesetzliche Berechnungsgrundlage: Auszug aus dem dritten Buch des SGB: § 134 Entgelt bei versicherungspflichtiger Beschäftigung (1) Für Zeiten einer Beschäftigung ist als Entgelt nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der Arbeitslose erzielt hat. [...] (2) Als Entgelt ist zugrunde zu legen, 1. [...] 2. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, wenn der Arbeitslose die Abschlussprüfung bestanden hat, die Hälfte des tariflichen Arbeitsentgelts derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung, 3. [...] 4. [...] 5. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung mit Leistung von Unterhaltsgeld nach diesem Buch das Arbeitsentgelt, nach dem das Unterhaltsgeld bemessen worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung, 6. [...] 7. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung mit Anspruch auf Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben das Arbeitsentgelt, nach dem das Übergangsgeld zuletzt bemessen worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung, 8. [...] 9. [...] 10. [...]
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Ah so, deswegen duscht Du auch mit Licht. ;-) Was erwartest Du jetzt eigentlich hier? Also neu ist der Begriff jedenfalls überhaupt nicht und da die meisten hier Dich nicht persönlich kennen, tja ...
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- www.begga.de - Diverse Beiträge hier im Forum
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Das ist immer wieder schön. Kann aber verstehen, was Du meinst. Als Moderator fallen einem auch gelegentlich wiederkehrende, sich anhäufende Themen auf, die zu lesen nicht das Aha-Erlebnis sind. Naja, ein wenig wollte ich Dich aufs Glatteis führen. Denn eine Antwort kann heissen "gut, jeder hat mal mit seiner HP angefangen und möchte wissen, ob sie gut oder schlecht ist." Das wäre dann ein Widerspruch zu Deinem "Anliegen", Du willst helfen, aber es nervt Dich. ;-) Ich denke mal, die Anfänger dort geben sich dadurch zu erkennen, dass sie auch mit Ratschlägen und negantiver Kritik umgehen können und daraus lernen, klar, Lob ist auch nicht schlecht. Die allerwenigsten reagieren aber auf Negatives zu solchen Anfragen mit Ärger oder Abwehrhaltung, weil sie etwas anderes erwartet haben. Das ist auch Hilfe annehmen, und dann ist das okay, denke ich.
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Mag sein, es sind in der letzten Zeit ein paar mehr, ist mir auch aufgefallen. Solange das aber nicht offensichtlich dazu dient, für eine Seite zu werben ... Wird ja auch niemand gezwungen, sich die anzusehen (ausser vielleicht Moderatoren). Woran erkennst Du die denn?
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Das ist kein Gesetz und es gibt nicht den Ausbildungsvertrag und nicht die IHK. ;-)
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Wo und in welchem Gesetz steht das?