Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich im allgemeinen nach den
• letzten Arbeitseinkünften, gemessen an der Beitragsleistung
sowie
• bestimmten persönlichen Voraussetzungen.
Das Übergangsgeld während medizinischer und berufsfördernder Leistungen beträgt
• 75 Prozent der maßgeblichen Berechnungsgrundlage (etwa 75 Prozent des Nettoarbeitsentgelts), wenn der Versicherte mindestens ein Kind hat oder er pflegebedürftig ist und in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt, der ihn pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, oder sein Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.
• 68 Prozent der maßgeblichen Berechnungsgrundlage (etwa 68 Prozent des Nettoarbeitsentgelts) in allen anderen Fällen.
Wurde dem Versicherten bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung oder der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld gezahlt und wurden zuvor Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet, wird das Übergangsgeld in Höhe der bisherigen Entgeltersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) weitergezahlt.
Bei berufsfördernden Leistungen wird das Übergangsgeld wie für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, pflichtversicherte Selbständige, freiwillig Versicherte oder aus dem Tarifentgelt ermittelt. (Quelle LVA und VDR)
Fahrtkosten werden nach Bundesreisekostengesetz gezahlt.